Zusätzliche Gebühr VV 5115 RVG nur bei endgültigem Schweigen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.03.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|3894 Aufrufe

Die Frage, ob die für die zusätzliche Gebühr nach VV 5115 RVG erforderliche anwaltliche Mitwirkung gegeben ist, wenn der Verteidiger seinem Mandanten im Bußgeldverfahren rät, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu schweigen, und die entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt, hat das AG Berlin-Schöneberg im Urteil vom 06.02.2019 - 6 C 326/18 - beschäftigt. Im konkreten Fall stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass die zusätzliche Gebühr VV 5115 RVG nicht anfalle, wenn der Rechtsanwalt der Behörde mitteilt, dass sein Mandant vorerst von seinem Schweigerecht Gebrauch mache und sich eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehält. Wenn die Verwaltungsbehörde daraufhin das Verfahren aber unabhängig von einer Erklärung des Rechtsanwalts einstellt und das "Schweigen" nicht abwartet, lasse die Tätigkeit des Rechtsanwalts keine zusätzliche Gebühr entstehen. 

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Burhoff hält die gegenständliche (von der ARAG (!) veröffentlichte) Entscheidung in seinem Blog für falsch, vgl. hier. Er gibt den Tipp: "Die hier aufgetretenen gebührenrechtlichen Schwierigkeiten vermeidet man, wenn man als Verteidiger nicht mitteilt, dass der Mandant “vorerst” schweigt. Er “schweigt”. Und gut ist es. Dass er sich ggf. doch einlässt, geht die Verwaltungsbehörde ja zunächst auch mal gar nichts an."

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