OLG Brandenburg: Zur Unwirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen des Vorstands im Geschäftsleitungsbereich

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 18.03.2019

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 29. August 2018 (7 U 73/14, BeckRS 2018, 35276) entschieden, dass bestimmte Verpflichtungen eines Vorstandsmitglieds gegenüber Dritten im Bereich der Geschäftsleitung unwirksam sind.

Die Entscheidung betrifft mehrere Vereinbarungen in Bezug auf eine Unternehmensgruppe, deren Holding von zwei Alleingesellschaftern gehalten wurde. Diese waren auch Mitglied des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats der operativ tätigen Tochter-AG sowie an weiteren Gruppengesellschaften beteiligt.

Vereinbarung über Einflussverteilung und Eckpunkte einer geplanten Umstrukturierung

Um persönliche Streitigkeiten beizulegen und Eckpunkte einer Umstrukturierung zu fixieren, schlossen die AG und die beiden Alleingesellschafter – sowohl persönlich als auch in ihrer Funktion als Organmitglieder der Gruppengesellschaften – mehrere Vereinbarungen, u. a. über (i) ein Verbleiben eines Alleingesellschafters in der Geschäftsführung einer Tochter-GmbH und (ii) eine Pflicht des dem Vorstand angehörigen Alleingesellschafters, (a) den anderen Alleingesellschafter über die Unternehmensplanung zu unterrichten, (b) ihm Zugangsrechte zu den Datenservern der AG einzuräumen und (c) einzelne näher bestimmte Geschäftsleitungsmaßnahmen durchzuführen.

Unzulässige Beschränkung der eigenverantwortlichen Leitungsmacht des Vorstands

In seiner Entscheidung stellt der Senat die Unwirksamkeit der Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen die eigenverantwortliche Leitungsmacht des Vorstands aus § 76 AktG fest. Im Kernbereich seiner Leitungsmacht könne der Vorstand seine Aufgabe weder einem anderen Organ noch an Dritte übertragen. Zwar sei es dem Vorstand möglich, im Rahmen der Geschäftstätigkeit für die Gesellschaft Dritten gegenüber vertragliche Pflichten einzugehen. Dagegen seien vertragliche Verpflichtungen, die der Vorstand persönlich gegenüber Dritten eingehe und die das Handeln als Vorstand beträfen, mit § 76 Abs. 1 AktG unvereinbar. Auch die in den Vereinbarungen teilweise enthaltene Beschränkung auf eine Umsetzung „im Rahmen des rechtlich Zulässigen“ ändere an der Beurteilung nichts. Denn sie beziehe sich nur auf die Umsetzung der Vereinbarung, deren Wirksamkeit sie nicht in Frage stelle.

Gegen § 76 AktG verstoße vorliegend etwa die Pflicht, dem als Aufsichtsratsmitglied tätigen Alleingesellschafter persönlich Auskünfte zur Unternehmensplanung zu erteilen und Zugang zu Datenservern zu gewähren. Der Vorstand habe stattdessen im Unternehmensinteresse zu entscheiden, welche Auskünfte er gegenwärtig oder künftig erteile.

Die Entscheidung folgt auf ein zurückverweisendes Urteil des BGH vom 25. Juli 2017 (II ZR 235/15; hierzu Ulrike Wollenweber am 6. Oktober 2017), in dem der BGH mangels ausreichender Feststellungen nicht zu einem möglichen Verstoß gegen § 76 AktG Stellung genommen hatte. Eine erneute Revision ist nicht zugelassen.

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