Grundsatzentscheidung des BGH: Weiterleben ist niemals ein Schaden

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 02.04.2019
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht45|9889 Aufrufe

Das Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes früher verstorben wäre, stellt keinen ersatzfähigen Schaden in der Person des Patienten dar, urteilte der BGH heute, Az.:  VI ZR 13/18. Ein Arzt muss wegen einer Lebenserhaltung seines Patienten durch künstliche Ernährung kein Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen.

Der Fall

Ein schwerkranker Demenzpatient wurde viele Jahre über eine Magensonde künstlich ernährt. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. Der Sohn lebte in den USA. Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Hausarzt tauschten sich nicht umfassend und gründlich über die Situation des Patienten aus. Eine Patientenverfügung gab es nicht. Der Patient verstarb 2011 82-jährig.

Der Vorwurf des klagenden Sohnes:

Der Hausarzt habe es versäumt, den Betreuer oder den Sohn des Patienten darüber aufzuklären, dass die Situation des Vaters medizinisch aussichtslos war. Die Sondenernährung habe das Leiden des demenzkranken Patienten an dessen Lebensende unnötig verlängert. Die Lebens- und Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.

Die beiden Vorinstanzen entschieden gegensätzlich. 

Das Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 21.12.2017 - 1 U 454/17, BeckRS 2017, 146433 sprach dem aus ererbten Recht klagenden Sohn des Patienten 40.000,- € Schmerzensgeld zu. (Siehe dazu den Beitrag vom 11.01.2018). Damit kassierte das OLG die Entscheidung des Landgerichts (LG) München, Urteil vom 18.01.2017 –  9 O 5246/14, in erster Instanz. Das LG hatte einen Schmerzensgeldanspruch abgelehnt. (Dazu der Beitrag vom 03.02.2017).

Beide Parteien legten gegen das Urteil des OLG München Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Wie nach dem Verhandlungstermin des BGH am 12. März 2019 zu erwarten war, hat der BGH eine Haftung des Arztes abgelehnt. Die Richter argumentierten grundsätzlich. Der BGH äußerte sich nicht zu der Frage, ob der Mediziner mit dem Sohn und Betreuer hätte sprechen müssen.

Die höchsten Bundesrichter waren klar:

Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig… Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

So die Pressemitteilung des BGH.

Unabhängig davon sei, ob der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten möge, argumentierten die Richter. Die Verfassungsordnung verbiete der staatlichen Gewalt und damit auch der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten, entschied der BGH.

Praxishinweis: Ein Patient kann selbst entscheiden und festlegen wie er sein Lebensende gestalten möchte. Die eigenen medizinisch-ethischen Bewertungsmaßstäbe sollte er frühzeitig in einer Patientenverfügung festlegen.

 

 

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45 Kommentare

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Der Sachverhalt wirft aus meiner Sicht vor allem zwei grundlegende Fragestellungen auf:

 

1. Kann angesichts des Weiterlebens ein Schmerzensgeldanspruch bestehen?

Hier kann man das Urteil mE durchaus anzweifeln. Der BGH urteilt, auch das leidensbehaftete Leben sei kein Schaden. Jedoch lässt sich aus meiner Sicht argumentieren, nicht das Weiterleben, sondern die Schmerzen an sich seien als der Schaden anzusehen. Man kann freilich dagegen argumentieren, dass diese Betrachtung die Tatbestandsseite (Schaden) und die Rechtsfolgenseite (Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB) vermischt. Indes: Alleine die Tatsache, dass Schmerzen auf der Rechtsfolgenseite als eigener immaterieller Schadensersatzposten angesehen werden, verbietet mE nicht auch auf der Tatbestandsseite Schmerzen als „Schaden“ bzw. jedenfalls eine mit Schmerzen einhergehende Behandlung als Pflichtverletzung zu subsumieren.

Im Rahmen der v. BGH angestellten Differenzbetrachtung wären die sich gegenüberstehenden Zustände dann: nicht schwerpunktmäßig Leben vs. Tod sondern: Ein Zustand mit Schmerzen vs. ein Zustand ohne Schmerzen.

 

2. Kann ein solcher Anspruch vererbt werden?

Dies würde ich nun verneinen und den Anspruch (daher aber nur im Ergebnis wie BGH) scheitern lassen. Ähnlich wie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (strittig, so. z. B. BGH, Urteil vom 29.04.2014 - VI ZR 246/12) würde ich Schmerzensgeldansprüche wegen erlitten Leides grundsätzlich als nicht vererbbar ansehen. Das Schmerzensgeld soll für die erlittenen Schäden entschädigen. Diese hat aber nur der Verstorbene nicht aber der Rechtsnachfolger erlitten. Letzterer könnte höchstens argumentieren, durch das Leid des Angehörigen habe er selbst psych. Schaden erlitten, also quasi „mitgelitten“. Dies wäre vorzutragen und zu beweisen.

Klarstellung zu meinem vorhergehenden Kommentar: besser als meine Formulierung „Schaden“ wäre „schadensauslösendes Ereignis“ oder „Pflichtverletzung“ auf der Tatbestandsseite, lies:

Man kann freilich dagegen argumentieren, dass diese Betrachtung die Tatbestandsseite (Schadensauslösende Handlung/Pflichtverletzung) und die Rechtsfolgenseite (Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB) vermischt. Indes: Alleine die Tatsache, dass Schmerzen auf der Rechtsfolgenseite als eigener immaterieller Schadensersatzposten angesehen werden, verbietet mE nicht auch auf der Tatbestandsseite Schmerzen als „schadens“auslösende Handlung bzw. jedenfalls eine mit Schmerzen einhergehende Behandlung als Pflichtverletzung zu subsumieren.

Ich bleibe bei meinen früheren Erwägungen: War der Sohn Allein- oder Miterbe? Behandlungskosten schmälern natürlich das, was übrig bleibt. Es sind eventuell Interessenbereiche berührt, die weit über patientenbezogene ethische Erwägungen hinausgehen.  Die genaue Begründung des Urteils ( damals OLG ) wird sehr von Interesse sein.In der Position eines erbanfallinteressierten Entscheidungsträgers, wäre etwa der Sohn und Alleinerbe als Betreuer berufen, wäre also betriebswirtschaftlich zu kalkulieren: positiv Anspruch auf Schmerzensgeld zuzüglich Behandlungskosten abzüglich bei früherem Tod wegfallende Einkünfte. Sollten diese sehr hoch und etwa auch noch die Behandlungskosten versicherungsgedeckt sein, dann wäre Lebensverlängerung (!!) betriebswirtschaftlich, erbanfallsorientiert sehr zweckmäßig. Das alles sind Rechenposten im Vermögen zunächst des Betroffenen. Noch delikater würde es, wenn die Steuerung des Todeszeitpunkts darauf orientiert würde, ob etwa wegen eines gesetzlichen Stichtags für Rechtsänderungen, etwa im Erbschaftsteuerrecht, früherer oder späterer Tod/Erbfall steuerlich günstiger ist. Betreuung, Krankheit, Sterben und Tod werden zunehmend eine mehr als delikate vermögensorientierte "Rechtsangelegenheit". Vor allem dann, wenn man an etwa ausdrücklichen oder mutmaßlich zu unterstellenden Wunsch nach Qualenminderung oder Abkürzung denkt, ist aber die Zubilligung immateriellen Schadens als Voraussetzung von Schmerzengeld eine wohl überzeugende Annahme. Sie wäre implizit auch ein Druckmittel, nicht durch leidensverlängernde Lebenszeitverlängerung etwa medizinische oder pflegerische Mehrerträge zu erwirtschaften. Dieser Verdacht wird ja gelegentlich vorgetragen. Vielleicht ist zu erwägen, jede sonstige Konsequenz aus Manipulation zur Lebenszeit dogmatisch bewusst und präzise aus Ansatzfähigkeit als materiellen Schaden im Rechtssinne auszuschließen. Das könnte auch Auswirkungen haben zur Frage , ob "ein Kind ein Schaden" sein könne, auch mit Hilfe einer Konstruktion einer Unterhaltspflicht als Schaden. Eventuell wäre bewusst und gezielt, eventuell abzustützen aus Art. 1 GG, als eine Art Tabu auszuschließen, aus unterlassener Tötung menschlichen Lebens irgendeinen rechtlich erheblichen materiellen Schaden als ersatzfähig anzuerkennen. Zieht man hier stramme Pflöcke ein, so wäre das auch der beste Schutz davor, einmal zu erleben, dass etwa Versicherungen rechtens zur Begrenzung von Leistungen Tötung anpeilen könnten. Vor der Vorlage der kompletten Begründung ( damals des OLG, heute des BGH )  ist abschließende Würdigung schwer. Immerhin greift § 1901 b Abs.1 BGB den Arzt als "behandelnden" Arzt auf, und dieser und als solcher muss nach Satz 2 "erörtern". Dogmatisch kann es sich handeln um eine gesetzliche  Ausformulierung der schuldrechtlichen Handlungspflichten. Das würde sich in das klassische System einfügen. Die Behandlung des Moribunden hat eben ihre Eigenheiten. Spannend wird es, die exakte Sachverhaltsentwickung zu erfahren. Manche meinen, Ärzte hätten allzuviel "Schiss", den Weg zum Tod nahezulegen, um nicht Angriffen ausgesetzt zu sein. Man sollte sehr beherizgen, was Papst Pius XII im September 1958 Ärzten gesagt hat. Moderneres und Klügeres dazu kenne ich nicht - ist abgedruckt in den AAS ( auf französisch, per Internet greifbar, AAS  50  S. 687 ff., in concreto 695:"Mais si le mourant consent...." ). Es betrifft die positive Gabe potentiell lebensverkürzender Medikamente - wenn eben denn nicht mit der Absicht , den Tod herbezuführen.....       Band 50 (1958), vgl. Acta Apostolicae Sedis http://www.vatican.va/archive/aas/index_sp.htm und konkret Bd. 50: http://www.vatican.va/archive/aas/documents/AAS-50-1958-ocr.pdfNach diesen moralischen Grundsätzen wird erst recht ein Respekt davor, dass ein Moribunder keine apparativ-medikamentöse künstliche Verlängerung des Lebens begehrt hat, zu herrschen haben - und dazu die kluge Entscheidung des BGH, die nicht auf Formalakt eines positiven Tuns abstellt, sondern auf den freien Willen, ggf. ein Ende einer "Behandlung" zu begehren. - Im Ergebnis: der ggf. moribunde Patient hat selbst zu befinden. Drittentscheidern darf - wenn seine eigenezeitgerechte aßgeblche Entscheidung fehlt - eine Parallelwertung zugestanden werden - aber frei und rechtskonstruktiv so, dass nach irgendaller Möglichkeit Gebrauch zwecks pekuniärer Eigeninteressen ausgeschlossen wird. - Wer gestern Avend Hauotnachrichtensah, weiß als Jurist, was unsere Aufgabe ist: Der Albernheit entgegenzuwrken, als ob eine für solche Zwecke taugliche "Patientenverfügung" auf einem Blättchen oder Kärtchen zu vermerken wäre. 

Ich halte die Entscheidung für richtig, vgl. hier:

"Die Verfassungsordnung verbietet aller staatlichen Gewalt die Schlussfolgerung, das Leben sei ein Schaden. Es wäre unerträglich, wenn den Arzt jetzt entgegen allen hippokratischen Eids eine haftungsbewehrte Pflicht zur Lebensverkürzung treffen würde. Jeder Arzt müsste seinen Beruf aufgeben, da der Grat zwischen Pflicht zur Lebensverkürzung und der Pflicht zur Lebenserhaltung zu schmal ist, um ihn sicheren Fusses zu begehen... Also: Ein klares und gutes Urteil!"

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Die Entscheidung ist m. E. nicht richtig. Der BGH stellt hier eine vermeintliche Pflicht nicht nur zum Leben, sondern auch zur Lebenserhaltung um jeden Preis über die freie Entscheidung des Menschen. Dazu ist der BGH nicht mandatiert. Gerade der BGH in Zivilsachen sollte sich an die Prämisse des BGB erinnern. Vertragsfreiheit bis an die Grenze der Gesetzes- und Sittenwidrigkeit, Schutz vor Zwang und Täuschung, freie Verfügung über die eigenen Rechtsgüter. Das BGB schützt den freien Willen und beruft nicht die Richterin oder den Richter dazu, diesen nach eigenem Gutdünken beiseitezuwischen, um eigene Moralvorstellungen durchzusetzen.

Man kann nur hoffen, dass die Richterinnen und Richter nie selbst in eine Situation kommen, ihre Rechtsprechung bereuen zu müssen.

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............"über die freie Entscheidung des Menschen"? Wessen? Welches Menschen? Die Tragödie war ja, dass der konkrete Mensch gerade NICHT entschieden hatte. Es kann nur um die Entscheidung anderer Menschen über den Moribunden gehen. Hier war es wohl ein finanzinteressierter Sohn, der fünf Jahre lang sich in NICHTS um den Vater gekümmert hat, um dann geldgeil aus den USA zu klagen. Der Sohn hatte selbst zuvor gar nichts entschieden. Sich nicht gekümmert. Ich habe überhaupt keinen Zweifel daran: würde ein Leidender verfügen, rechtzeitig Weiterbehandung zu beenden, oder gar mit Pius XII um potentiell lebensverkürzende Schmerzlinderung bitten und ein Arzt verfehlte diesen Wunsch, so würden BGH und BVerfG dies mit drastischen Schmerzengeldsanktionen belegen. Da bin ich mir völlig sicher. 

Soll heißen, Leben hätte also um so mehr Schadensqualität, je klarer der Arzt seine Pflicht verletzt?

Ich hoffe, dass Ihre Gewissheit zu einem so abenteuerlichen Ansatz nichts als Quatsch ist. Haben Sie da irgend einen Beleg dafür? Nach Mitteilung des BGH habe Pflichtverletzung jedenfalls überhaupt keine Rolle gespielt ("Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat.").

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Zum letzten Satz und Klammerzusatz sei Ihnen als , anscheinend, Nichtjuristen erläutert: Fr das Urteil (!!) spelet Pflichtveretzung keine Rolle. Sie blieb "dahingestellt". Auf sie kam es nicht an nach Auffassung des Gerichts, weil die Klage aus anderen Gründen abzuweisen war. Das ist klassische Begründungstechnik mit Konzentration auf das Entscheidungerhebliche. Alte und gute, deutsche wie etwa auch französische , Urteilstradition. Anders etwa das polemisierend  hetzende BVerfG  in seiner geschwätzigen NPD-Verbotsentscheidung: Aus Gründen zu II nicht verboten( weil nicht durchsetzungsstark). also: Es kam auf die Frage  einer Verfassungswidrigkeit gar nicht an. Zig Seiten und Hunderte von Textziffern völlig irrelevant für das Urteilsergebnis. Aber man wollte eben mal kräftig loslallen. - Ihre Ausgangsfrage verstehe ich nicht. Ob ein Arzt Pflichten verletzt, hat nach meiner Sicht nichts mit Schaden oder "Qualität" von Schaden oder Leben zu tun. Wodurch wäre derartiges gesagt worden?

Sie schreiben:

Ihre Ausgangsfrage verstehe ich nicht. Ob ein Arzt Pflichten verletzt, hat nach meiner Sicht nichts mit Schaden oder "Qualität" von Schaden oder Leben zu tun. Wodurch wäre derartiges gesagt worden?

Damit, was Sie zuvor geschrieben haben:

Ich habe überhaupt keinen Zweifel daran: würde ein Leidender verfügen, rechtzeitig Weiterbehandung zu beenden, oder gar mit Pius XII um potentiell lebensverkürzende Schmerzlinderung bitten und ein Arzt verfehlte diesen Wunsch, so würden BGH und BVerfG dies mit drastischen Schmerzengeldsanktionen belegen. Da bin ich mir völlig sicher.

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Das erstaunt mich. Mir lag daran, dass nicht im Sinne einer bisweilen auftauchenden Polemik so getan wird, als ob der BGH "das leidende Leben" verabsolutiert als solches unangreifbar machen würde. Vielmehr respektiert er gewiss die Entscheidung, eben des Betreffenden SELBST, mindestens in den Varianten des selbstgewünschten Behandlungsendes und sogar - meine Vermutung - im Sinne der in den AAS ( acta Apostolicae sedis ) abgedruckten Erwägungen des Papstes Pius XII. ( kausale Herbeiführung vorzeitigen Todes bei Wunsch und Zweck leidensmindernder Behandlung, insbesondere medikamentöser Gaben ). Es geht darum, wer die Entscheidung beachtenswert und - pflichtig trifft. Es ist nicht das Besondere das Rechtsgut ( Leben), sondern die separate Rechtsfrage, wessen Entscheidung in der moribunden Leidenssituation unter dem -   notfalls Druck einer Sanktionsbewehrung - maßgeblich ist. Ob dann die Pflichtverletzung des Arztes/Betreuers schwer ist oder weniger, ist gesondert zu beurteilen. Sie könnte am ehesten bei der Gewichtung für ein Schmerzensgeld beachtlich sein. Das Rechtsgut selbst, das Leben, ist ohnehin inkommensurabel: Leben oder Tod? Soweit beeinflussbar - die Leidensfreiheit oder -verringerung , das wird als Teil der Selbstbestimmung des Patienten von Belang sein. Die Abwägungserlaubnis des Papstes überzeugt mich weiterhin. Angesichts der angeblichen Ängstlichkeit mancher Ärzte, Pfleger, Betreuer, Gerichte würde ich sie explizit in einer Patientenverfügung aufführen und zitieren, wenn denn so gewollt. Was der Papst verwirft,ist die zweckgerichtete absichtliche Tötung auch mit Hilfe von Behandlungsmethoden. Was der Stand des gesetzlich ausgedrückten Wertens des demos , der herrscht, ist das besagt § 217 StGB , und , als unklar angesehen, die Regelung über Abgabe enschlägiger Mittel durch die Gesundheitsverwaltung. Eines scheintmir opinio communis zu sein: Rund um Leben und Körper soll nicht Gedverdienst sich durchsetzen - daher Verbote gewerblichen Organhandels, Adoptionsvermittlung ( hier nicht einmal direkt der Körper von Belang) , Angebotsprofilierung durch tötungsbereite Ärzte, § 219 a StGB, jpnts geschwächt. Bei aller Zuneigung zur Marktwirtschaft - mit gutem Grund werden derartige höchstlebensbezogene Handhabungen dem Erwerbsinteresse entzogen. Ich warte einmal, ob aus dem Kreis der einschlägigen Brüller die Forderung kommt, "wegen Berufsfreiheit" nun doch auch gewerblichen Organhandel, ggf. international, zu erlauben, oder Mietschwangerschaft und Fremdaustragung gewerblich zu organisieren. 

Ja, das ist eine der berets von mir zur Erwägung gestellte Varanten "unsachlicher" Fredentscheidung. Und wie soll es sein, wenn der prospektive Erbe bei Krankheitskostenvollversciherung des moribunden potentiellen Erblassers doch noch lieber 6  Monate die Versorgungsbezüge zu je 200.000 € auf dem Konto eingehend sehen würde? Selbstverständlich würde er selbstredend ganz altruistisch verlängern, gell? Und umgekehrt - bei Privatbelastung mit Krankheitskosten ohne dicke Rente - der Erbe selbstredend "ganz altruistisch" dem Schwund des Vermögens entgegenwirken, gell? - Leute, Juristen, Menschen - getaltet das Recht rund um den Tod , legt es aus und wendet es an so, dass möglichst niemand Dritter aus Gestaltungen pekuniäre Vorteile ziehen kann!

Meine NJW schreibt mir gerade eben: "An den beiden Tagen darauf geht es vor denselben Richtern um den neuen Straftatbestand der „Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“. Wie heikel das Thema ist, zeigt auch eine Entscheidung des BGH von gestern: Im Gegensatz zur Vorinstanz entschied er, dass ein Arzt kein Schmerzensgeld zahlen muss, weil er einen Schwerkranken „zu lange“ behandelt hatte (und ihn damit aus Sicht seines Sohnes unnötig hatte leiden lassen). Das Urteil zu dem hoch umstrittenen § 217 StGB dürfte monatelang auf sich warten lassen." 

Nebenbei bemerkt bringt es der § 217 StGB fertig, nichts als Schaden anzurichten: Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient wird zerstört, der Suizidtourismus in die Nachbarländer, die über eine vernünftige und rationale Rechtslage verfügen, befördert, den Patienten die christkatholische Mentalität aufgezwungen, jedwedes Leiden gefälligst bis zur letzten Minute auszukosten, um nur die Stichworte zu nennen. 

Die LTO-Presseschau schreibt heute:

BGH zu Lebenserhaltung: Der Bundesgerichtshof hat eine im Namen des Verstorbenen erhobene Schadensersatzklage seines Sohnes wegen der medizinisch unnötigen Verlängerung des Lebens des Vaters abgewiesen. Die Begründung fiel dabei sehr grundsätzlich aus, so lto.de (Maximilian Amos) über das Urteil. Als höchstrangiges Rechtsgut sei Leben "absolut erhaltungswürdig" und einem Werturteil nicht zugänglich. Selbst wenn Patienten ihre Situation als unwert empfänden, dürfe die staatliche Gewalt niemals zu einer derartigen Einschätzung gelangen. Insofern sei die Anerkennung von Leben als ersatzfähiger Schaden unmöglich. Darüber hinaus seien auch die Behandlungskosten nicht ersatzfähig, weil dieser Schadensposten nicht vom Schutzzweck der ärztlichen Behandlungspflichten umfasst sei. Diese verfolgten nicht den Zweck, mit dem Weiterleben verbundene wirtschaftliche Belastungen zu verhindern. Speziell der letzte Punkt habe das Unverständnis des Klägeranwalts Wolfgang Putz erregt. Zur Durchsetzung von Patientenrechten bliebe so nur eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen Ärzte. Berichte zur Entscheidung finden sich auch in SZ (Wolfgang Janisch) und FAZ (Constantin van Lijnden), bei taz (Christian Rath) und swr.de (Bernd Wolf) in Form von Überblicken sowie im letzten Fall auch einem Video zur Urteilsverkündung. Analysen des Urteils, einschließlich seiner Konsequenzen bringen zeit.de (Jakob Simmank) und spiegel.de (Dietmar Hipp).

In den Augen von Christian Gottschalk (StZ) ist das Urteil "konsequent, denn jede andere Entscheidung hätte dramatische Folgen gehabt". Es sei eine Erinnerung, beizeiten, solange man "noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte" sei, "für all das zu sorgen, was später nicht mehr erklärt werden kann". Nach Christian Rath (taz) könne es nicht sein, dass die Versäumung einer entsprechenden Patientenverfügung dazu führe, "am Lebensende weitgehend rechtlos … Ärzten und Betreuern ausgeliefert" zu sein. Es sei befremdlich, dass die bekanntgegebene Urteilsbegründung die Menschenwürde, "den eigentlich 'absoluten' Wert unserer Verfassungsordnung" nicht einmal erwähne. Das Leben unter bestimmten, außergewöhnlichen Umständen nicht als Schaden betrachtet werden könne, wird auch von Constantin van Lijnden (FAZ) kritisch eingeschätzt. Die Argumentation stelle "womöglich ein hehres Prinzip über eine mehrdeutige Realität".

"Zur Durchsetzung von Patientenrechten bliebe so nur eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen Ärzte. "

Tja. Wie könnte die erfolgreich sein? Wenn der BGH in Zivilsachen die Erhaltung von Leben über alles stellt, darf der Arzt oder die Ärztin schwerlich durch den BGH in Strafsachen für lebenserhaltende Maßnahmen bestraft werden. Die Ärztin, die den selbstbestimmten, entscheidungsfähigen Suizidenten mit Gewalt von der Selbsttötung abhält, handelt dann rechtmäßig. Der Arzt, der der Trinkerin die Flasche aus der Hand schlägt, handelt richtig. Und nein... auf Ärzte und Ärztinnen ist diese Prämisse ja nicht einmal beschränkt... Auf zum nächsten Kiosk, um dort die Zigaretten zu vernichten! Für das Leben, Kameraden!

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Der Satz, dass Leben kein Schaden sei - genau mit der BGH-Begründung, ist doch gar nicht so neu. Viele werden es im Zusammenhang von "Kind als Schaden" schon gehört oder erörtert haben und schon aus dem Studium kennen.

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Genau in dieser „Leben [sei] kein Schaden“-Rhetorik liegt mE das Problem der Entscheidung. Es handelt sich insoweit um eine zuvorderst rhetorische Argumentation. Die hier im Blog diskutierten Erwägungen zeigen aber, dass die Gesamtproblematik viel zu komplex ist, um sie mit so einer simplen Worthülse einzufangen. Insoweit stimme ich der hier in der Diskussion bereits geäußerten Auffassung, dass wir die schriftlichen Urteilsgründe abwarten und genau auswerten müssen, zu. Ebenso stimme ich zu, dass der Wille des Todkranken ausschlaggebend sein sollte. Diesen zur Geltung zu bringen sollte die vordringliche Aufgabe des Rechts sein. Im vorliegenden Fall ist das Grundproblem ja, dass dieser Wille nicht bekannt war. Die pauschale „Weiterleben ist kein Schaden“-Formulierung des BGH macht es aber auch in andersgelagerten Fällen durch ihre Rigorosität schwer wenn nicht gar unmöglich den Sterbewunsch eines Todkranken zu berücksichtigen. Dieser sollte aber berücksichtigt werden, denn andernfalls würde dadurch (und nicht etwa durch eine Gleichsetzung von Leben mit Schaden!) mE die Würde des Betroffenen missachtet. Genau um diese Fragestellung dreht sich ja auch die beim BVerfG seit geraumer Zeit verhandelte Verfassungsbeschwerde zur gewerbl. Sterbehilfe. Das, was wir aus der Pressemitteilung an Erwägungen kennen, ist also (da der Gefahr der Verkürzung anfällig) schon mal bedenklich.

Die LTO-Presseschau heute morgen:

BVerfG – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung: In dieser Woche verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Die Sa-SZ (Felix Hütten) erläutert im Wissensteil die im Zusammenhang mit Sterbehilfe und Selbsttötung verwandten Begriffe und deren rechtliche Abgrenzung voneinander. Im Feuilleton der Sa-FAZ (Oliver Tolmein) werden die Hintergründe des Verfahrens erläutert, das jetzt in Karlsruhe verhandelt wird.

Der Spiegel (Dietmar Hipp/Beate Lakotta) berichtet, wie der frühere Hamburger Justizsenator Roger Kusch mit einem in der Schweiz gegründeten Verein das derzeit geltende gesetzliche Verbot umgeht.

Heribert Prantl (sz.de) meint, dass die Verfassungsrichter korrigierend eingreifen müssten. Es sei unerträglich, dass ein Arzt, der seinem schwer leidenden Patienten Suizidhilfe leistet, mit einem Bein im Gefängnis stehe.

Die LTO-Presseschau:

BVerfG – Suizidhilfe: Am heutigen Dienstag und am morgigen Mittwoch verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden gegen den § 217 Strafgesetzbuch (StGB), der seit 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung durch Vereine oder Ärzte unter Strafe stellt. Wie die taz (Barbara Dribbusch) berichtet, leiten die Beschwerdeführer aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Die SZ (Michaela Schwinn) portraitiert auf ihrer Seite 3 einen der Beschwerdeführer und schildert ausführlich die Vorgeschichte.

Die LTO-Presseschau:

BVerfG – Suizidhilfe: Seit 2015 stellt § 217 Strafgesetzbuch die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Norm wurden nun vor dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt. Am ersten von zwei angesetzten Verhandlungstagen habe das Gericht zu verstehen gegeben, sich der ethischen Brisanz bewusst zu sein, schreibt lto.de (Maximilian Amos/Pia Lorenz) in einer ausführlichen Darstellung der Verhandlung. Die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter hätten bemängelt, dass die beanstandete Regelung Menschen mit Selbsttötungsgedanken zu nicht-professionellen Helfern aus dem Bekanntenkreis und weg von ärztlicher Expertise treibe. Bundestagsabgeordnete von SPD und CDU verwiesen auf die Ambivalenz entsprechender Wünsche. Eine besonders intensive Befragung erfuhr Roger Kusch, der das Geschäftsmodell des von ihm angeführten Vereins erklärte. Weitere, zum Teil ausführliche Berichte zur Verhandlung bringen deutschlandfunk.de (Gudula Geuther), taz (Christian Rath), FAZ (Marlene Grunert), Tsp (Jost Müller-Neuhof) und SZ (Wolfgang Janisch/Michaela Schwinn). Der SWR RadioReportRecht (Gigi Deppe) widmet Thema und Verhandlung eine Sendung, eine Zusammenfassung der Thematik ist in der BadZ (Christian Rath) nachzulesen und auf tagesschau.de (Claudia Kornmeier/Frank Bräutigam) gibt es einen Überblick in Frage-und-Antwort-Form. Die Verhandlung wird am heutigen Mittwoch fortgesetzt.

BGH zu Lebenserhaltung: Rechtsprofessor Jens Prütting kritisiert im FAZ-Einspruch das vor zwei Wochen verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs zum verweigerten Schadensersatz wegen der medizinisch unnötigen Lebensverlängerung eines Schwerstkranken. Das Gericht habe "sich möglicherweise voreilig einem vorauseilendem Verfassungsgehorsam ergeben" und dabei "Grundsätze und Sinngehalt" des Zivilrechts nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Aufgabe des Haftungsrechts sei die "korrekte Güterzuordnung zwischen Privatrechtssubjekten nach den gesetzlichen Maßstäben des bürgerlichen Rechts", zumindest bei der im konkreten Fall zu entscheidenden Frage des Schmerzensgeldes hätte der BGH sein Ergebnis so auch ohne "Verfassungskeule" erreichen können.

Meine NJW schreibt mir:

"Über „Leben zwischen Schaden und Inklusion“ schreibt in unserem Editorial Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein. Der Fachanwalt für Medizinrecht stellt darin die aktuelle Entscheidung des BGH, dass das Weiterleben eines Menschen keinen Schaden darstellen könne, in einen Zusammenhang mit dem berühmten „Kind als Schaden“-Urteil von 1983. Auch blickt er auf die aktuelle Diskussion über den vorgeburtlichen Trisomie-Test auf das Down-Syndrom, das Judikat des BVerwG von 2017 für ein Recht auf ein Medikament zur Selbsttötung in extremen Notlagen sowie die anstehende Entscheidung des BVerfG zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung."

Die LTO-Presseschau:

BVerfG Suizidhilfe: Das Bundesverfassungsgericht erwägt ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das zeichnet sich zumindest nach Beobachtung von SZ.de (Wolfgang Janisch) und der FR (Ursula Knapp) nach dem zweiten Verhandlungstag im Verfahren zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, § 217 Strafgesetzbuch (StGB), ab. Skeptisch betrachteten die Richter vor allem die Unbestimmtheit des Begriffs "geschäftsmäßig", wodurch eine Strafbarkeit für Ärzte drohe, die Patienten auf deren ausdrücklichen und freien Wunsch todbringende Medikamente verschreiben möchten. lto.de (Pia Lorenz) betont, dass der zweite Verhandlungstag von der Frage geprägt war, warum der Gesetzgeber, statt ein System zu schaffen, das einen freiverantwortlichen Entschluss zum Freitod ohne gefährliche Einflüsse Dritter sicherstellt, eine Strafvorschrift geschaffen habe. Letztlich bleibe es am Ende an den Ärzten hängen. Der Tsp (Jost Müller-Neuhof) stellt die politischen Implikationen des erwarteten Urteils dar. So warte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das Urteil ab, um zu entscheiden, ob das ihm unterstellte Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Ausnahmefällen den Erwerb tödlicher Medikamente gestatten soll.

In einem gesonderten Kommentar sieht Wolfgang Janisch (SZ.de) die Zeit reif für ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck der Autonomie am Lebensende. Der 2015 geschaffene § 217 StGB habe zwar sein Ziel erreicht, den Sterbehilfevereinen das Handwerk zu legen, jedoch mit dem Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" eine strafrechtliche Gefahrenzone für Ärzte eröffnet. SWR RadioReportRecht (Gigi Deppe) zieht eine Parallele zur Strafbarkeit der Schwangerschaftsabbrüche: Die Drohung mit dem Staatsanwalt habe nicht viel gebracht, erst mit der Lockerung der Vorschriften sei die Zahl der Abbrüche gesunken. Ähnliches gelte für eine Regelung zur Suizidbehilfe.

Sehr geehrter Hrr Kollege Würdinger, die juristische Weltenerklärerin Gigi ( vgl.Thomas Fischer, , in:  Die Zeit 11. Aug. 2015 ) redet mit Mascara-Auftrag vermutlch, dass bei Schwangerschaftsabbruch/Tötung vorgeburtlichen Lebens Strafdrohung "nicht viel gebracht" habe. Dieses Propagandamärchen aller Töter und Tötungslustigen ist nicht verifiziert; vgl. hingegen bereits 1979: http://www.kavd.uphuesd.de/fileadmin/user_upload/KAVD/Renovatio/Jahrg%C3... , dort S. 46 ., 47. Die dort von Ärzten vorgetragenen Schätzungen ergaben für mitte der 1960er Jahre 80.000 - 160.000 Tötungen pro Jahr, für 1978 180.000 - 250.000 Tötungen ( nun, dort nannten sie es Schwangerschaftsabbrüche). Fälle von Tätigkeit durch sog. "Engelmacherinnen" habe es weder vorher noch nachher in größerer Zahl gegeben. - Was die heute anstehende rechtspolitische Wertung angeht - das sog. "selbstbestimmte Sterben" - wenn man damit Suizid meint - gab es strafrechtlich bis zur Einführung des § 217 StGB uneingeschränkt.  Was neu unter Strae gestellt wurd, war die geschftsmäßige Mitwirkung daran - ebenso wie etwa zum Organhandel. Wer hier Bedenken hat, müsste irerst einmal darlegen, warum denn dann Organhandel - der NUR zugunsten von Leben betrieben wird - nicht bezahlt erlaubt sein soll. Der Mangel an Spenderorganen ist ja ebenso zeitaktuell thematisiert. Da müsste sich doch bei freier Marktwirtschaft aus Drittländern viel besorgen lassen, oder? - Zu potentiell todbringenden oder todbeschleunigenden Medikamenten hat sich Pius XII geäußert, und zwar hierzu zulassen, wenn der Patient dies frei verfügt und der tödliche Effekt nicht gerade seine Absicht ist, sondern Leidensminderung. Vgl. AAS 40 (1958), 687 ff. Die Acta Apostolicae Sedis sind im Internet frei greifbar : S. 695: Mais si le mourant y consent, il est permis d'utiliser avec modé-ration des narcotiques, qui adouciront ses souffrances, mais aussi en-traîneront une mort plus rapide : dans ce cas en effet, la mort n'est pas voulue directement, mais elle est inévitable et des motifs proportionnés autorisent des mesures qui hâteront sa venue. Vgl. Quelle/Beleg: http://www.vatican.va/archive/aas/documents/AAS-50-1958-ocr.pdf Und als detsche Strafrechtler des StB, AT und BT 2. oder 3. Selmesters, wissen wr ja: schon Beschleunigung eines ohnehin gewiss absehbaren Todes ist Tötung. - Man sollte dann auch noch die kluge Entscheidung des BGH berücksichtigen, wonach formal-äußerlich  aktives Tun (zB Herausziehen Magensonde) nicht notwendig als Tötungshandlung zu qualifizieren ist, sondern je nach Willen des Moribunden als gewünschte Beendigung der - ja seiner Zustimmung bedürfenden - Behandlung. Vgl. URTEIL 2 StR 454/09 vom 25. Juni 2010, dort Leitsatz 2: 2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch akti-ves Tun vorgenommen werden." - Das BVerfG sollte klugerweise sich in einer Gesamtschau dieser Betrachtngsweisen entscheiden. Da nach deutscher Traditions-Dogmatik die vomPapst Pius XII zugelassene eventuell todbringende Gabe bereits als "bedingteTötung" zu qualifizieren sein dürfte - wer als Arzt nicht Idiot ist, weiß um die todbeschleunigende Wirkung - , könnte eine hierauf bezioene Einschränkung des eventuell im Wortlaut zu weit gehenden§ 217 StGB angezeigt sein.

Dar ich noch einmal fragen: Bedarf es angesichts des Standes der Palliativmedizin pekuniär-gewerblicher Suizidförderung? Die Behandlung des Moribunden hat eben ihre Eigenheiten. Spannend wird es, die exakte Sachverhaltsentwickung zu erfahren. Manche meinen, Ärzte hätten allzuviel "Schiss", den Weg zum Tod nahezulegen, um nicht Angriffen ausgesetzt zu sein. Man sollte sehr beherzigen, was Papst Pius XII im September 1958 Ärzten gesagt hat. Moderneres und Klügeres dazu kenne ich nicht - ist abgedruckt in den AAS ( auf französisch, per Internet greifbar, AAS  50  S. 687 ff., in concreto 695:"Mais si le mourant consent...." ). Es betrifft die positive Gabe potentiell lebensverkürzender Medikamente - wenn eben denn nicht mit der Absicht , den Tod herbezuführen.....       Band 50 (1958), vgl. Acta Apostolicae Sedis http://www.vatican.va/archive/aas/index_sp.htm und konkret Bd. 50: http://www.vatican.va/archive/aas/documents/AAS-50-1958-ocr.pdfNach diesen moralischen Grundsätzen wird erst recht ein Respekt davor, dass ein Moribunder keine apparativ-medikamentöse künstliche Verlängerung des Lebens begehrt hat, zu herrschen haben - und dazu die kluge Entscheidung des BGH, die nicht auf Formalakt eines positiven Tuns abstellt, sondern auf den freien Willen, ggf. ein Ende einer "Behandlung" zu begehren. - Im Ergebnis: der ggf. moribunde Patient hat selbst zu befinden. Drittentscheidern darf - wenn seine eigene zeitgerechte maßgeblche Entscheidung fehlt - eine Parallelwertung zugestanden werden - aber frei und rechtskonstruktiv so, dass nach irgendaller Möglichkeit Gebrauch zwecks pekuniärer Eigeninteressen ausgeschlossen wird. 

Dadurch, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das Urteil abwartet, um zu entscheiden, ob das ihm unterstellte Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Ausnahmefällen den Erwerb tödlicher Medikamente gestatten soll, ignoriert er nicht nur das entgegenstehende Urteil des BVerwG, sondern missbraucht auch sein Ministeramt dazu, seine politischen Vorstellungen auf Kosten des Leides der Sterbewilligen durchzudrücken. 

Nun also - rechts- und prozesssystematisch ist das wie ein Nichtanwendungserlass, der im Steuerrecht haufenweise stattfindet. Rechtsignoranten übersehen gern, dass ein Urteil  nur inter partes wirkt, grundsätzlich. Freilich - mit einigem Grund steht die Handhabung von "Nichtanwendungserlassen" in Grundsatzkritik. 

Die LTO-Presseschau:

BVerfG – Geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung: In mehreren Medien spielte noch einmal die Verhandlung vor dem BVerfG zu § 217 StGB in der vergangenen Woche eine Rolle. Dietmar Hipp (spiegel.de) prognostiziert, dass das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Regelung wohl kippen wird. Vermutlich werden die Richter der Politik nahelegen, Hilfe zum Suizid künftig davon abhängig zu machen, dass sich jemand eingehend beraten lassen hat oder dass ein Expertengremium den Sterbewilligen begutachtet hat, meint der Autor. In der vergangenen Woche haben die Karlsruher Richter an zwei Tagen über mehrere entsprechende Verfassungsbeschwerden verhandelt.  Dabei machten sie deutlich, so Hipp, dass sie das "Grundrecht auf Suizid" höher hielten als alle Bedenken. Auch für Jost Müller-Neuhof (tsp.de) deutet es sich an, dass das Bundesverfassungsgericht dorthin gelangen werde, wo das Bundesverwaltungsgericht längst sei – bei einem Grundrecht auf einen selbstbestimmten Tod. Die Leipziger Richter hatten entschieden, dass tödlich erkrankte Patienten bei starkem Leiden sogar einen Anspruch darauf haben können, dass ihnen der Staat Medikamente, also Gift, nicht länger verweigert. Im Leitartikel des Spiegel fordert Cornelia Schmergal klarere Regeln für die Unterstützung der Selbsttötung. Es müsse möglich sein, dass ein Mensch in Not entscheiden darf, wie viel Leid er noch erträgt.

Es lautet: TPG  17 Verbot des Organ- und Gewebehandels(1) Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmtsind, Handel zu treiben. ..... § 18 Organ- und Gewebehandel(1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 einOrgan oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahrenoder mit Geldstrafe bestraft.(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren" ............  HIerbei geht es NUR darum, Leben zu retten, nicht, Tod herbeizuführen. Meint man der jemand nun, auch hier sei das Verbot der Geschäftsmäßigkeit verfassungswidrig? Ausländische Beschaffungsmärkte dürften sich wohl auftun lassen. Im Flle der ewerbsmäßigkeit aber sogar VERBRECHEN. So, und nun alle von der Tränendrüserfraktion an die Front - die armen, armen, bedürftigen Organempangsbedürftigen ............... !

Die LTO-Presseschau:

Sterbehilfe: Anlässlich der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe in der vergangenen Woche stellt FAZ-Einspruch eine Auswertung von 117 Suiziden vor, welche von der Sterbehilfeorganisation "SterbeHilfeDeutschland e.V." in den Jahren 2011 bis 2013 begleitet wurden. Die Auswertung komme zu dem Schluss, dass es bei dem Wunsch nach einem begleiteten Suizid nicht um akute Leidenszustände, Schmerzen oder körperliche Symptome am Lebensende gehe, sondern um die Angst die eigene Selbständigkeit zu verlieren und das Gefühl der fehlenden Lebensperspektive. Dies sei begleitet von der Angst vor Pflegebedürftigkeit vor dem Hintergrund unwürdiger Zustände in Alten- und Pflegeheimen und dem Wunsch, anderen nicht zur Last zu fallen.

Um schrägen Argumentationslinien gleich vorzubeugen: Die Meldung, die heute durch die Medien geistert, wonach eine Koma-Patientin nach 27 Jahren wieder aufgewacht sei, wird uns in unserer Diskussion keinen Schritt weiterbringen: Denn wer sich als Patient alle Segnungen der modernen Apparatemedizin antun will, soll das tun. Ebenso soll aber auch derjenige Patient tun können, was er will, wenn der Patient einfach nur noch sterben will und sonst gar nichts. 

Also: BVerwG wird berichtet im Artikel mit: "tödlich erkrankte Patienten bei starkem Leiden sogar einen Anspruch darauf haben können..."... "müsse möglich sein, dass ein Mensch in Not entscheiden darf, wie viel Leid er noch erträgt."  Nunmehr, wo es um die Freiheit und Zurechnungsfähigkeit der Selbstbestimmung geht, wird argumentiert: "nicht um akute Leidenszustände, Schmerzen oder körperliche Symptome am Lebensende gehe..."  - NICHT  um AKUTE, sondern eine Art Bilanzselbstmord: "Angst die eigene Selbständigkeit zu verlieren und das Gefühl der fehlenden Lebensperspektive..... begleitet von der Angst vor Pflegebedürftigkeit vor dem Hintergrund unwürdiger Zustände in Alten- und Pflegeheimen "  Und dann noch: "Wunsch, anderen nicht zur Last zu fallen." Als Krankenkasse würde ich dann auch die Bildung solcher Wünsche fördern, ebenso als Pflegeversicherung. Bei ökonomischer Durchkalkulation als prospektiver Erbe denn auch ( laufende Bezüge abzüglich Pflegeaufwendungen).  Ärzte werden dann eventuell zu medizinisch-pflegeorientiert-betriebswirtschsftlichen Vorabbegutachtungen ermuntert oder herangezogen werden. Ich sehe da so manchen Abgrund. Das bisheroge Konzept, die Dinge außerhalb des ökonomischen und Erwerbsinteresses zu stellen, halte ich weiterhin für plausibel. Eine eventuell zu weite Fassung bisher sollte Ärzten, die den Hippokratischen Eid ebenso ernst nehmen wie Papst Pius XII. Erwägungen zur Selbstbestimmung , aus dem Risiko herausnehmen , nur deswegen in Strafbedrohung zu geraten, weil sie beruflich  und mit  hippokratischer Fachkunde sedieren und Schmerz bekämpfen, auch wenn wissend, dass sie den Tod beschleunigen.

Die LTO-Presseschau:

BVerfG – Suizidhilfe: In einem Kommentar erläutert Waltraud Schwab (Sa-taz) die Problemgemengelage bei der Frage, wer darüber entscheiden sollte, ob Hilfestellung gegeben wird, wenn sich jemand das Leben nehmen will. Die Autorin hofft, dass die Karlsruher Richter eine Entscheidung treffen werden, die nicht unterstellt, dass es bei der Suizidunterstützung ausschließlich ums Geschäftemachen gehe. In einem Gastbeitrag im Feuilleton der Mo-FAZ fordert die Ethikprofessorin Bettina Schöne-Seifert, dass der freie und selbstverantwortliche Suizidwunsch respektiert werden müsse.

Die LTO-Presseschau:

BVerfG – Suizidhilfe: Am Mittwoch verkündet das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidhilfe. Die SZ (Wolfgang Janisch) blickt zurück auf die Verhandlung und macht sich Gedanken über mögliche Entscheidungen. Denkbar sei eine "Beratungslösung, wie man sie vom Schwangerschaftsabbruch kennt, vielleicht auch nach einem Vier-Augen-Prinzip". In dem Beitrag wird auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgabe von Medikamenten und des Bundesgerichtshof zur Tötung durch Unterlassen eingegangen.

In einem gesonderten Beitrag porträtiert die SZ (Michaela Schwinn) einen der Beschwerdeführer, den Palliativmediziner Benedikt Matenaer, der Suizidhilfe als einen "Akt der Barmherzigkeit" bezeichnet und sich durch die Strafnorm in seiner Berufsfreiheit verletzt sieht.

Die LTO-Presseschau:

BVerfG – Suizidhilfe: Über die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidhilfe schreibt nun auch lto.de (Pia Lorenz). Obwohl nicht justiziabel, seien es gerade die zugrundeliegenden "großen Fragen am Ende des Lebens, die auf ein salomonisches Urteil des BVerfG hoffen lassen". Dieses sollte selbstbestimmtes Sterben ermöglichen und gleichzeitig "kommerzbestimmte Interessen" von "Menschen, die gar nicht wirklich gehen wollen", fernhalten. Der Beitrag geht vertieft auf die Tatbestandsvoraussetzungen von § 217 Strafgesetzbuch ein und mutmaßt, dass ein den Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch entsprechendes Ergebnis gefunden werden könnte. In seinem Vorbericht geht der Tsp (Jost Müller-Neuhof) auch auf mögliche Auswirkungen der Entscheidung für die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) verantwortete Praxis ein, an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gerichtete Anträge Todkranker zum Erwerb von Suizid-Medikamenten ausnahmslos abzulehnen. Diese Möglichkeit hatte das Bundesverwaltungsgericht 2017 ausdrücklich für rechtmäßig erklärt. Die taz (Christian Rath) bringt eine Übersicht in Frage-und-Antwort-Form, eine Reportage auf deutschlandfunk.de (Peggy Fiebig) beleuchtet auch die gesetzgeberische Entstehung des jetzigen § 217 StGB.

§ 17 I 1 TPG lautet:

Verbot des Organ- und Gewebehandels(1) Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben.

Um die Lallungen der Redakteurin Schwab aufzugreifen: „der Entscheidung wurde unhinterfragt zugrunde gelegt, dass Freiheit und Würde des Menschen immer dem Marktdenken unterworfen sind – selbst bei Organtransplantation. Als läge dem menschlichen Handeln, auch im Angesicht des Todes, nicht der freie Wille zugrunde, sondern nur die Freiheit, Geschäfte zu machen.“ Der Todesbedrohte, dem das EU-liche Regelwerk und die Knappheit an Spendenangeboten für Nieren die Fremdniere versagt, wird doch wohl frei entscheiden dürfen, ob er einer Ukrainerin, einem Bangladeshi oder einem Afrikaner 10.000 € dafür bezahlt, ihm eine Niere zu spenden, und auch weitere 10.000 € demjenigen, selbstredend menschenfreundlich gemeinnützigen Verein, der dies organisiert. Und gewiss(??) wäre es doch verwerflich, so zu tun, als „läge dem menschlichen Handeln, auch im Angesicht der Spendenbereitschaft eine Niere abzugeben, nicht der freie Wille zugrunde, sondern nur die Freiheit, Geschäfte zu machen.“ Und man müsste doch wohl jenem dictum der „Ethik“-Professsorin gewiss zustimmen, dass der „freie und selbstverantwortliche Nierenspendewunsch  respektiert werden müsse.“

Und dabei geht es beim TPG bei Lebendspende doch nur darum, ohne Todeseintritt für den Spender das Leben eines Empfängers zu retten!!

Man denke einmal systematisch nach! Wird eigentlich bedacht, dass die Gründung und der Betrieb sog. "gemeinnütziger" Vereine Interessenten herrliche Gelegenheiten verschafft, als selbstredend angestellte Tätige "angemessene" Verdienste zu erzielen?

§ 5 Abs. 1 AdVermiG lautet:

  1. Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs. 1 befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.
  2. Das Vermittlungsverbot gilt nicht….. 
  3. 2. für andere Personen, die in einem Einzelfall und unentgeltlich die Gelegenheit nachweisen, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, sofern sie eine Adoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hiervon unverzüglich benachrichtigen.

(3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

1.zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als Kind wegzugeben,

2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.

O weh, Frau „Ethik“Professorin – es muss der „freie und selbstverantwortliche entsprechende Wunsch respektiert werden“ ? Welch rassistische Anmaßung, Frauen außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Gesetzes die Fähigkeit „freier und selbstverantwortlicher“ Entscheidung abzusprechen. Darf der deutsche Gesetzgeber das?

§ 236 StGB lautet auszugsweise:

(2) Wer unbefugt

1.die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder

2.eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,

und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder………….

Während dies wie „217 StGB in das StGB gepackt ist, lautet  14b AdVermiG  so:

Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung

(1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

Und allüberall argwöhnt der Gesetzgeber unserer deutschen Gesetze zu Unrecht, dass so etwas mit Geldverquickung verboten, ja sogar strafbar sein sollte?

Man muss nicht ideologiezerfressener Feind der Marktwirtschaft sein, um solche allerhöchstpersönlichen Handlungen dem Einfluss des Erwerbsstrebens zu entziehen.

 

 

 

 

Einer geht noch: Meine NJW schreibt mir:

Sehr geehrter Herr Würdinger,
 
das BVerfG hat soeben entschieden: Das in § 217 StGB geregelte Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ ist verfassungswidrig und nichtig. Die Freiheit, seinem Leben ein Ende zu setzen, umfasse auch das Recht, auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. § 217 StGB habe die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung aber faktisch weitgehend entleert, so der Zweite Senat.

    Die intensive mündliche Verhandlung im April 2019 und das Eingangsstatement von Gerichtspräisdent Andreas Voßkuhle zur heutigen Urteilsverkündung lassen erahnen, dass dem Senat die Entscheidung nicht leicht gefallen ist. Dennoch fällt sie letztlich eindeutig aus. Die existentielle Bedeutung, die der Selbstbestimmung speziell für die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität im Umgang mit dem eigenen Leben zukommt, lege dem Gesetzgeber strenge Bindungen bei der normativen Ausgestaltung eines Schutzkonzepts im Zusammenhang mit der Suizidhilfe auf, so das BVerfG. Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung habe der Gesetzgeber diese Bindungen überschritten. Daher sei die Norm für nichtig zu erklären. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.
 
Das Gericht weist aber darauf hin, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe regulieren darf. Ihm stehe in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen. Sie reichten von prozeduralen Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebenen Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe. Der Politik wird die Umsetzung vermutlich nicht leichtfallen, wie das Gesetzgebungsverfahren zu § 217 StGB zeigt. Der Verabschiedung waren jahrelange und intensive Beratungen und Debatten vorausgegangen. Bei der Abstimmung im Bundestag wurde der Fraktionszwang aufgehoben.

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