OLG Stuttgart: Fake-Bewertungen unter Zahnärzten

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 17.02.2019
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|4634 Aufrufe

"Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus" – oder doch? Ein Zahnarzt soll seinen Kollegen mit erfundenen Bewertungen auf Online-Portalen schlecht gemacht haben. Das konnte der negativ bewertete Zahnarzt nicht auf sich sitzen lassen. Er erwirkte beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az.  4 U 239/18) eine einstweilige Verfügung gegen seinen Kollegen (Antragsgegner). Die Oberlandesrichter verboten diesem, gefälschte Bewertungen ins Netz zu stellen.

Zuvor hatte das Landgericht (LG) Stuttgart eine einstweilige Verfügung abgelehnt. Denn es sei nicht zweifelsfrei nachzuweisen, dass der Zahnarzt die Fake-Bewertungen auch geschrieben habe. Das sah das OLG anders. Es stützte seine Auffassung auf ein Sprachgutachten. Darin verglich der Gutachter die Negativ-Kritik über die Zahnarztpraxis des Antragsstellers mit lobenden Bewertungen über die Praxis des Antragsgegners. Er stellte fest, der Autor war ein und dieselbe Person. Denn es wurden immer wieder die gleichen Begriffe, wie beispielweise "Atmosphäre" verwendet.  Das Thema Kosten tauchte häufig auf. Schließlich entdeckte der Gutachter Rechtschreibfehler, die sich wiederholten. Zwar sahen die Richter einzelne Punkte des sprachdetektivischen Gutachtens nicht als ausreichend an, um dem Zahnarzt die Urheberschaft der Bewertungen nachzuweisen. Doch reiche die Gesamtzusammenstellung aus, war die Ansicht des OLG.

Praxishinweise

Bewertungen auf Ärzteportalen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Unlängst hatte sich das LG Frankenthal, Urteil vom 18.9.2018 - 6 O 39/18, mit Beweisfragen bei negativen Bewertungen befasst. Hier wehrte sich ein Zahnarzt gegenüber einer Online-Plattform gegen die vernichtende Kritik eines Patienten. Der Patient hatte sehr schlechte Noten verteilt und geschrieben:

„Ich fühlte mich während der Behandlungszeit immer sehr unwohl, wenn ich einen Termin dort wahrzunehmen hatte. Ich halte (…) für einen extrem schlechten Arzt, weil ich fand den Umgang mit mir als Patient eine Katastrophe! Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch.“

Für die Beweisverteilung gilt:

Der Zahnarzt müsse darlegen, warum der Beitrag im Einzelnen unzutreffend und unrichtig ist, sagte das LG Frankenthal. Das Bewertungsportal habe danach eine sekundäre Darlegungspflicht. Denn der Beweis negativer Tatsachen sei für den Arzt besonders schwierig, argumentierten die Richter. So müsse das Portal konkrete Tatsachen aufzeigen zu denen der Patient dann Stellung nehmen könne. Hierbei hätte der Plattformbetreiber den Bewertenden auffordern müssen, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Indizien zu übermitteln. Das könne z.B. durch Terminkarten, Zetteleintragungen in Bonushefte oder Rezepte geschehen. Das Portal hätte dem Arzt sodann diejenigen Informationen und Unterlagen, eventuell geschwärzt zur Verfügung stellen müssen, zu deren Weiterleitung es ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage sei.

Der Betreiber des Portals schrieb den Patienten zwar an. Dieser weigerte sich jedoch, belastbare Tatsachen zu nennen und verwies stattdessen auf seine Meinungsfreiheit. Das Internet-Portal wurde verurteilt, die Veröffentlichung der Bewertung zu unterlassen.

Siehe dazu auch: BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15.

Es gilt: Zähne zeigen. In Einzelfällen kann es gegen den Verfasser von Fake-Bewertungen auch zu einer Schadensersatzklage kommen. Voraussetzung ist, dass dem Arzt oder Zahnarzt ein messbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

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