Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Öffnung einer Terrassentür?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3900 Aufrufe

§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist) gehört eigentlich nicht zu den spektakulärsten aller Mitbestimmungstatbestände. Aber der betrieblichen Praxis gelingt es, auch hierzu amüsante Fälle zu produzieren, wie ein aktueller Beschluss des LAG Düsseldorf zeigt:

Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Öffnung einer Terrassentür und dessen Anspruch gegen die Arbeitgeberin, es zu unterlassen, sie ohne seine Beteiligung zu öffnen und zu schließen.

Die Arbeitgeberin betreibt u.a. ein Theater. In dessen Erdgeschoss befindet sich eine Betriebskantine, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nicht aber vom Publikum genutzt werden kann. Von der Kantine führt eine Tür auf eine ca. 50 bis 70 qm große Außenterrasse. Auf dieser hatte die Arbeitgeberin seit mehreren Jahren von April bis Oktober Tische und Stühle aufgestellt. In der Vergangenheit war die Terrasse vom angrenzenden Stadtpark aus für jedermann zugänglich. Nachdem im November 2017 40 Studenten vom Stadtpark in die Kantine und von dort in die sonstigen Räume des Theaters gelangt waren, forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, dafür zu sorgen, dass solche Vorfälle künftig nicht mehr vorkommen. In der Folgezeit wurde die Terrassentür auf Veranlassung des technischen Leiters der Arbeitgeberin abgeschlossen. Dem widersprach der Betriebsrat und reklamierte ein Mitbestimmungsrecht. Am 29.3.2018 ließ die Arbeitgeberin die Terrassentür wieder öffnen, nachdem die Zugangsmöglichkeit vom Stadtpark durch eine nur von innen zu öffnende Tür nicht mehr gegeben war.

Der Betriebsrat hat verlangt, der Arbeitgeberin aufzugeben, das Abschließen der Terrassentür zur Kantine ohne seine Zustimmung zu unterlassen. Dieser Antrag hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf anders als vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Allerdings geht die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts ebenso wie das Arbeitsgericht davon aus, dass die Terrasse Teil der Sozialeinrichtung Kantine ist. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung und damit auch der Terrasse besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Der Unterlassungsantrag konnte aber betreffend die Zeiten außerhalb von im Wesentlichen 1,5 Stunden nach Vorstellungsende bis 9.00 Uhr morgens, d.h. nachts, keinen Erfolg haben. Die Betriebsparteien hatten sich für diese Zeiten inzwischen geeinigt, dass die Terrassentür abgeschlossen bleibt. Unabhängig davon konnte der Unterlassungsanspruch nur eine mitbestimmungswidrige Einschränkung der bisherigen Terrassennutzungszeit sichern. Diese war im Winter anders als im Sommer. Die Terrassentür war im Winter geschlossen und wurde je nach Wetterlage geöffnet. Nur darauf hätte der Unterlassungsanspruch derzeit gerichtet sein können. Dies ließ indes nicht mit der für einen gerichtlichen Beschluss hinreichenden Klarheit abgrenzen. Der Unterlassungsantrag war als Globalantrag deshalb derzeit unbegründet. Die Kammer hat im Termin auf die genannten Aspekte hingewiesen und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der die Öffnungszeiten der Terrasse außerhalb der vereinbarten Nachtschließungszeiten vorsah, vorausgesetzt, in der Kantine war ein Bediensteter anwesend. Nachdem dieser Vergleich nicht zustande kam, hat das Gericht entschieden und den Unterlassungsantrag aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen.

LAG Düsseldorf, Beschl. vom 12.12.2018 - 12 TaBV 37/18, Pressemitteilung hier

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Das sind die Dinge, deretwegen die deutsche Wirtschaft Weltgeltung einmal erlangt hatte und die uns nach Bankenkrise, in EU-Finanzkrise und akuten Problemen des weltweiten freien Handels technische Spitzenleistung, Exportstärke und Arbeitsplätze ach hinfort sichern.

Kommentar hinzufügen