Morgens um 7 Uhr ist die Welt für den Ermittlungsrichter in Ordnung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.01.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4031 Aufrufe

"Was war los?" - diese Frage wird sich der Ermittlungsrichter sicher stellen lassen müssen. War er doch für den Staatsanwalt nicht telefonisch erreichbar, so dass eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss angeordnet und durchgeführt wurde. Der BGH winkt das durch:

 

2. Nicht zu folgen vermag der Senat hingegen dem Antrag der Revision,
den Angeklagten insoweit wegen Unverwertbarkeit der in einer Wohnung aufgefundenen
Beweismittel freizusprechen. Die hierzu erhobene Verfahrensrüge
trägt in Verbindung mit den Ausführungen des Landgerichts zum Verfahrensgang
nicht die Annahme eines Beweisverwertungsverbots.

a) Zugrunde liegt der Verfahrensrüge, dass die Wohnung zunächst am
24. Oktober 2017 gegen 23:30 Uhr aufgrund eines Feueralarms von Polizei und
Feuerwehr aufgebrochen wurde. Auf dem Fensterbrett der Wohnung stand ein
Topf, in dem sich brennende Holzkohlebriketts befanden und qualmten. Es bestand
deshalb von außen der begründete Verdacht, dass es in der Wohnung
brennt. Die Polizei fand beim ersten Betreten der Einraumwohnung niemandenvor, allerdings sogleich „unzählige Pilze“ und in einem – nach dem Vermerk der
Polizei geöffneten – Reisekoffer eine unüberschaubare Menge von Substanzen, bei denen es sich mutmaßlich um Cannabis handelte. Auch in einem zweiten
Reisekoffer wurden nach dessen Öffnung verschiedene größere abgepackte
Tüten mit betäubungsmittelsuspekten Substanzen gesichtet. Nach Rücksprache
mit dem Dienstgruppenführer wurde die Wohnung bis zum nächsten Morgen
bewacht. Um 7 Uhr wurde das Rauschgiftdezernat von dem Sachverhalt in
Kenntnis gesetzt und nahm telefonisch Rücksprache mit dem zuständigen
Staatsanwalt. Nachdem dieser vergeblich versucht hatte, telefonisch einen Ermittlungsrichter
zu erreichen, ordnete er um 7:50 Uhr mündlich die Durchsuchung
der Wohnung wegen Gefahr in Verzug an. Dies wurde zwar nicht vom
Staatsanwalt, aber von der Kriminalpolizei dokumentiert. Um 8:20 Uhr wurde
die Wohnung von der Kriminalpolizei aufgesucht und mit der Durchsuchung um
8:40 Uhr begonnen. Dabei wurden zahlreiche Betäubungsmittel und weitere
Beweismittel sichergestellt, darunter auch die dem BtMG unterfallenden Pilze,
über 3 kg Marihuana, 1,8 kg Haschisch und knapp 250 Gramm Kokain guterQualität.

Nach dem Vortrag der Revision wäre ab 8:30 Uhr üblicherweise ein
Ermittlungsrichter erreichbar gewesen.

b) Bei dieser Sachlage unterliegen die in der Wohnung gefundenen Beweismittel
keinem Beweisverwertungsverbot. Ein solches kommt beim Verstoß
gegen den Richtervorbehalt in § 105 Abs. 1 StPO regelmäßig nur in Frage,
wenn dieser bewusst missachtet oder seine Voraussetzungen in gleichgewichtig
grober Weise verkannt wurden (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 18. April
2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285; ausführlich Schmitt in MeyerGoßner/Schmitt,
61. Aufl., § 105 Rn. 18 ff.; MüKo-StPO/Hauschild, § 105
Rn. 36 ff., je mwN). Dagegen spricht bereits, dass der Staatsanwalt vergeblich
versucht hatte, einen Ermittlungsrichter telefonisch zu erreichen.

Zudem wäre die unter Verstoß gegen § 105 Abs. 1 StPO vorgenommene Fortsetzung einer
– wie hier – zunächst gefahrenabwehrrechtlich zulässigen Wohnungsöffnung
und -durchsuchung, bei der die meisten Beweismittel schon gesichtet wurden,
ohnehin ein Verstoß minderen Gewichts (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2018
– 3 StR 390/17).

BGH, Beschl. vom 27.11.2018 - 5 StR 566/18 -

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