OLG München: Zur Rechtsfolge bei mangelhafter Ankündigung eines Tagesordnungspunktes für eine GmbH-Gesellschafterversammlung

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 15.03.2019

Das OLG München hat mit Urteil vom 9. Januar 2019 (7 U 1509/18, BeckRS 2019, 37) entschieden, dass die mangelhafte Ankündigung eines Tagesordnungspunktes zur Nichtigkeit – und nicht nur Anfechtbarkeit – eines hierzu gefassten GmbH-Gesellschafterbeschlusses führt.

Im konkreten Fall war in der Einladung u. a. eine Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem von einem Geschäftsführer durchgeführten Veräußerungsgeschäft angekündigt worden. Unter demselben TOP beschloss die Gesellschafterversammlung dann auch, dem Geschäftsführer für die Veräußerung gesondert Entlastung zu erteilen. Ein nicht teilnehmender Gesellschafter erhob im Nachgang Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, ohne innerhalb der Anfechtungsfrist das Auseinanderfallen von Einladung und Beschlussfassung im betreffenden TOP zu rügen.

Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahme beinhaltet nicht Entlastung

In seiner Entscheidung bejaht der Senat die Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen § 51 Abs. 2 GmbHG. Danach ist bei der Einberufung der Zweck der Versammlung anzukündigen, so dass die Gegenstände der Tagesordnung hinreichend konkretisiert werden. Der vorliegend angekündigte Zustimmungsbeschluss sei inhaltlich etwas anderes als die Entlastungserteilung. Denn nur mit der Entlastung würden Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer präkludiert.

Ankündigungsfehler begründet Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses

Der Verstoß führe zur Nichtigkeit – und nicht nur Anfechtbarkeit – des Entlastungsbeschlusses. Dies folge aus einer BGH-Entscheidung zu einer ähnlich mangelhaften Beschlussfassung eines Sparkassen-Verwaltungsrats (Urteil vom 29. Mai 2000, II ZR 47/99, DStR 2000, 1152). Der BGH stelle dort zwar unmittelbar auf einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung ab, stelle aber gleichzeitig fest, dass die betreffenden Regelungen inhaltsgleich mit § 51 Abs. 2, 4 GmbHG seien. Das OLG München wendet sich damit gegen die überwiegende Literaturansicht, die sich für eine Anfechtbarkeit ausspricht und ihrerseits an ältere, unmittelbar zum GmbH-Recht ergangene Entscheidungen des BGH anknüpft.

 

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