Kein reduzierter Gegenstandswert bei gerichtlichem Ratenzahlungsvergleich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.01.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2752 Aufrufe

In dem dem Beschluss des OLG Schleswig vom 14.11.2018  - 9 W 162/18 - zugrundeliegenden Ausgangsverfahren kam es zu einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Klageforderung monatlich in Raten abzubezahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. Im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren wurde dann streitig, ob die Einigungsgebühr aus dem reduzierten Gegenstandswert des § 31b RVG zu berechnen ist. Das OLG Schleswig stellte sich auf den zutreffenden Standpunkt, dass § 31b RVG eine Bestimmung zum Gegenstandswert der Einigungsgebühr nur für den Fall trifft, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der VV 1000 Anmerkung I 1 Nr. 2 RVG zum Gegenstand hat. Sie gilt beim gerichtlichen Vergleich über die Titulierung der Klageforderung mit ratenweiser Abzahlung nicht.

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