Nur ein Bruttomonatsgehalt Streitwert bei kumulativ beanspruchtem Zwischen- und Endzeugnis

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.02.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3193 Aufrufe

Mit der Frage, welche Auswirkungen es auf den Streitwert hat, wenn ein Zwischen- und ein Endzeugnis in einem Verfahren geltend gemacht werden, hat sich das LAG Hessen im Beschluss vom 20.11.2018 - 2 Ta 66/18  - befasst. Das LAG Hessen stellte sich auf den Standpunkt, dass selbst dann, wenn ein Kläger in einer Bestandsschutzstreitigkeit zudem eine Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses erhebt, hilfsweise für den Fall des Unterlegens mit dem Bestandsschutzanträgen auf Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses, und die Parteien anschließend im Beendigungsvergleich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Erteilung eines qualifzierten Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Leistungs- und Führungsbeurteilung aufnehmen, sich gleichwohl hierdurch kein Vergleichsmehrwert ergebe. Der gesamte Zeugniskomplex sei in diesem Fall mit einem Bruttomonatsgehalt für den Vergleich bereits ausreichend und umfassend bewertet. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Zwischen- und Endzeugnis zwei verschiedene Gegenstände sind, die auch nicht „wirtschaftlich identisch“ sind. Im vom LAG Hessen entschiedenen Fall kam sogar noch hinzu, dass es im Rahmen der Bestandsschutzangelegenheit um mehrere verhaltensbedingte Kündigungen ging und im Vergleich ein Beendigungszeugnis mit einer sehr guten Leistungs- und Führungsbeurteilung vereinbart worden war.

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