Kammergericht: Beschluss nach § 72 OWiG ist kein "Urteil light"!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.02.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3260 Aufrufe

§ 72 OWiG gibt eine schöne Möglichkeit, OWi-Verfahren zu erledigen. Aber auch eine gute Möglichkeit für das Gericht Fehler zu machen. Es reicht nämlich nicht einfach nur irgendwie zu begründen. Das stellt das KG Berlin klar. Der Beschluss ersetzt ein Urteil - muss also auch ähnlich formuliert werden. Man wird wohl davon ausgehen dürfen, dass das dem AG eigentlich bekannt war. Aber: Dieses hatte zulässigerweise nach § 72 Abs. 6 OWiG von Beschlussgründen abgesehen. Es hätte nachbegründen müssen. Hat das aber nicht getan. Erstaunlich!

 

 

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Juli 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 3. September 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe: 

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 6. Oktober 2017 gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h eine Geldbuße in Höhe von 625,00 EUR und ein zweimonatiges Fahrverbot festgesetzt.

Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht mit dem am 5. Juli 2018 an den Verteidiger zugestellten Beschluss vom 2. Juli 2018 „wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gem. den §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 (Zeichen 274 40 km/h), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG“ gegen diesen eine Geldbuße von 625,00 EUR festgesetzt und auf ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG erkannt.

Die Gründe bestehen neben der Kostenentscheidung aus den folgenden Sätzen:

„Auf den Inhalt des Bußgeldbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 06.10.2017 zum Verfahren 58.59.359659.0 wird, nachdem die am Verfahren Beteiligten auf eine weitere Begründung verzichtet haben, verwiesen. Eine weitere Begründung erfolgt gemäß § 72 Abs. 6 OWiG nicht.“

Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der am 10. Juli 2018 beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde.

Mit Beschluss vom 3. September 2018 änderte das Amtsgericht den vorherigen Beschluss dahingehend ab, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h und nicht eine solche von 51 km/h vorläge.

Der Betroffene wendet sich auch weiter mit der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. Juli 2018 und macht mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts geltend.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 4. Januar 2019 lag dem Senat bei der Entscheidung vor.

II.

Das nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG statthafte und nach §§ 79 Abs. 3, 4 OWiG i.V.m. §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - vorläufigen - Erfolg. Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Begründung genügt nicht den Anforderungen nach §§ 72 Abs. 4, 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO. Die Feststellungen, die Beweiswürdigung und die Begründung der Rechtsfolgen fehlen bzw. sind so lückenhaft, dass sie dem Beschwerdegericht die Nachprüfung der Rechtsanwendung nicht ermöglichen.

1. Für die Begründung eines verurteilenden Beschlusses gemäß § 72 OWiG gelten die gleichen Anforderungen, die an eine Urteilsbegründung zu stellen sind (vgl. § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 OWiG). Eine unterschiedliche Form der Begründung ist nicht vorgesehen, da der Beschluss nach § 72 OWiG grundsätzlich - abgesehen von den Fällen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und dem Ausschluss der Zulassungsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG - mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar ist wie das Urteil (Göhler-Seitz/Bauer, OWiG 17. Aufl., § 72 Rn. 63) und damit auch dem gleichen Prüfungsmaßstab unterliegt.

Das Gericht entscheidet nach § 72 Abs. 3 Satz 1 OWiG hierbei auf schriftlicher Grundlage, ob der Betroffene hinsichtlich des im Bußgeldbescheid enthaltenen Tatvorwurfs freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird und prüft auch im Beschlussverfahren den Bußgeldbescheid als vorangegangene Entscheidung nicht nach (vgl. Göhler, a.a.O., § 72 Rn. 49).

Die Gründe eines Urteils oder eines Beschlusses in Bußgeldsachen unterliegen hierbei zwar keinen hohen Anforderungen (vgl. BGHSt 39, 291; Senat, Beschluss vom 27. März 2017 - 3 Ws (B) 581/16 - BeckRS 2017, 119427; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 1 Ss (OWi) 266 B/07 - BeckRS 2008, 4865; BayObLG NZV 2003, 247; OLG Rostock DAR 2001, 421), so dass es teilweise für ausreichend erachtet wird, den Begründungsaufwand auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß zu beschränken (vgl. Cierniak NZV 1998, 293). Die Gründe müssen aber so beschaffen sein, dass diese zu den entscheidungserheblichen Vorgängen und Umständen Feststellungen sowie eine Beweiswürdigung enthalten, aus der sich die durchgeführten Beweiserhebungen, deren Ergebnis und deren Beurteilung durch das Tatgericht ergeben (OLG Jena, Beschluss vom 2. August 2006 - 1 Ss 144/06 - BeckRS 2007, 5390). Schließlich sind auch die tatrichterlichen Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße, die nach § 17 OWiG vorzunehmen ist, und der Anwendung von Nebenfolgen darzulegen (OLG Bamberg, Beschluss vom 29. November 2018 - 2 Ss OWi 1359/18 - BeckRS 2018, 33056 m.w.N.)

2. Den Anforderungen an die Begründung eines verurteilenden Beschlusses wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Die Entscheidung ist aus sich heraus nicht verständlich.

So erschöpfen sich die Beschlussgründe in der unzulässigen Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten. Eine Beweiswürdigung fehlt ebenso wie jegliche tatsächliche Feststellungen zum inneren Tatbestand, weshalb nicht im Ansatz nachvollziehbar ist, von welcher Begehungsweise der Tatrichter ausgegangen ist.

Dass die Darlegung erlässlich sein könnte, weil der Betroffene den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, ist nicht ersichtlich. Mit Verteidigerschriftsatz vom 28. Juni 2018 erteilte der Betroffene lediglich seine Zustimmung im Beschlusswege zu entscheiden. Einen weiteren Erklärungsgehalt hat dieses Schreiben nicht.

Schließlich fehlt die Darstellung der tatrichterlichen Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße und des Fahrverbots.

3. Von der Begründung konnte auch nicht nach § 72 Abs. 6 OWiG (dauerhaft) abgesehen werden.

Zwar hat das Amtsgericht ausdrücklich von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG abgesehen. Nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG sind allerdings in Fällen, in denen zunächst zu Recht von einer Begründung abgesehen werden konnte, die vollständigen Beschlussgründe innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluss - wie hier - Rechtsbeschwerde eingelegt wird, wobei die fünfwöchige Frist mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 3 Ws (B) 54/13- [juris]).

Da vorliegend die Rechtsbeschwerde am 10. Juli 2018 eingelegt worden ist, ist diese Frist längst abgelaufen, ohne dass das Amtsgericht die Begründung seines Beschlusses in ausreichender Weise ergänzt hätte.

III.

Der Senat hebt daher den angefochtenen Beschluss nach § 79 Abs. 6 OWiG auf und verweist die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurück.

Aus Klarstellungsgründen wird zugleich der Beschluss vom 2. September 2018 aufgehoben, wobei offenbleiben kann, ob in diesem eine unzulässige Ergänzung nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG oder eine wegen einer sachlichen Änderung wohl unzulässige Berichtigung der Beschlussgründe zu sehen ist.

Das Amtsgericht wird nunmehr zur Bestimmung des Schuldspruchs und des Schuldumfangs Feststellungen u.a. auch zur schuldhaften (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verwirklichung des angenommenen Bußgeldtatbestandes zu treffen haben.

 

KG Beschl. v. 16.1.2019 – 3 Ws (B) 312/18, BeckRS 2019, 289

 

 

 

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