BGH: Zur insolvenzrechtlichen Gleichstellung der Darlehensforderung eines Dritten mit einem Gesellschafterdarlehen

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 18.01.2019

Der BGH befasst sich in seinem Urteil vom 15 November 2018 (IX ZR 39/18) mit den Voraussetzungen, unter denen die Darlehensforderung eines Dritten einem Gesellschafterdarlehen insolvenzrechtlich gleichzustellen ist.

Eine Gesellschaft hatte einer GmbH & Co. KG ein Darlehen gewährt, wobei der Mehrheitsgesellschafter der darlehensgebenden Gesellschaft gleichzeitig auch mittelbarer Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der darlehensnehmenden Gesellschaft war. In der Insolvenz der GmbH & Co. KG würde die Rückzahlung des Darlehens nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten. Für die vorliegende Situation bejaht der Senat die Voraussetzungen der Anfechtung und die Gleichstellung des gegebenen Darlehens mit einem Gesellschafterdarlehen.

Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, IX ZR 131/110) kann auch die Rückzahlung eines Darlehens eines Dritten anfechtbar sein, wenn dies der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entspricht. Insbesondere für Darlehen verbundener Unternehmen wird dies angenommen. Auch horizontale Verbindungen werden erfasst, bei denen ein Gesellschafter sowohl an der darlehensgebenden als auch der darlehensnehmenden Gesellschaft beteiligt ist, sofern es sich bei der Beteiligung an der darlehensgebenden Gesellschaft um eine maßgebliche Beteiligung handelt. Dies war vorliegend gegeben. Bezüglich der Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft war das Kleinstbeteiligungsprivileg des § 39 Abs. 5 InsO aufgrund der zusätzlichen Geschäftsführerstellung bei der Komplementär-GmbH nicht anwendbar.

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