In Schwedt an der Oder gibt es die schönsten Toiletten! EHRLICH!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.03.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2653 Aufrufe

Mal wieder einer der Fälle, in denen es um Stuhldrang oder Harndrang geht, der als Grund eines Geschwindigkeitsverstoßes angeführt wird. Ist u.U. ein anerkannter Grund, vom Regelfahrverbot absehen zu können. Stichwort: "notstandsähnliche Situation". Der Betroffene war mit 52 km/h zu schnell unterwegs. Zu seiner Freundin. Die hat nämlich ein Klo in Schewdt. Und er musste drauf. Das AG hatte Verständnis und sah vom Fahrverbot ab. Die Rechtsbeschwerde der StA hatte (natürlich) Erfolg. Dabei wird sogar darauf hingewiesen, dass ein echter Notstand vorliegen könnte, der dann zu einem Freispruch führen müsste. Wer weiß, wer weiß! Jedenfalls verlangt das OLG eine kritische Würdigung der Einlassung des Betroffenen. Richtig!

 Die als unbeschränkt anzusehende Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen zwar rechtsfehlerfrei, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten hat, sie sind jedoch zur Frage der Verantwortlichkeit des Betroffenen widersprüchlich und lückenhaft, weshalb das Urteil keinen Bestand haben kann.

Vorliegend ist das Amtsgericht von einer „Ausnahmesituation“ ausgegangen, in der der Betroffene wegen dringender Notdurft und erheblichen Magenkrämpfen (deshalb) unter Befahrung mit zu hoher Geschwindigkeit die nah gelegene Toilette bei seiner Freundin erreichen wollte, um sich nicht in die Hose zu machen, was zunächst, entgegen der amtsgerichtlichen Feststellung, vorsätzliches statt fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nahe legt.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin rügt darüber hinaus zu Recht, dass die Ausführungen, mit denen der Bußgeldrichter das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen begründet hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, weil sie keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, von dem Fahrverbot abzusehen bilden. So führt die Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend aus:

„Der Richter hat ein Verkehrsverstoß des Betroffenen festgestellt, bei dem nach § 25 StVG, §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV und der laufenden Nummer 11.3.8 BKatV im Regelfall ein Fahrverbot von zwei Monaten wegen Überschreitens der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften anzuordnen ist. Bei dieser Zuwiderhandlung ist eine grobe Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers, bei der nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot verhängt werden kann, indiziert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen kann nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene infolge einer Notdurft selber zu einer Toilette gelangen wollte (vgl. OLG Hamm, SVR 2018, 35).

Ob dies der Fall ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung. Das Absehen von einem indizierten Fahrverbot ist jedoch stets näher zu begründen. Das Urteil muss dabei die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Betroffenen darlegen. Seine Angaben dürfen nicht ungeprüft unternommen werden, sondern müssen im Detail vom Tatrichter kritisch erfragt werden.

Hieran mangelt es in den Urteilsgründen. Sind keine Feststellungen dazu getroffen worden, wann und wo der Betroffene die Fahrt angetreten hat und wie lange er bereits unterwegs gewesen war, um festzustellen, ob es ihm bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, seine Notdurft zu verrichten. Darüber hinaus sind keine Feststellung getroffen worden, warum der Betroffene nicht an einem anderen Ort, den er mit angemessener Geschwindigkeit hätte erreichen können, seine Notdurft verrichtet hat.

Der Betroffene wurde in der … Innenstadt angetroffen, also einen zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, seine Notdurft zu verrichten. Darüber hinaus sind keine Feststellung getroffen worden, warum der Betroffene nicht an einem anderen Ort, den er mit angemessener Geschwindigkeit hätte erreichen können, seine Notdurft verrichtet hat. Der Betroffene wurde in der … Innenstadt angetroffen, also einen der größeren Orte in Brandenburg, der über gastronomische Einrichtungen, wie z.B. FastFood-Ketten, oder Tankstellen verfügt. Eine dieser Einrichtungen hätte der Betroffene aufsuchen können, um seine Notdurft zu verrichten. Weiter fehlen im Urteil Feststellungen darüber, ob der in … wohnhafte Betroffene nicht Verwandte, Freunde oder Bekannte zu einem früheren Zeitpunkt der Fahrt in angemessener Geschwindigkeit hätte aufsuchen können.“

Vorliegend kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass nach ergänzenden Feststellungen die Umstände, die den Betroffenen zur begangene Geschwindigkeitsüberschreitung veranlasst haben, sich nicht nur als notstandsähnliche Lage darstellen, sondern die Geschwindigkeitsüberschreitung gegebenenfalls durch einen Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt war (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 379; KG, 2 Ss 263/98 vom 26. Oktober 1998 - 3 Ws (B) 533/98 -; Göhler, OWiG, 17. Auflage § 16 Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Dezember 2007 - IV-5 Ss (OWi) 218/07 - (OWi) 150/07 I - m.w.N.), was im Ergebnis einen Freispruch zur Folge hätte.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes gilt ein strenger Beurteilungsmaßstab (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - 3 Ws (B) 149/96 -). Hierbei wird nicht nur zu prüfen sein, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt, sondern auch, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein erheblicher Zeitgewinn erzielt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 93, 242, 244; Rengier in KK, OWiG, § 16 Rn. 17 m.w.N.) und sich der Betroffene nicht anders als durch zu schnelles Fahren hätte helfen können (vgl. OLG Zweibrücken ZfS 1997, 196). Wird hingegen ein rechtfertigender Notstand verneint, wäre beim Rechtsfolgenausspruch zu prüfen, ob ein Abweichen vom Regelfall des Fahrverbotes ganz oder auch nur teilweise gerechtfertigt ist (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; KG a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - 2 Ss 263/98 - 3 Ws (B) 533/98 -).

OLG Brandenburg Beschl. v. 25.2.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19), BeckRS 2019, 2716

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