OLG Frankfurt am Main: Keine einstweilige Anordnung gegen Absage einer Hauptversammlung

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 11.01.2019

Das OLG Frankfurt am Main hat mit erst jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 2. März 2017 (20 W 198/16) entschieden, dass Aktionäre die Absage einer vom Vorstand einberufenen Hauptversammlung nicht per einstweiliger Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG verhindern können.

Hintergrund der Entscheidung ist die Einberufung, Absage und erneute Einberufung einer Hauptversammlung, teilweise begleitet durch aktionärsseitige Einberufungs- und Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AktG. Um einer Absage der zuletzt einberufenen Hauptversammlung vorzubeugen, beantragten Aktionäre gemäß § 49 Abs. 1 FamFG u. a., dem Vorstand aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft zu unterlassen, die Hauptversammlung abzusagen oder Zeit, Ort und Tagesordnung der Hauptversammlung zu verändern.

In seiner Entscheidung verneint der Senat die Möglichkeit, die beantragte Unterlassung zum Gegenstand einer einstweiligen Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG zu machen. Denn eine solche Anordnung halte sich nicht in den Grenzen dessen, was die Aktionäre in der Hauptsache mit einem Antrag nach § 122 Abs. 3 AktG erreichen könnten. Verlangt werden könne auf diesem Weg nur die Ermächtigung zur Einberufung bzw. Bekanntmachung. Zur Untersagung der Absage einer vom Vorstand in eigener Zuständigkeit einberufenen Hauptversammlung oder zur Durchsetzung der Einberufungspflicht per aktionärsseitig erhobener Leistungsklage legitimiere § 122 Abs. 3 AktG dagegen gerade nicht.

In der beantragten Anordnung liege im Verhältnis zu § 122 Abs. 3 AktG auch kein Minus oder milderes Mittel. Sie bedeute vielmehr einen Eingriff in das originäre Recht des Vorstands zur Absage einer von ihm einberufenen Hauptversammlung. Sage der Vorstand eine Hauptversammlung ab, die auf ein rechtmäßiges Einberufungs- oder Ergänzungsverlangen zurückgehe, so könnten sich Aktionäre stattdessen unmittelbar nach § 122 Abs. 3 AktG zur Einberufung ermächtigen lassen. Denn die Absage, so der Senat im Anschluss an eine Entscheidung des BGH vom 30. Juni 2015 (II ZR 142/14), komme dann dem in § 122 Abs. 3 AktG genannten Fall gleich, in dem der Vorstand dem Verlangen von vornherein nicht entspreche.

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