Werbung für Schwangerschaftsabbruch: Jetzt erlaubt?

von Dr. Sylvia Kaufhold, veröffentlicht am 03.04.2019
Rechtsgebiete: Materielles StrafrechtMedizinrechtRechtspolitik18|12552 Aufrufe

Gem. § 219a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, „wer öffentlich ... seines Vermögensvorteils wegen … eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs … anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt“. Dieses sogen. Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche wurde bekanntlich zuletzt einer Gießener Allgemeinärztin zum Verhängnis, die deshalb vom AG bzw. LG Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Im Revisionsverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. kann sie nach der Meistbegünstigungsklausel (§ 2 Abs. 3 StGB) nun auf einen Freispruch hoffen. Oder doch nicht?

Gem. § 219a Abs. 2 und 3 StGB galt und gilt das Werbeverbot nicht in der Kommunikation gegenüber Ärzten und Beratungsstellen sowie im medizinischen Fachhandel, denn irgendwie müssen die involvierten Personen ja an die für erlaubte Schwangerschaftsabbrüche benötigten Informationen und Mittel kommen. Jetzt soll auch die Außendarstellung der Ärzte selbst in diese „Privilegierung“ einbezogen werden. Seit wenigen Tagen gilt eine weitere, im Gesetzgebungsverfahren hochumstrittene Ausnahme vom Werbeverbot, die mit umfangreichen Änderungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) einhergeht (zum Ganzen Frommel, JM 4/2019, 165; Kubiciel, ZRP 2018, 13). Nicht nur der DAV hatte sich demgegenüber mit guten Gründen für eine völlige Streichung von § 219a StGB oder zumindest der Worte „anbietet, ankündigt“ eingesetzt.

Gem. § 219a Abs. 4 StGB n.F. gilt es u.a. nicht (mehr) als strafbare Werbung, wenn „Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen … auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen“ (im Original ohne Fettdruck). Vordergründig werden damit neutrale Informationen über Abtreibungen in gleicher Weise erlaubt wie dies für jede andere ärztliche Leistung standesrechtlich seit langem anerkannt ist. Wie bei Anwälten ist es eben keine „Werbung“ im eigentlichen Sinne, wenn das eigene Leistungsspektrum, wie heute insbesondere im Internet üblich, sachlich und informativ beschrieben wird. Dabei versteht es sich eigentlich von selbst, dass keine verbotenen oder gar für beide Seiten strafbare Leistungen „beworben“ werden. Das muss man nicht eigens dazu sagen, zumal über die zum Abbruch angewandten Methoden weiterhin nichts ausgesagt werden darf.

Allerdings: Wie sonst ist die ausdückliche Einschränkung bei der Neuregelung zu verstehen, dass das Werbeverbot (nur) für gem. § 218a Absatz 1 bis 3 StGB straffreie Abtreibungen gilt? Und was ist mit dem ärztlichen Pflichtenkatalog gem. § 214c StGB, der hier keine Erwähnung findet? Der Gesetzesbegründung ist, außer der Wiederholung des Gesetzestextes, nur zu entnehmen, dass Informationen über „zugelassene Schwangerschaftsabbrüche“ ihrerseits straffrei bleiben sein sollen. Demgegenüber verbot § 219a StGB nach bisheriger Lesart jede Differenzierung zwischen legalen und illegalen Eingriffen. Der Gießener Ärztin dürfte die Neuregelung somit nicht zu Gute kommen. Denn sie führte und führt auf ihrer Homepage schlicht „Schwangerschaftsabbruch“ als Teil ihres Leistungsspektrums auf. Oder ist dieser Hinweis so auszulegen, dass sie als approbierte Ärztin – selbstverständlich – nur „zugelassene“, nicht aber strafbare Abtreibungen vornimmt?

Womit wir wieder bei der Ausgangsfrage wären. Rechtssicherheit geht anders. Aber vielleicht können die Strafrechtsexperten hier im Forum die Frage ja beantworten.

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18 Kommentare

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Sehr geehrte Kollegin Dr. Kaufhold, zwar nicht gerade Strafrechtsexperte, sondern schlichter Erstexamensabsolvent und zur Gesetzesauslegung befähigt, meine ich, dass Sie ein Scheinproblem entfalten. Ganz generell dürfte eine Zulassung von Werbeaussagen nicht erfordern, auch noch ausdrücklich zu ergänzen, dass man das in nicht strafbarer Weise zutun gedenkt. Auf einem Notarschild wrd Notardienst angezeigt und beworben. Da braucht aber nicht  zu stehen, dass man das nur unter Meidung der Falschbeurkundung im Amte zu tun gedenkt. Und bei Abaltswerbung, dass man das nur unter Meidung von Parteiverrat zu tun gedenkt. Zutreffend führen Sie ja auch aus: "Dabei versteht es sich eigentlich von selbst, dass keine verbotenen oder gar für beide Seiten strafbare Leistungen „beworben“ werden. Das muss man nicht eigens dazu sagen, zumal über die zum Abbruch angewandten Methoden weiterhin nichts ausgesagt werden darf." Allerdings - der Begrif"Werbung" war und ist niemals Tatbestandsemerkmal des § 219 a StGB (gewesen), er ist nur durch eine unsinnige Gesetzesüberschrft ohne parlamentarische Beratung in die Überchrift gelangt, und hat von da aus unheilvolle debattenverfälschende Wirkung entfaltet. Natrlich ist auch sachliche ( also: nicht grob anstößige usw.) Information über eigenes Leistungsangebot  "Werbung". Die Rechtsprechung etwa des AnwG Hamm hat das anknüpfend an das BVerfG permanent so gesehen. ( Man sollte Veröffentlichungen der damaligen BVerfG-Berichterstatterin Jaeger dazu lesen, teilweise köstlich gegen alte Standeszöpfe). Und § 219 a Abs. 4 StGB nF (2019) is ganz simpel und klar: "Absatz 1 gilt nicht....". Fürdiese Rechtsfogest es völlig wurscht, welche Handlugsvariante aus Abs, 1 man dafür nimmt, "anbietet" oder pipapo. Und was bedeutet, "auf eine Tatsache hinweist", scheint mir auch klar. - Sie und im zitierten Aufsatz Frau Prof. Frommel reden von "Rechtssicherheit", wie auch Politiker in Gesetzesmaterialien. Was sicher war im konkreten Fall, haben zwei Instanzen  klar gesagt.  Wer eine ihm unpassende Strafnorm als "Rechtsunsicherheit" begründend denunziert, müsste das auch für § 211 StGB tun - denn mit dieser unterlagen Himmler, Heydrich, Eichmann und Höß  nach solcher Rechtsverhöhnung einer "Rechtsunsicherheit".  - By te way - in der urteilsrelevanten Zeit hat jene verurteilte Ärztin NICHT nur auf die Tatsache eigener Bereitschaft hingewiesen, sondern darüber hinaus auch inhaltlich ihre Konditonen, u.a."Bargeld mitbringen". Ein Urteilstatbestand, wohl 1. Instanz, gibt dies wieder.  § 2 Abs 3 StGB wird ihr daher nicht helfen. - Ihr Hinwes auf § 218 c StGB ist pfiffig, aer bei kurzem Nachdenken meine ich: wie eingangs - man braucht nicht auf die Meidung sonstiger Srraf- oder Verbotsnormen ausdrücklich hinzuweisen. 

Dem Kollegen Peus muss ich (wohl zum ersten Mal) Recht geben. Die naheliegendste Auslegung einer Werbebotschaft über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch einen Arzt wird wohl sein, dass dieser ausschließlich nicht strafbare Abtreibungen vorzunehmen anbietet. Man würde von einem Arzt, der durch zahlreiche Regeln zu besonderer Sorgfalt und auch Gesetzestreue angehalten wird, auch bei seinen ansonsten angebotenen medizinischen Handlungen unterstellen, dass diese nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erbracht werden sollen.

Das hier ansprochene Problem dürfte deshalb tatsächlich nur ein Scheinproblem sein.

Über die ethische Problematik ist damit noch nichts ausgesagt.

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Nun ja, ich sehe das ja auch so. Aber nach bisher h.M. durfte im Rahmen von § 219a StGB nicht zwischen legalen und illegalen Engriffen unterschieden werden. Das hat sich ja nun geändert. Die Frage bleibt daher, was sich daraus für die Formulierung der "Werbung" ergibt.

Erlaube Sie die vorsorgliche Frage, welche "Eingriffe" ( in der Diktion des BVerfG 28.5.1993:  Tötung menschlichen Lebens/Schwangerschaftsabbruch) Sie als "legal" und welche Sie als "illegal" einstufen möchten? Mir sind folgende Stufen bekannt: a) Strafbar, § 218 StGB, soweit nicht   b) rechtswidrig , aber nicht strafbewehrt, § 218 a Abs, 1 StGB  c) "nicht rechtswidrig", § 218 a Abs 2 und Abs. 3 StGB. Bislang durfte der Tötungsleistungserbringer keinen Fall ür sich als bereit erwähnen, nunmehr darf er die Tatsache, zur Tötung nach § 218 a Abs. 1, 2 oder 3 StGB bereit zu sein, mitteilen, gewiss nicht zur strafbaren Tötung, § 218 StGB. Zur Unterteilung empfehle ich verfassungstreuen Juristen Orientierung an BVerfG vom 28.5.1993.

Ärztliche Schwangerschaftsabbrüche sind rechtmäßig, wenn sie nach dem beratungsmodell oder der Indikationenlösung vorgenommen werden. Die Rede von "Straflos, aber rechtswidrig" ist ungenau, betrifft aber sicher nur die Frau. Richtig ist es, der Frau eine Gewissensentscheidung zuzubilligen (diese kann weder rechtmäßig noch retswidrig sein). Ärzte hingege handeln rechtsmäßig. Verstoßen sie gegen die §§ 218 ff StGB, handeln sie strafbar, aber sie werden ja nicht auf ihrer Webseite schreibe. "hier gibt es Schwanferschaftsabbrüche ohne Beratung". Dies ergibt sich nicht aus der veralteten Entscheidung des BVerfG vom 28.5.1993, sondern aus der Rechtsprechung des BVerfG 1998 (BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96). Diese Entscheidung präzisiert die Reform der §§ 218 ff StGB 1995. Wieso fast alle Beteiligten die veralteten Entscheidungen zitieren, ist mir nicht begreiflich!

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Ach man tapfer sein und sich angewöhnen, ad rem und nicht ad persoam zu urteilen. Dann wird's auch besser! Namen interessieren eigentllich nur insoweit, um eine Bezugnahme zu präziseren. Oder man möchte ein Gedankengebäude der umfangreicheren Art skizzieren, eine Art Lehrgebäude, was bei bedeutenden Denkern auch als Schule" bezeichnet wird. So gelangt man auch dazu , im Sinne des l. Paulus alles zu prüfen und, wo immer es ist, das Gte zu behaten. So gibt es manches (auch intellektuelle) Leichtgewicht, ohne jede Berufserfahrung als Fachjurist, ein Assessor M., dem man Eignung für Flugdienststaffelmaschinen wegen Leichtgewichtigkeit zuspricht, der einmal Kluges gesagt hat Anfang Sept. 2018, demokratietheoretisch wertvoll: Man muss auch einmal vom Sofa hochkommen. So hübsch formuliert bekommen die Pegida-Leute ab 2014 selten Anerkennung. 

Frau  Kollegin Dr. Kaufhold, noch enmal zu Ihrem Ausgangstext: Sie zitieren  mit Abführungszeichen dem Anschein nach "wörtlich" : "Der Gesetzesbegründung ist, außer der Wiederholung des Gesetzestextes, nur zu entnehmen, dass Informationen über „zugelassene Schwangerschaftsabbrüche“ ihrerseits straffrei bleiben sein sollen." Ich finde im gesamten Text jener BT-DrS 19/7693 nicht das Wort "zugelassene" zu Schangerschaftsabbrüche Seien Sie bitte so freundlich, mit auf Seite und Zeile diese von mir evtl. übersehene Stelle zu belegen. Was ich lese - und eine Frommel nicht wahrhaben will -  ist etwa " Unterrichtung durch die genannten Stellen über die Tatsache, einen nach § 218a Absatz 1 StGB straffreien oder einen nach § 218a Absatz 2 oder 3 StGB nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen" ( S. 7 zu II, Absatz 1, Zeilen 6 - 8. ) 

Sehr geehrte Frau Kollegin, verbindlichen Dank. Diese Stellen hatte ich bei Durchsicht augenscheinlich überlesen.  Die Frage stellt sich, vor allem auch im Blick auf Stellungnahmen an die nichtjuristische Öffentlichkeit, wie man mit Begriffen wie "zugelassen", "legal", "illegal" umgehen  sollte. Klug war, was Sie selbst durch Fettdruck hervorhoben: "nach § 218 a Abs. 1 bis  3 StGB". Wir müssen ja stets die verfassungsgerichtlich ausformulierte Pflicht bedenken, das  allgemeine Rechtsbewusstsein von der grundsätzlichen Rechtwidrigkeit der Tötung menschlichen Lebens vor der Geburt wachzuhalten. (Amtl. Leitsatz 10 vom 28.5.1993 ) Jede Begriffsverwendung, auch aus Gründen der Abkürzung,  die wie "zugelassen" oder "legal" dem zuwider zu wirken geeignet ist, sollte man vermeiden. Kurz wäre etwa - wenn man denn die Wendung "nach § 218a Abs 1 bis 3 StGB" für zu kompliziert hält, "nicht strafbare" oder "straffreie". Dabei ist mir klar, dass in breiter Öffentlichkeit auch daraus der irrige Schluss gezogen werden kann, na ja, dann ging's ja . Jüngeren Leute wie etwa mit 18 / Führerschein mache ich das aber mit Erfolg klar - fahrlässige Sachbeschädigung ist selbstredend verboten, rechtswidrig, strafbar freilich nicht.

"Das Verbrechen täuscht einen Rückzug vor. Die Regierung täuscht ein Gesetz vor. Die Polizei ist tief besorgt. Ein Bericht über Komplexität."

Thomas Fischer weist in seiner erfrischenden Kolumne "Neues aus der Unterwelt" noch auf ein paar weitere Widersinnigkeiten dieses "Meisterwerks der Gesetzeskunst" hin. Sehr lesenswert!

Die LTO-Presseschau:

§ 219a: Die FDP-Fraktion im Bundestag will, anders als die Grünen und die Linken, nun doch nicht gegen die Neufassung des § 219a StGB zur Werbung für Schwangerschaftsabbruch beim Bundesverfassungsgericht klagen. Wie die Sa-taz meldet, hatte FDP-Fraktionsvize Stephan Thomae die Erfolgsaussichten prüfen lassen und will auf Basis dessen seiner Fraktion nicht zu einer Klage raten. Allerdings kämen Linke und Grüne ohne die FDP nicht auf die für einen Normenkontrollantrag notwendigen 25 Prozent der Abgeordneten des Bundestagsheißt es in der Zeitung.

So sehr ich die Neuregelugnf ür verfassungsgemäß halte, ist doch auch zu bedauern, dass das BVerfG aus Formalgründen - hier mangelndes Antragsquorum - nicht zur Sache entscheidet. Dazu allerdings kann es noch kommen, wenn die Verurteilte den Weg bis nach Karlsruhe geht. Dem "Rechtsstaat" läge näher, wenn Normenkontrollen und Handlungskontrollen breitflächig beantragt werden könnten. Eine Fraktion ist mindestens bereits eine relevante Größe. Und Bürger-Petitionen mit nicht irrelevanten Kleinmengen sollten dazu auch genügen können. Zeit gewöne das BVerfG , wenn es ncht wie im NPD-Urteil irreevaten Quirlequatsch des Nichtentscheidungtragenden ausbreiten würde auf hunderten von Tz ( der gesamte 1. Teil der Begründung ), sondern sich auf die tragenden Gründe beschränken würde. Verbot? Nein, weil nicht einflussstark genug. Rest kann dahingestellt bleiben. Aber natürlich - wenn man Propaganda betreiben will, labert man mehr.

Interessant: Das OLG Frankfurt a.M. hält es für möglich (der Ball wird zurückgespielt), dass sich Hänel nach neuem (und nur nach neuem?) Recht nicht strafbar machte. Obwohl sie wohl (anders als von mir im Beitrag missverständlich dargestellt) doch über mehr als die reine Tatsache (zulässiger trotz "Bargeld mitbringen"?) Schwangerschaftsabbrüche informierte. Ich bleibe dabei: Rechssicherheit geht anders. Ganz unabhängig davon, welches Ergebnis man für richtiger hält.

Der Spruch des OLG Rankfurt ist mir unverständlich.DasLG, auf das das OLG Bezug nimmt, hatte im Tatbestand festgehalten, dass die Angeklagte über weiteres als nur ihre Bereitschaft zur Tötung Nachricht gab. Damit steht fest, dass ein Ausnahmefall des § 219 a IV StGB nF nicht vorliegt.

Der neue § 219a StGB wird nun doch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde wie beck-aktuell berichtet:

"Ärztin sieht Grundrechte auf Äußerungs- und Berufsfreiheit verletzt

Laut ihren Anwälten geht Bettina G. davon aus, dass § 219a StGB in seiner neuen Fassung die Grundrechte auf Äußerungs- und Berufsfreiheit der Ärztin verletzt. Zudem sei er "in sich widersprüchlich", der er adressiere in der Überschrift "Werbung", verbiete im Text aber auch nicht werbende Mitteilungen, hieß es in der Mitteilung. Er führe zu Rechtsunsicherheit für Ärzte und mache sie zum Objekt von Nachstellungen."

Frau Kaufhold kann man ansatzweise insoweit zustimmen,  als der Begriff der "Rechtssicherheit" im aktuellen auch legislatorischen Zusammenhang dubios ist oder verwendet wird. Nach einer Lesart oder Propagandaart wird man sagen können: Rechtssicherheit für engagierte Schnellfahrer wird es erst mit Abschaffung der §§ 211, 212, 222, 315 d StGB geben. Dann ist "rechtssicher" klar: der Tötung steht "rechtssicher" nichts mehr im Wege. 

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