Geheiligt sei die deutsche Schulpflicht

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 10.01.2019
Rechtsgebiete: Bildungsrecht|4267 Aufrufe

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg befasste sich heute mit dem Fall von Eltern, die ihre vier Kinder, geboren zwischen 1999 und 2005, nicht in südhessische Schulen schickten, diese stattdessen zuhause unterrichteten oder mit ihnen im Ausland weilten. Die Straßburger Richter bekräftigen den Erziehungsauftrag des Staates und sahen keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Artikel 8 EMRK.

 

300 Jahre Schulpflicht

Die Schulpflicht soll auf den Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I., König von Preußen (1688-1740) zurückgehen.

„Aber Friedrich Wilhelm I. glaubt, dass die Schule für gute Christen und somit auch für gute Untertanen sorgen würde und verordnet daher in seinem General-Edikt vom 28. September 1717,

‚dass hinkünftig an denen Orten, wo Schulen sein, die Eltern bei nachdrücklicher Straffe gehalten sein sollen, ihre Kinder im Winter täglich und im Sommer, wann die Eltern die Kinder bei ihrer Wirtschaft benötigt sein, zum wenigsten ein- oder zweimal die Woche in die Schule zu schicken.‘

Man findet ähnliche Bestimmungen bereits in einigen Fürstentümern, aber wegen der politischen Bedeutung Preußens gehört dieses Edikt zu den Meilensteinen deutscher Bildungsgeschichte.

1919 schließlich wird der regelmäßige Schulbesuch als Pflicht und als Recht für alle Kinder in die Weimarer Verfassung aufgenommen. Und so steht es auch im Grundgesetz.“

 

Hessische Schulgesetz

Und mehr als 300 Jahre später „verordnet“ das Hessische Schulgesetz als das einschlägige Landesgesetz der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagenden hessischen Familie:

Hessisches Schulgesetz § 56 Begründung der Schulpflicht

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

(2) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen.

Ausländische Schülerinnen und Schüler können die Schulpflicht auch an als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft erfüllen, die auf das Internationale Baccalaureat oder Abschlüsse eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union vorbereiten. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sie setzen einen wichtigen Grund voraus.

 

Das Bundesland Hessen ist zudem nicht zimperlich, wenn es um die Schulpflicht geht:

Hessisches Schulgesetz § 67 Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, erforderlichenfalls zur Entscheidung über die Schulaufnahme vorzustellen und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten.

(2) Kann nach dem Besuch der Grundschule eine Entscheidung der Eltern darüber, welche Schule besucht werden soll, nicht herbeigeführt werden, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, an welcher Schule die Schülerin oder der Schüler die Vollzeitschulpflicht erfüllt.

(3) Ausbildende oder Arbeitgeber …

 

Hessisches Schulgesetz § 68 Schulzwang

Wer seiner Schulpflicht nicht nachkommt, kann der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, die Kinder- und Jugendhilfe, den Ausbildenden und den Arbeitgeber oder gemeinsame Gespräche der Beteiligten erfolglos geblieben sind. Die Entscheidung über die zwangsweise Zuführung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Bei der Zuführung kann die Hilfe der für den Wohnsitz, für den gewöhnlichen Aufenthalt oder für den Beschäftigungsort der oder des Schulpflichtigen örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde (Gemeindevorstand) in Anspruch genommen werden.

 

Hessisches Schulgesetz § 182 Straftaten

(1) Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die untere Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag kann zurückgenommen werden.

 

Fall

In wenigen Sätzen geschrieben, wie es sich zugetragen haben soll:
Es begann, dass die religiösen Eltern ihr ältestes Kind nicht zur Schule anmeldeten. Gegen die Eltern wurden in der Folge Bußgelder verhängt, die sie auch bezahlten. Zwischen 2008 und 2011 weilte die Familie in Frankreich, Ungarn und Norwegen. Im Sommer 2013 wurden die vier Kinder für drei Wochen in einem Kinderheim untergebracht. Die Kinder durften nach Hause zu ihren Eltern zurück und verbrachten rund ein Jahr lang auf staatlichen Schulen. Danach wurden sie aber wieder abgemeldet und besuchten keine Schulen mehr.

 

Artikel 8 EMRK

In dem nun entschiedenen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg rügten die Eltern eine Verletzung des Artikel 8 EMRK. Sie monieren, dass Kinder aus der Familie genommen werden, um die Schulpflicht durchzusetzen.

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ARTIKEL 8

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte  und Freiheiten anderer.

 

Entscheidung (Pressemitteilung)

In the Court’s view the domestic authorities had reasons to assume that the applicants had endangered their children by not sending them to school and instead keeping them in a “symbiotic” family system. Based on the information available at the time, the domestic authorities had  reasonably assumed that the children were isolated, had had no contact with anyone outside of the family and that a risk to their physical integrity had existed. …

the Court to conclude that there were “relevant and sufficient” reasons for the withdrawal of some parts of the parents’ authority and the temporary removal of the children from their family home. …

There had accordingly been no violation of Article 8.

 

bisherige Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht beispielsweise hatte 2014 (BVerfG 15.10.2014 - 2 BvR 920/14) eine Verfassungsbeschwerde betreffend die strafrechtliche Verfolgbarkeit von Eltern, die nicht Sorge dafür tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen einer Schule teilnehmen, zu entscheiden.

Auch das Bundesverfassungsgericht blies schon in’s gleiche Horn:

"(24) Denn die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist deshalb nicht geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern (vgl. BVerfGK 8, 151 <155 f.>).

(31) So haben die Beschwerdeführer weder dargetan, dass sie sich um die vorrangige Alternative, ihre Kinder an einer anderen - anerkannten - öffentlichen oder privaten (Bekenntnis-)Schule unterrichten zu lassen, ernsthaft bemüht haben, noch ist sonst erkennbar, weshalb es Glaubensgründe erfordern sollten, schulpflichtige Kinder von weltanschaulich neutralen Unterrichtsfächern wie etwa Mathematik und Fremdsprachen fernzuhalten (vgl. BVerfGK 8, 151 <158>)."

  

Übrigens

In den USA werden angeblich 1,8 Millionen Kinder zuhause unterrichtet. Auch dort sehen Eltern religiöse Motive für den Hausunterricht.

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