OLG Brandenburg zur Abgrenzung Auskunft von Wertermittlungen im Pflichtteilsrecht

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 14.02.2019
Rechtsgebiete: Erbrecht|4252 Aufrufe

Die verschiedenen vorbereitenden Ansprüche, die § 2314 Abs. 1 BGB enthält, werden oftmals nicht richtig abgegrenzt, sondern vermischt. Im Wesentlichen geht es um die Abgrenzung von Auskunft zu Wertermittlung.

Erfreulicherweise hat das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 18.01.2019 festgestellt, dass von der Ermittlungspflicht des Notars und damit dem Auskunftsanspruch nicht der Wertermittlungsanspruch und eben auch nicht die Einholung von Wertermittlungsgutachten oder deren Prüfung umfasst ist (Az. 7 W 6/19, BeckRS 2019, 731).

Bei der Auskunft ist letztlich lediglich eine Liste der einzelnen Gegenstände geschuldet; der Auskunftsanspruch ist auf die Weitergabe von Wissen gerichtet (BVerfGG ZEV 2016, 578, 579; OLG Koblenz ZEV 2018, 413, 414). Dagegen ist der Wertermittlungsanspruch auf die Vorlage von Unterlagen und ggf. eines Gutachtens gerichtet (OLG Köln ZEV 2006, 77, 78).

Die Entscheidung vom OLG Brandenburg kann aber nicht insoweit überzeugen, wonach der Pflichtteilsberechtigte wählen könne, „ob er die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen einsehen und selbst eine Bewertung veranlassen will oder ob er den Erben auf Kosten des Nachlasses eine Bewertung vornehmen lässt.“ Dabei bezieht er sich auf Herzog, die an der zitierten Stelle dies aber nicht geschrieben hat (Staudinger/Herzog § 2314 BGB Rn. 116). Vielmehr hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten nach Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs hinsichtlich eines konkreten Gegenstandes zunächst Unterlagen vorzulegen. Etwa bei Immobilien und Unternehmen kann auf Verlangen zusätzlich ein Gutachten von dem Erben einzuholen und dem Pflichtteilsberechtigten vorzulegen sein. Einen entsprechenden Antrag hat das LG Düsseldorf in seinem Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 09.10.2018 festgestellt (Az. 1 O 379/17, ErbR 2019, 63, nrk; Horn ZEV 2018, 627).

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