Bekifft vom Arzt

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.02.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|3063 Aufrufe

Die Überschrift ist natürlich mal wieder ziemlich falsch. Lädt aber zum Lesen ein. Eigentlich geht es um die Drogenfahrt nach § 24a StVG. Der Betroffene hatte eine solche hinelegt - ließ sich aber ein, das THC in seinem Blut beruhe auf ärztlicher Verordnung. Dann wäre es auch keine OWi mehr. Das AG hat da kurzen Prozess gemacht. Und verurteilt. Und das falsch:

 

1. Die bußgeldrechtliche Ahndung einer Drogenfahrt nach § 24a II oder III StVG scheidet gemäß § 24a II 3 StVG aus, wenn die im Blut des Betroffenen nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, d.h. der Einfluss der Substanz allein auf der Einnahme der sich aus der ärztlichen Verordnung vorgegebenen Dosierung und auch nicht auf einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung beruht.

2. Bringt der Betroffene vor, die nachgewiesene berauschende Substanz beruhe auf der bestimmungsgemäßen Einnahme als Arzneimittel gemäß einer für ihn ausgestellten ärztlichen Verordnung, hat sich das Tatgericht hiermit näher zu befassen, sofern es nicht von einer reinen Schutzbehauptung ausgeht. Die tatrichterliche Beweiswürdigung erweist sich deshalb als lückenhaft, wenn sich aus dem Urteil nicht ergibt, warum der Einwand des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 24a II 3 StVG als unbeachtlich angesehen worden ist.

OLG Bamberg Beschl. v. 2.1.2019 – 2 Ss OWi 1607/18, BeckRS 2019, 689

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1 Kommentar

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Ja, ja. Vielleicht die vom OLG Bamberg herangezogene Kifferbegünstigungsnorm. Was gilt, wenn der Arzt auf Fahruntüchtigkeit verwiesen hat? Oder der Beipackzettel das sagt?

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