20 % des Meistgebots Streitwert in Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.01.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3017 Aufrufe

Der BGH hat in den Beschluss vom 18.1.2018 - V ZR 71/17 -  entschieden, dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 III WEG in der Regel nur 20 % des Kaufpreises des Wohnungseigentums beträgt, der Verkaufspreis des Wohnungseigentums sei nicht maßgeblich, denn durch die Verweigerung der Zustimmung werde die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grundsätzlich nur verzögert. Im Beschluss vom 15.11.2018 - V ZR 25/18 hat er diesen Ansatz dann konsequent auf die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentums betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren übertragen. Die ausschließlich auf die Verfahrensverzögerung abstellende Sichtweise des BGH ist jedoch nicht überzeugend, denn es steht nun einmal fest, dass in dem konkreten Versteigerungsverfahren ein Zuschlag gerade nicht erteilt werden konnte.

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