Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung mit einem Streithelfer

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.12.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2317 Aufrufe

Die Rechtsprechung beschäftigen immer wieder neue Varianten der Entstehung der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung. Das OLG Hamburg hat sich im Beschluss vom 17.9.2018 - 8 W 84/18  - auf den - restriktiven  - Standpunkt gestellt, dass Besprechungen über die vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits, die zwischen einer Streithelferin und der von ihr unterstützten Hauptpartei oder zwischen ihr und einer weiteren Streithelferin der Hauptpartei geführt werden, keine Terminsgebühr auslösen, wenn die Gegenpartei nicht vorab grundsätzliche Vergleichsbereitschaft bekundet hat. Macht man jedoch mit der vom Gesetzgeber mit der Einführung der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung verfolgten Intention ernst, einen Anreiz für den Anwalt zu schaffen, dass er in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beendigung des Verfahrens beiträgt, ist die vom OLG Hamburg geforderte vorherige Bekundung der grundsätzlichen Vergleichsbereitschaft der Gegenpartei wenig zielführend. Entscheidend ist doch, ob irgendein Verfahrensbeteiligter mit einem anderen Verfahrensbeteiligten Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits bespricht. Die gebührenrechtliche Bedeutung des Gesprächs kann doch nicht davon abhängig sein, ob eine an dem Gespräch nicht beteiligter weiterer Verfahrensbeteiligter vorab seine grundsätzliche Vergleichsbereitschaft - wie auch immer - bekundet hat.

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