Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein...

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.12.2018
Rechtsgebiete: Familienrecht14|6409 Aufrufe

... wäre doch ein schöner Name für mich, dachte sich die Deutsch-Britin Lieschen Müller und gab im Dezember 2011 während eines Auslandsaufenthalts gegenüber der britischen Botschaft in Bern eine private Namensänderungserklärung ("deed poll") ab, wonach sie fortan den Namen "Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein" führen wolle. Unter diesem Namen wurde ihr 2013 von den britischen Behörden ein Reisepass ausgestellt. Eine soziale Beziehung oder Verwandtschaft zwischen der Antragstellerin und einem Träger des von ihr gewählten Namens besteht nicht.

Die Antragstellerin erklärte sodann gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB, dass der von ihr nach englischem Recht bestimmte Name in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden solle. Das Standesamt verweigerte die begehrte Eintragung. Das Begehren der Antragstellerin blieb in allen Instanzen erfolglos.

Unterliege der Name einer Person deutschem Recht, könne sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, um dadurch die in den beiden Staaten geführten Namen einander anzugleichen. Dieses Namenswahlrecht stehe nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch demjenigen Namensträger zu, dessen Namenserwerb im EU-Ausland aufgrund einer isolierten, also nicht mit einem familienrechtlichen Statusereignis wie Geburt, Adoption oder Eheschließung zusammenhängenden Namensänderung erfolgt sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Namensänderung - wie beim "deed poll" im Vereinigten Königreich - einseitig auf einer privaten Willenserklärung beruht.

Der BGH versagt der Antragstellerin gleichwohl die erstrebte Namensangleichung zugunsten ihres im Vereinigten Königreich geführten Namens, weil die Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung mit der deutschen öffentlichen Ordnung unvereinbar sei (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB). Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen beruhe auf dem - gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gölten und nicht mehr verliehen werden dürften.

BGH v. 14.11.2018 - XII ZB 292/15

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14 Kommentare

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Im Beitrag steht ja, daß Lieschen Müller ihren Namen gerade nicht ändern konnte. Bei Frau von Sayn-Wittgenstein handelt es sich um ihren amtlichen Nachnamen, m.a.W. den von einer deutschen Behörde als solchen anerkannten Namen.

Wenn AFD-Politiker ein von einer deutschen Behörde geprüftes und anerkanntes Recht wahrnehmen, ist das "zweifelhaft"?

Das ist diabolische Rhetorik. Wie durchsichtig und billig.

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Ihre kritisch-skeptische Beobachtung zum Epitheton "zweifelhaft" teile ich. Auch, dass das Gutigutitum solche Kotbröckchen gern solchen anhängt, die es nicht mag. Da gibt es so einige Kampfvokabeln: "zweifelhaft", "umstritten", "selbsternannt". Bei der von Ihnen genannten Dame ist bereits unklar auf ihrer eigenen Website, wie nun eigentlich GENAU ihr Nachname (staatlich-rechtlich zivil- bzw. öffentlich-rechtlich  namensrechtlich, wir sind hier ja Juristen!) lautet. Ich vermute: "Fürstin von Sayn-Wittgenstein".  Bei der Zeichnung lässt sie das "Fürstin" weg, oben im Kopf zwar Fürstin, aber nur abgekürzt "v.". So viel zum Namesrecht. Was gesellschaftliche usancen angeht, - ein weites Feld. Klassisch stellen sich Damen selbst überhaupt nicht vor, sondern werden bekanntgemacht mit jemandem, der ihnen vorgestellt wird. Im zivilbürgerlichen Umgang geht das wohl mittlerweile anders. Etwa Rechtsanwältinnen müssen sich ja ggf. bei Gericht "vorstellen". Ansonsten zeigt sich hier die Differenz zwischen Erziehung und Pöbel. Herren von Adel melden sich am Telephon oder stellen sich vor nur mit ihrem nomen gentile, also klassischem Familiennamen ( ohne Adelsprädikat). Das habe ich u.a. bei einem Fürsten wie auch einem Grafen selbst erlebt. Bei mir persönich selt eine Rolle, dass ich so erzoge worden bin, dass man sich selbst nur mit de Namen vorstellt. Einem gewissen - selbst nicht promovierten - Vorsitzenden an einem norddeutschen OLG war das nicht bekannt. Nach Aufruf der Sache und auf Befragen, da ich dort noch nicht aufgetreten war, und meiner ersten Selbstbenennung "profilierte" sich jener Vorsitzende mit der unvergesslichen etwas laut anherrschenden vorhaltenden Bemerkung: "Heißen Sie nun P. oder Dr. P.? Im Briefbogen Ihres Schriftsatzes steht Dr. P.". Meine Antwort war: Ja, in der Tat, Dr. P."  In der einem anwaltlichen Parteivertreter eigenen Hoffnung, Chancen für eigene Anträge nicht über das Notwendige hinaus zu kürzen, unterließ ich den denkbaren Zusatz: "Ich wurde so erzogen, den Doktorgrad nicht bei mündlicher Selbstvorstellung  zu erwähnen." - Die fragliche Dame würde sich also am Telephon melden mit "Hier Sayn" oder "Hier Sayn-Wittgenstein".  - Recht und Usancen sind, auch beim Adel, weiterhin launig spannend.  Da uns Kommunen der allerpolitischsten Art laufend mit Straßenbenennungen "beglücken", bei denen mindestens ein Vorname vor dem Nachnamen noch hinzutreten müssen (soll), empfiehlt sich also, zur Freude von Anwohnern, Post und Eintragung auf Briefen und in Brieffenstern: "Bundespräsident Dr. Richard Freiherr von Weizsäcker-Straße". Je nach Länge der Straße ist diese oder das Schild länger. Mir scheint: Nur wenn eine Familie oder Gleichnamensträger eine Mehrzahl oder Fülle großer Geister hervorgebracht haben - wie Weizäcker - , kann eine Präzisierung sinnvoll sein, wer genau geehrt werden soll. 

Was für eine bizarre Entscheidung. Zu einem Müller, Meier oder Schulze darf man sich umbenennen, aber in Prinz, Graf oder König nicht? Da scheint doch ein gewisser Standesdünkel beim BGH bestehen zu bleiben, der dem republikanischen Geist nicht angemessen zu sein scheint. Vielleicht liest man zu viel Goldenes Blatt und zu wenig Grundgesetz.

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Die Entscheidung des BGH ist durchaus bizarr, weil man den Eindruck gewinnt, dass hier nicht sine ira et studio entschieden wurde, sondern auf dem Hintergrund einer wenig republikanischen "Hochachtung" vor dem vor hundert Jahren erloschenen Institut des Adels.

1. Fragen der Wirksamkeit, etwa durch eine Parallelwertung anhand deutschen Namensrechts, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers von einer deutschen Behörde bzw. einem deutschen Gericht gerade nicht erörtert werden. Art. 48 Satz 1 EGBGB setzt ja voraus, dass der Name in einem anderen Staat wirksam geändert wurde. Die Wirksamkeitsprüfung des anderen Staates sollte ausreichend und abschließend sein.

2. Der BGH übersieht die europarechtliche Dimension des Falls. Ein Motiv für Art. 48 EGBGB war, Verwaltungsentscheidungen anderer EU-Staaten grundsätzlich nicht auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

3. Eine sogenannte "hängende Namensführung" führt zu einer erheblichen Zuordnungsunsicherheit und ist zu vermeiden. Sie kann höchstens mit einem schweren Verstoß gegen den ordre public gerechtfertigt werden. Welchen Schaden die deutsche Rechtsordnung nehmen könnte, weil sich jemand "Gräfin" nennt, ohne von einem ehemaligen Grafengeschlecht abzustammen, ist nicht ersichtlich. Ein Beispiel für  einen Verstoß gegen den ordre public könnte bestenfalls vorliegen, wenn der durch einen deed poll geänderte Name den Anschein einer in Wahrheit nicht bestehenden Rechtsposition hervorrufen würde, sich beispielsweise jemand die Bezeichnung "Doktor" in seinen Namen aufnehmen lassen würde.

4. Mit der Entscheidung gibt der BGH deutschen Adelsbezeichnungen ein Gewicht, das ihnen nach der republikanisch-demokratischen Konzeption des deutschen Namensrechts nicht zukommt. Selbst im zweiten deutschen Kaiserreich hätte man eine britische Namensänderung dieser Art vermutlich anerkannt. Fraglich wäre höchstens gewesen, ob so eine Person dann auch in eine amtliche Adelsmatrikel aufgenommen worden wäre und damit Standesvorrechte hätte in Anspruch nehmen dürfen. 

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Ich nehme an: die VdDA lässt verbindlich danken für dieses Weistum. Die Entscheidung ist lesenswert. Immerhin hat der BGH zum öffentlichen Interesse auch bedacht, dass nach deutschen Vorstellungen über das Kindes- und Familienwohl die Gleichnamigkeit zwichen den Generationen, auch eben zu den eigenen Kindern, von positivem Belang sein kann. Ordre public. Subtil feinsinnig dann dort der Hinweis nach englischem Namensrecht , das eine geschlechtsorientierte Flexion der Adelsbezeichnung nicht kenne, hätten die männlichen Kinder ja ohnehin nach englischem Namensrecht keine Gleichnamigkeit mit ihrer Mutter ( sondern mit ihrem termnich passgenau eingeadelten Vater).  Das mag so sein - ist aber restlos irrelevant für den deutschen (!!) ordre public, da es ja auf den deutschen (!!) Hoheitsakt, den Transport des Namens in das deutsche (!!) Namenswesen, ankommt. Das ist Prüfungsgegenstand. Aber man kann stets seine "Argumentlein" herholen, wo man will - wenn man eben das Ergebnis so "will". Nach deutschem Namensrecht passen nämlich die beiden Bübchen exaktissime in deutsche Adelsnamensvorstellungen: Grafen, bei Muttern feminin flektiert. 

Ein Grund für die Entscheidung, auch wenn er nicht ausgesprochen sein sollte, wird vermutlich gewesen sein, dass ehemalige Adelsbezeichnungen an das Geschlecht angepasst werden dürfen. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um ein ehemaliges Adelsprädikat handelt, dürfte eine Anpassung wohl nicht erfolgen. Söhne oder Ehemänner müssten also auch "Gräfin" heißen. Das könnte natürlich für Spott und Häme sorgen.

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Nun ja, für die Männer hat man ja zeitlich passgenau für gräfliche Veradelung gesorgt. Momentan "passt" alles zum deutschen Namensrecht bzw. würde es. Solltedie Gräfin nunehr noch deutsche Kinder bekommen, so griffe jenes Karlsruher Weistaum von der anderen Adresse ein: es ist eh alles wurscht - man darf nicht bipolar denken. Die neuen Söhne "Gräfin" wären eben so irgendetwas anderes. Warum eigentlich heißt es political correct nicht längst "Bundesgerichtshöfin"? 

Derartige Anreden können nie Namensbestandteil sein. Freiherr, Freein oder Freifrau steht nicht im Ausweis.

Selbstverständlich können, wenn denn eben Namensbestandteil,  "Freiherr" bzw. "Freifrau" im Ausweis stehen. Anderes wäre ggf. strafbare Falschbeurkundung. In der Tat Freiin nicht. Man schaue einmal auf die amtliche Seite des Bundespräsidialamtes: "Richard Freiherr von Weizsäcker wurde am 15. April 1920 in Stuttgart geboren." Dass umgangssprachlich bisweilen die Bezeichnung "Freiherr" weggelassen wird, ändert daran nichts. Hier wird ja von "amtlich", von "Ausweis" geredet.

Man sollte beim ordre public nicht nur auf den Adel , etwa sächsich-salischen Stammfolgeprinzips, schauen. Etwa vergaben deutsche Fakultäten die Bezeichnung "Diplom-Kaufmann". Irgendwann tauchte dann auch der Grad einer "Diplom-Kauffrau" auf. HIer ist  ja die deutsche Sprache mit "Mann" etwa eindeutig. Etwa sanders ist es mit etwa "Professor". Hirnstärkere Personen wissen, dass die Endung im Lateinischen nicht etwa auf Männliches beschränkt ist, wie etwa soror belegt. Hirnschwächere meinen allerdings, sie müsssten sich als "Professorin" bezeichnen. Dafür bekommen sie dann auch Lehrstühle, solange nicht "Lehrstühlinnen" eingeführt sind. Wann es auf "doctor" überschwappt und wir mit "Doktorinnen" stärker rechnen müssen, bleibt abzuwarten. Allerdings - in Italien ist wohl seit Langem die Bezeichnung "dottoressa" im Schwange.

Einen größere logischen Widerspruch hätte sich der BGH wohl nicht ausdenken können.

Titel dürfen laut 109 WRV nicht mehr verliehen werden, die Worte Graf, Fürst, Prinz, König, Kaiser sind seitdem reine Namensbestandteile.

Steffi Müller dürfte sich also in Steffi Graf umbenennen, Walther Weber in Walther Fürst, Matthias Maier in Matthias Prinz, Doris Deutsch in Doris König und Ronald Keiler in Roland Kaiser.

Dass die Anzahl der Nachnamen irgendwo beschänkt wäre, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Dass der BGH diametral entgegen einem Gesetzestext urteilt, das kommt auch selten vor.

Uns empfahl man beim Studium, ganz am Anfang , den Blick in das Gesetz. Das könnte ja etwa § 21 Abs 1 Nr. 1 PStG sein. Sollte Hirn und Schulbildung dafür reichen, ist da ein Unterscheid zwischen Plural und Singular  wahrzunehmen. - Richtig ist, das gesetzlich die Zahl der Vornamen nicht begrenzt ist. Hierzu gibt es eine rechtsferne "Recht"-Sprechung der Obergerichte. 

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