Neue Auskunftsansprüche der Contentindustrie im europäischen Urheberrecht?

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 20.03.2019
Rechtsgebiete: Urheber- und Medienrecht2|17427 Aufrufe

In Brüssel plant man nicht nur die Neuordnungen des materiellen europäischen Urheberrechts zugunsten der Film – und Musikindustrie. Versteckt führt man dort einen zweiten Schachzug, zugunsten eines europäischen Auskunftsanspruchs mittels Strafverfolgungsbehörden gegen Piraterie.

Das Inkrafttreten der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen, sog. E-Evidence-Verordnung (i. F. EEVO), könnte die Verfolgung von Strafsachen im Urheberrecht beeinflussen.[1] Für die zuständige Behörde in den EU-Mitgliedstaaten könnte nach dem Inkrafttreten der EEVO das elektronische Beweismittel i. S. d. Art. 2 Nr. 6 zur Ermittlung und zur Strafverfolgung grenzüberschreitend zugänglich sein. Die Anordnungsbehörde, wie Staatsanwaltschaft oder Gerichte, könnte das elektronische Beweismittel durch Europäische Herausgabeordnungen erheben.[2] Außerdem wird geplant, dass das elektronische Beweismittel zwischen der EU und den USA gegeneinander übermittelt wird.[3] In diesem Text geht es um die Frage, welche Auswirkungen nach dem Inkrafttreten der EEVO beim oben genannten Fall denkbar wären.

Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung aus Art. 5 Abs. 1, Abs. 4 Buchst. a

Eine deutsche Anordnungsbehörde dürfte eine Europäische Herausgabeanordnung zur Herausgabe von Transaktions- oder Inhaltsdaten aus Art. 5 Abs. 1, Abs. 4 Buchst. a erlassen, falls sie sich mit der Ermittlung auf EU-Ebene beschäftigt.

Zuerst geht es um den räumlichen Anwendungsbereich der EEVO. Gemäß Art. 3 Abs. 1 finden die Vorschriften auf Diensteanbieter Anwendung, die ihre Dienstleistungen in der Union anbieten. Diensteanbeiter ist jede natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der unter Art. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c dargestellten Dienstleistungen anbietet. Musik- oder Videoonlineplattformen wären z. B. betroffen. Des Weiteren ist gemäß Art. 2 Nr. 4 Buchst. a erforderlich, dass solche Dienstleistungen mindestens in einem EU-Mitgliedstaat erbracht werden. Der Diensteanbieter müsste gemäß Art. 2 Nr. 4 Buchst. b mit solchen EU-Mitgliedstaaten wesentlich verbunden sein.[4] Falls der Diensteanbieter, der eine Niederlassung i. S. d. Art. 2 Nr. 5 in der Union hat, solche Dienstleistungen nur außerhalb der Union erbringt, unterfällt dies nicht mehr dem räumlichen Anwendungsbereich der EEVO.[5]

Darüber hinaus kommt es auf den sachlichen Anwendungsbereich der EEVO an. Gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 1 dürften Europäische Herausgabeanordnungen nur für Strafverfahren und zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung, sofern diese in dem Fall, dass sich der Verurteilte der Justiz entzogen hat, nicht in Abwesenheit ergangenen sind, erlassen werden. In Deutschland wird eine unerlaubte Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes gemäß § 106 Abs. 1 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß Art. 3 Abs. 3 bezieht sich eine Europäische Herausgabeanordnung nur auf die Daten, die im Zusammenhang mit den in der Union angebotenen Dienstleistungen i. S. d. Art. 2 Nr. 3 stehen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 müsste die Europäische Herausgabeanordnung zwecks des Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 notwendig und verhältnismäßig sein. Die betroffene Straftat und die ähnlichen Maßregeln dafür müssten gemäß Art. 5 Abs. 2 a. E. im Anordnungsstaat geregelt sein. Die dreijährige Freiheitsstrafe gemäß § 106 Abs. 1 UrhG könnte die Voraussetzung des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a erfüllen.

Der Adressat der Europäischen Herausgabeanordnung wäre gemäß Art. 5 Abs. 5 Buchst. b i. V. m. Art. 7 Abs. 1 ein Vertreter, den der Diensteanbieter zum Zweck der Beweismittelerhebung in Strafverfahren benannt hat. Eine beliebige Niederlassung des Diensteanbieters in der Union könnte gemäß Art. 5 Abs. 5 Buchst. b i. V. m. Art. 7 Abs. 2 die Europäische Herausgabeanordnung empfangen, wenn es keinen benannten Vertreter gäbe. Der Adressat wird gemäß Art. 9 Abs. 1 dazu verpflichtet, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt einer Europäischen Herausgabeordnung die verlangten Daten an die Anordnungs- oder Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln. In Notfällen müsste gemäß Art. 9 Abs. 2 die Übermittlung spätestens innerhalb von sechs Stunden nach Erhalt einer Europäischen Herausgabeanordnung geschehen.

 

 

*Art.  und ErwgGr ohne Gesetzangabe sind solche der EEVO.

[1]     Rat der Europäischen Union, Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen, 15020/18, Stand: 30.11.2018. Vgl. ErwgGr 24.

[2]     Hierzu siehe Art. 4.

[3]     Europäische Kommission, Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Stand: 05.02.2019.

[4]     Hierzu siehe ErwgGr. 28

[5]     ErwgGr 26.

[6]     ErwgGr. 12 S. 1.

 

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2 Kommentare

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Strukturiert meine ich:  1.) Sind bestimmte Verstöße rechtswidrig? 2.) Sind sie strafbar?  3.) Wenn ja - sind sie wie etwa bei §211, 315 d StGB usw. usw. zu verfolgen?  4.) Wenn ja: dann effektiv?  5.) Geht das ohne Ermittlung des Täters_*Iin-"dazwischen"? 6.) Wenn nein - alles in Ordnung. Verbrecher muss man effektiv verfolgen. Anderes wäre organisierte Verbrechensbegünstigung. 

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