Tarifeinheitsgesetz: dbb legt erneut Verfassungsbeschwerde ein

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.03.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4775 Aufrufe

Die vom Gesetzgeber verfügte Tarifeinheit kommt nicht zur Ruhe.

Zur Erinnerung: Das BVerfG (11.7.2017 – 1 BvR 1571/15, NZA 2017, 915) hatte in seiner Entscheidung zum Tarifeinheitsgesetz vom 3.7.2015 dem Gesetzgeber gleichsam einen Reparaturauftrag erteilt, der bis Ende 2018 zu erfüllen war. Er sollte - kurz gesagt - dafür sorgen, dass die Interessen der Mitglieder von Berufsgewerkschaften strukturell hinreichend gesichert werden. Am 18.12.2018 kam der Gesetzgeber dem Auftrag des BVerfG dann nach. Versteckt in einem Artikelgesetz, dem Qualifizierungschancengesetz findet sich als Art. 4 f folgender neuer Halbsatz, der am Ende des § 4 Absatz II 2 TVG einzufügen ist: „…; wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar.“ (hierzu Hromadka, NZA 2019, 215).

Das lässt den dbb (Beamtenbund und Tarifunion) indes nicht ruhen. Er hat hiergegen Verfassungsbeschwerde zum BVerfG eingelegt (hierzu Meldung auf den Internetseiten des dbb vom 13.3.2019). Durch die „Nachbesserung“ des TEG Ende 2018 habe sich ein neuer Sachverhalt ergeben, argumentiert der gewerkschaftliche Dachverband, der das Gesetz von Beginn an als widerrechtlichen Eingriff in die Koalitionsfreiheit bekämpft hat. „Die vermeintliche Nachbesserung, die die Große Koalition kurz vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist Ende letzten Jahres noch schnell durchs Parlament gemogelt hat, hätte natürlich wirklich Abhilfe schaffen können. Tatsächlich jedoch ändert sich an der fatalen Beschneidung tarifautonomer Rechte nichts. In mancherlei Hinsicht verschlechtert das Gesetz in seiner neuen Form die Situation sogar noch“, machte dbb Chef Ulrich Silberbach anlässlich der Einreichung der neuerlichen Verfassungsbeschwerde am 13. März 2019 deutlich. „Eine Frage von so hoher Tragweite wie die zwangsweise Herstellung einer Tarifeinheit sollte nicht in einem Anhang zu einem Gesetz beschlossen werden, das mit diesem Gegenstand nicht das Geringste zu tun hat. Und die vorgesehene Mini-Korrektur ist überhaupt keine Lösung. Sie hat letztlich nur die Übergangsvorschrift aus Karlsruhe mit Verschlechterungen fortgeschrieben. Dazu gehört, dass die vom Gericht in Auftrag gegebene Regelungsaufgabe an den Gesetzgeber einfach auf die Sozialpartner abgewälzt wurde. Der Gesetzgeber hat es damit komplett versäumt, Vorkehrungen zu treffen, wenn die Rechte der Minderheitsgewerkschaft nicht gewahrt bleiben. Außerdem bleibt im Dunklen, welche konkreten Rechte von der Schutzregelung überhaupt umfasst sein sollen“, so Silberbach weiter. Verfahrensbevollmächtigter in dem neuerlichen verfassungsgerichtlichen Verfahren ist der Bremer Arbeitsrechtsprofessor Wolfgang Däubler.

Es bleibt also weiter spannend. Hinzu kommt eine anhängige Klage des dbb vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen das Tarifeinheitsgesetz. Der dbb berichtet, dass es aus Straßburg bereits erste positive Signale gäbe: Die dbb Klage sei angenommen und die deutsche Bundesregierung zu einer Stellungnahme aufgefordert worden, die sie dem Gerichtshof bis Mitte Mai vorlegen muss.

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