OLG Frankfurt: Sittenwidrigkeit einer Besuchsbedingung im Testament

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 15.03.2019
Rechtsgebiete: Erbrecht1|11662 Aufrufe

Der Erblasser war verheiratet und hatte zwei Söhne. Durch Testament setzte er seine Ehefrau und seinen Sohn jeweils zu 25 % zu Erben ein. Seine beiden Enkelkinder, Kinder des anderen Sohnes, sollten nur dann jeweils dann 25 % erben, wenn sie den Erblasser „regelmäßig, d.h. mindestens 6-mal im Jahr besuchen“. Unstreitig haben die Enkelkinder ihren Großvater seltener besucht.

Das Nachlassgericht hat einen Feststellungsbeschluss erlassen, wonach Erben zu jeweils 50 % die Ehefrau und der eine Sohn waren. So sei die aufschiebende Bedingung – mindestens sechs jährliche Besuche durch die Enkelkinder – nicht eingetreten. Das OLG Frankfurt hob den Beschluss auf, denn eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sei sittenwidrig und damit nichtig (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 5.2.2019, BeckRS 2019, 1992). Nach dem Hypothetischen Erblasserwillen seien aber die beiden Enkelkinder Miterben, so dass die vier Beteiligten Erben zu jeweils 25 % sind.

Unklar war, ob die Enkelkinder von diesem Testament tatsächlich Kenntnis hatten. Zumindest hatte der Erblasser seinen Sohn, den Vater der betreffenden Enkelkinder, darüber informiert.

Nach dem OLG Frankfurt a.M. sei gegen den Wunsch des Erblassers, dass seine Enkelkinder ihn besuchen, nichts einzuwenden. Dennoch hätte der Erblasser dadurch seinen Enkelkindern dem Druck ausgesetzt, ihn zu besuchen. Immerhin standen pro Enkelkind etwa 60 bis 70.000,00 EUR auf dem Spiel. Der gewählte Weg des Erblassers, besucht zu werden, sei sittenwidrig; eine derartige Einflussnahme auf die Entschließungsfreiheit seiner Enkelkinder sei nicht hinzunehmen.

 Trotz der Sittenwidrigkeit unterstellte der 20. Zivilsenat dem Erblasser den hypothetischen Willen dergestalt, dass seine beiden Enkelkinder auch Erben werden sollten. Er hätte eher eine unbedingte als gar keine Zuwendung gemacht.

 

Die Entscheidung vom Nachlassgericht ist überzeugender. Dass ein Großvater eine finanzielle Begünstigung seiner Enkelkinder davon abhängig macht, dass diese ihn – nur – etwa alle zwei Monate besuchen, kann nachvollziehbar sein und sicherlich von der Testierfreiheit gedeckt. Schließlich sollten seine Enkelkinder nur dann begünstigt werden, wenn sie ein Mindestmaß an Interesse an ihrem Großvater zeigten, mindestens sechs Besuche pro Jahr ist moderat und auch ausreichend bestimmt, woran es an vielen von juristischen Laien formulierten Bedingungen hapert.

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Herr Dr.Horn, ich teile Ihre Auffassung. Das OLG Frankfurt ignoriert die Testierfreiheit; der Erblasser wollte die Enkel nicht als Erben und eben nur dann doch, wenn sie ein Mindestmaß an Interesse gezeigt hätten. Auch wenn man bestimmte Bedingungen nicht für richtig hält, berechtigt das nicht dazu, den Willen des Erblassers in sein Gegenteil zu verkehren - vielmehr müsste hier konsequenterweise die (falsche) Annahme einer Sittenwidrigkeit umgekehrt dazu führen, dass die Enkel auch dann nicht Erben geworden wären, wenn sie die gewünschten Besuche gemacht hätten.

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