Revision versiebt!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.01.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2323 Aufrufe

Gute Strafverteidiger wissen es: Legt der Verteidiger Revison ein, dann darf er sich nicht von der Revision distanzieren. Es muss "seine!" Revision sein. Hier hat der Verteidiger die Revision klassisch versiebt:

 

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
1
Gründe

2
Die Revision des Angeklagten gegen das seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verwerfende landgerichtliche Urteil war als unzulässig gem. § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Es fehlt an einer den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung. Die Revisionsbegründung muss in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift erfolgen. Er hat sie grundsätzlich selbst zu verfassen oder zumindest gestaltend an ihr mitzuwirken. Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt oder Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat. Enthält die Revisionsgründung Hinweise darauf, dass letzteres nicht der Fall ist, so ist sie trotz Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger unwirksam (BGH, Beschl. v. 21.05.2003 – 3 StR 180/03 – juris m.w.N.).

Hier beginnt die Revisionsbegründung mit dem Satz: „Der Angeklagte lässt sich wie  folgt ein:“. Auf diesen Satz folgt als wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes Zitat des Angeklagten die Begründung, warum seine Terminsversäumnis nicht unverschuldet gewesen sein soll. Auch wenn darauf noch der Satz folgt, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden solle, lässt diese Revisionsbegründung nicht den Schluss zu, dass die Verteidigerin die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Vielmehr bezeichnet sie bestenfalls selbst den geltend gemachten Verfahrensmangel, während zu seiner Begründung ausschließlich ein wörtliches Zitat des Angeklagten wiedergegeben wird.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 27.11.2018 - 4 RVs 156/18

 

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