LG Berlin: Zur Anwendbarkeit von § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) bei Immobilienübertragung durch Ausgliederung

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 13.02.2019

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 3. August 2018 (66 S 26/18, BeckRS 2018, 21692) zum Verhältnis zwischen § 566 BGB und der umwandlungsgesetzlichen Rechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Stellung genommen.

Gegenstand der Entscheidung ist ein Mängelbeseitigungsanspruch, den der Mieter einer Wohnimmobilie gegen die Gesellschaft geltend machte, mit der er den Mietvertrag abgeschlossen hatte. Wenige Jahre zuvor war der Immobilienbestand, dem die Wohnung angehörte, „sowie die dazu gehörigen Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge“ im Wege der Ausgliederung auf eine andere Gesellschaft übertragen worden.

In seiner Entscheidung bejaht das Gericht den Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft. Maßgeblich für die Passivlegitimation sei nicht § 566 BGB, wonach der Erwerber einer Immobilie anstelle des Veräußerers in den Mietvertrag eintrete, sondern § 133 UmwG. Danach haften die an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger fünf Jahre lang als Gesamtschuldner für vor der Ausgliederung begründete Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers. Diese umwandlungsrechtliche Nachhaftung werde von § 566 BGB nicht verdrängt. § 566 BGB sei bereits seinem Wortlaut nach nicht einschlägig, da der Eigentumswechsel hier durch partielle Gesamtrechtsnachfolge und nicht durch Veräußerung stattgefunden habe. Jedenfalls aber werde die Vorschrift durch § 133 UmwG als Spezialgesetz verdrängt. Eine analoge Anwendung von § 566 BGB scheide mangels Regelungslücke aus.

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