Täteridentifizierung bei Motorradfahrer. Schade. Hat beim AG Coesfeld nicht geklappt!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.02.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht10|4993 Aufrufe

Das AG hatte sich alle Mühe gegeben. Motorradkleidung sichergestellt. Sachverständigen zur Täteridentifizierung bestellt. Vorbildlich! Und dadurch den Betroffenen als Fahrer erkannt. Das OLG Hamm fand das trotzdem nicht so gut. Ihm reichten die Darstellungen zum SV-Gutachten nicht:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.

Gründe: 

I. 

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Verurteilung liegt eine mittels eines Kraftrades begangene innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu Grunde. Der Betroffene bestreitet seine Täterschaft.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt sowie Verfahrensrügen erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, sein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II. 

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Das angefochtene Urteil weist durchgreifende, auf die Sachrüge hin beachtliche, Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf.

Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht kann nur eingreifen, wenn sie rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie Widersprüche oder erhebliche Lücken aufweist oder mit Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht vereinbar (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2017 - III-4 RVs 64/17 -, Rn. 15, juris m.w.N.).

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist hinsichtlich der Täteridentifizierung lückenhaft.

Das Amtsgericht stützt seine Überzeugungsbildung in einer Zusammenschau im Wesentlichen darauf, dass die sichergestellte Motorradbekleidung nebst Helm mit der vom Täter auf dem Messfoto getragenen Bekleidung übereinstimme, wobei es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Kleidung verliehen worden sein oder von einer anderen Person getragen worden sein könnte, und dass ein anthropologisches Gutachten der Sachverständigen ergeben habe, dass eine Identität des Betroffenen mit dem Täter „maximal möglich“ sei. Ferner stimme der Betroffene von der Statur und Größe her deutlich mit dem Fahrer auf dem Messfoto überein.

Soweit es um die Bekleidung und den Helm als Identifizierungsmerkmale geht, führt noch nicht zur Lückenhaftigkeit und Aufhebung, dass zunächst unklar bleibt, bei wem die Bekleidung sichergestellt wurde und was sie mit dem Betroffenen zu tun hat. Auf S. 4 UA (bzgl. des Helms) bzw. auf S. 5 UA (bzgl. der Bekleidung) wird mitgeteilt, dass diese bei dem Betroffenen sichergestellt wurde und dass es weitere Fotos von ihm gibt, die ihn mit dieser Bekleidung zeigen. Auch liegt auf S. 5 UA ein noch hinreichender Verweis i.S.v. §§ 71 OWiG; 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Messfoto Bl. 44 d. A. vor. Dieses ist auch von guter Qualität.

Die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung ergibt sich aber aus Folgendem: Nach den Urteilsgründen (UA S. 3) ist die bei dem Betroffenen sichergestellte Motorradkleidung aus schwarzem Leder gefertigt. Bei dem Messfoto, welches der Senat bei seiner Beurteilung aufgrund der Verweisung zu Grunde legen kann, handelt es sich um eine Aufnahme in schwarz-weiß. Dort erscheint die Hose des Fahrers zwar schwarz, der obere Teil der Bekleidung aber deutlich heller (heller Grauton). Insoweit erschließt sich für das Rechtsbeschwerdegericht nicht, wie das Amtsgericht zu der Überzeugung kommt, dass die sichergestellte Motorradbekleidung mit der auf dem Foto übereinstimmt. Ein solcher Schluss erscheint zwar nicht ausgeschlossen, etwa aufgrund unterschiedlichen Reflektionsverhaltens, unterschiedlichem Material etc. Er hätte aber der Darlegung bedurft. Ähnliches gilt für die auf der sichergestellten Motorradbekleidung erkennbaren Schriftzüge „E“ auf Brust und an den Unterarmen. Das Amtsgericht führt dazu zwar aus, dass diese Schriftzüge nicht zwangsläufig erkennbar sein müssten, weil die Reflektion von weißem Leder (Schriftzüge) deutlich geringer ausfalle als von weißem Kunststoff (die stark reflektierenden Teile an Helm und Motorrad), und das Messfoto im Bereich der Schriftzüge eine leichte Aufhellung aufweise. Dabei hat sich das Amtsgericht aber nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass ausweislich des Fotos Bl. 166 d.A., auf das es verwiesen hat, unmittelbar oberhalb des Brustschriftzuges offenbar abgesetzte Taschen mit Reisverschlüssen erkennbar sind und die dünne strichartige Aufhellung im Brustbereich des Fahrers, welche auf dem Messfoto erkennbar ist, auch hiervon stammen kann. Diese Aufhellung erscheint zudem deutlich schmaler als der Schriftzug.

Auch soweit das anthropologische Sachverständigengutachten betroffen ist, ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 RBs 216/17 -, Rn. 3, juris m.w.N.). Das Amtsgericht beschränkt sich hier auf die Mitteilung des Ergebnisses der Sachverständigen, dass diese (offenbar wegen des getragenen Helms) nur eine stark eingeschränkte Anzahl auswertbarer Merkmale gefunden habe und in welchen Merkmalen sie eine Übereinstimmung zwischen Messfoto und Betroffenem sie gefunden hat. Insoweit beschränken sich die Urteilsgründe auf eine bloße Wiedergabe der Ausführungen der Sachverständigen ohne eigene (vgl. § 261 StPO) Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Entsprechende Ausführungen hätten sich hier um so mehr aufgedrängt, als die von der Sachverständigen beschriebenen Merkmale auf dem Messfoto Bl. 44 aufgrund der geringen Größe des Fotos und des vom Täter getragenen Helms mit heruntergeklappter Visierscheibe, nicht erkannt werden können. Möglicherweise mögen diese Merkmale auf einer etwaigen Vergrößerung erkennbar seien. Ob die Sachverständige eine solche bei ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt hat wird aber in den Urteilsgründen - welche die auf die Überprüfung auf die Sachrüge hin allein maßgebliche Überprüfungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht sind - nicht mitgeteilt. Auch wird darin nicht auf eine solche Vergrößerung verwiesen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Amtsgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Täterschaft des Betroffenen gekommen wäre.

 

 

OLG Hamm Beschl. v. 27.12.2018 – 4 RBs 391/18, BeckRS 2018, 35737

 

 

Welche Lehre wird ein Tatrichter daraus ziehen? Vielleicht die: "Nicht zuviel Mühe in solchen Fällen machen. Lohnt sich nicht! Besser gleich einstellen oder mutig freisprechen." 

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10 Kommentare

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Da kann man noch ganz andere Schlüsse ziehen: a) Wie viele Tote und Verletzte gab es bei dem Vorfall?  b) Wieviele Mannstunden an Personal hat das Rechtsstaatsgeschwurbel in Anspruch genommen? Polizisten, StA, Richter 1. Instanz, 2. Instanz. Kosten Sachverständige.  c) Gab's da nicht zu gleicher Zeit Verbrechen wie Vergewaltigung oder Tötungen/Mord zu verfolgen, zu ahnden, ruck-zuck? Die Verehrung des Allerheiligen St. Tempobegrenzung scheint etwas übertrieben. Sinnvoller könnte sie auch massenhaft bei LKW Tempo 80 auf Autobahnen undVerbt des Fahrens irgendwoanders als rechts sein.

Ihr Fazit ist also, dass Ordnungswidrigkeiten gar nicht geahndet gehören, weil man sich auf schwere Straftaten konzentrieren soll? Oder man bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid halt gleich mal das Verfahren einstellt, weil es zu aufwändig wäre?

Welcher Vergewaltigungen und Morde hätte die Verwaltungsbehörde stattdessen aufgrund welcher Kompetenzen aufklären sollen?

Oder sollte man den vom GG ohnehin nicht geforderten  Instanzenzug zum OLG abschaffen?

 

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Tatsache ist schon, dass sich die Mehrzahl der OWi-Verfahren um Geschwindigkeitsüberschreitungen dreht. In der Masse sind diese Verfahren sehr einfach: Messstelle und abkassieren.

Immer wieder höre und lese ich, Tempoverstöße seien die Hauptunfallursache. Ich halte das für ausgemachten Blödsinn. Reine Tempoverstöße sind allenfalls bei Fahranfängern unfallursächlich. Sonst führt ganz anderes zu Unfällen, insbesondere falsches Überholen, Alkohol und Drogen.

Aber es geht beim Alassieren nicht um Verkehrssicherheit. Das Problem, das ich sehe, ist die Frage der Verhältnismäßigkeit. Wird einem die Wohnungstür fast eingetreten, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Klaut jemand im Laden, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Fährt jemand deutlich zu schnell, gibt es eine saftige Geldbuße und auch noch ein Fahrverbot.

Mein Vertrauen in den Rechtsstaat wird durch diese offenkundige Unverhältnismäßigkeit schon etwas berührt.

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Diese Aussagen spiegeln auch mein Empfinden wieder. Als jahrzehntelanger Vielfahrer erlaube ich mir da auch eine hohe Urteilsfähigkeit.

Zu hohe Geschwindigkeit ist bei PKW-Unfällen mit 13% die vierthäufigste Unfallursache nach Abbiegen (16%), Vorfahrt (15%) und Abstand (14%), vgl. hier:

Falsches Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- oder Anfahren16 %Vorfahrt missachtet15 %Abstand nicht eingehalten14 %Geschwindigkeitsüberschreitung13 %Falsche Benutzung von Straßen7 %Falsches Verhalten gegenüber Fußgängern5 %Falsches Überholen4 %Alkohol am Steuer3 %Sonstige Ursachen23 %

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Hätte das Schwurgericht in Darmstadt von "Reisverschlüssen" geschrieben beim Doppelmord in Babenhausen, dann wären aber in Offenbach bei einem dortigen Urteilskritiker die Glocken geläutet worden.

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Die Unfallursache "zu hohe Geschwindigkeit" ist so erhellend wie irreführend. Jeder Verkehrsunfall ist letztlich auf zu hohe Geschwindigkeit zurückzuführen: Wären alle Fahrzeuge stehen geblieben, hätte es keinen Unfall gegeben. Mit 5 km/h würden Menschen weniger Fehler beim Abbiegen gehen, das Überholen vielleicht von vornherein sein lassen usw. usf.

Zu behaupten, Geschwindigkeitskontrollen seien sinnlos, weil nie die Geschwindigkeit, sondern immer andere Fehler ursächlich seien, ist - bei allem Respekt - daraus aber keine sinnvolle Schlussfolgerung. Dieses Argument gleicht dem der US-Waffenlobby, es sei nie ein Fehler der Waffe, wenn jemand erschossen werde. Klar. Ist so. Aber die Schusswaffe ermöglicht den Fehler erst oder verschärft dessen Folgen. Genau dasselbe gilt für überhöhte Geschwindigkeit: Ein Fahrzeuge ist mit 200 km/h schwieriger zu beherrschen als mit 130 km/h, und die Folgen eines Fahrfehlers steigen auch erheblich.

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Wenn man einen Verkehrsrichter richtig ärgern will, dann wird man in einer OWi-Sache den Sinn von Geschwindigkeitsbeschränkungen in geschlossenen Ortschaften infrage stellen und zur Unfallstatistik und zu den Unfallursachen ausführlich vortragen. Man sollte sich aber nicht wundern, wenn das nicht gelingt, weil man schon im Ansatz abgewürgt wird. Zurecht.

Den ungewöhnlich hohen Aufwand hatte der Amtsrichter wohl deswegen betrieben, weil die Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Motorradfahrer ein häufiges Problem ist. Die Lehre, die man aus der Entscheidung des OLG ziehen kann, ist: Der hohe Aufwand allein ist kein Garant für eine lückenlose Überzeugungsbildung.

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"Überhöhte Geschwindigkeit" ist zu 100% Eintragung der Poizeibeamten, wenn sie nicht recht wissen, welche Ursache bei einem Unfall existiert. - Das Tempo allen ist irrelevant, Ich erninnere ich bs ins Alter, dass ich Deutscaknd noc ls freies Land erlebt habe und am letzten Tag der Zulässigkeit mit dem starken Audi meines Vaters auf der B 1 von Paderborn nach Erwitte und weiter Soest gefahren bin mit Tempo 160, soweit nicht auf kurzen Strecken reduziert. Ein schöner tockener Tag und wenig Verkehr. - Die größte Angst hatte ich ca, 1990/91 in Sachsen und Mecklenburg-V orpommern. Bei eigenem Tempo 70 - 80 auf schlechter Bundesstraße, teils bei Regen und Nacht, und dann von schneidigen NeuGebrauchtOssi-Audi 80 usw. mit 110 überholt, kurz vor Rechtskurve und in sie hinein. Wenn das so mancher Fahrstil damals war - Gnade Gott, wenn da einem einer entsprechend entgegenkäme. - Tempo 100 auf Autobahn kann (!) auch sinnvoll sein. Chemnitz  Dresden, ca 1991, unübersichtlich bergan bergab Kurve-Urplötzlich: rechts ein DDR-Lastzug bergan mit ca 12-15 km/h, daran vorbei auf der linken Spur mit beachtlicher zulässiger Geschwindigkeitsdifferenz von ca 20 - 25 km/h, also mit ca 30 - 40, brauste bergan ein Trabi. Mit Volldampf. Seinem Volldampf. Herankommen mit 200 wäre da sehr untunlich gewesen.

Ehrlich gesagt erlebe ich, dass die Gerichte - bis 2016 jedenfalls - genügend Zeit für so etwas haben / hatten. In Elmshorn werden z.B. Radfahrer abgeurteilt, wenn sie mit 10 bis 15 km/h, also "zu langsam" oder "Schrittgeschwindigkeit" in der Tempo 30-Zone fahren. Nicht einmal, nicht zweimal, sondern bis vpor zwei Jahren jedenfalls am laufenden Band. Das geht bis zu Strafverfahren wegen Nötigung - die allerdings ohne Verurteilung, weil die hierfür zuständige Richterin sich einen Unfallexperten zum Verfahren hinzugezogen hat, der aufgrund der Zeugenaussagen rekonstruierte, daß die Behinderung jeweils max. 20 Sekunden gedauert haben kann. Danach war sie der Auffassung, daß nicht einmal eine OWi vorliegt. Es ist offenbar besser, wenn die Verjährungsfrist nicht so drückt und die Berufung droht. Das arbeitet das Gericht eben doch gründlicher.

Dafür hat man hier wenig Probleme mit der Täteridentifizierung - selbst in tiefster Nacht und Nebel mit unter 10 Meter Sichtweite weiß der Polizist (und der Richter) immer ganz genau, wer der Täter mit dem Fahrrad und der schwarzen Jacke ist. An Zweifeln zur Person ist noch kein einziges Verfahren gescheitert, weil die Dorfpolizei genau weiß, wer wann zur Arbeit fährt oder von der Arbeit kommt.

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