Enteignung von Wohnungseigentum in Berlin: Art. 15 GG und seine Freunde – alles grundgesetzwidrig?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 08.04.2019
Rechtsgebiete: Öffentliches RechtStaatsrechtWirtschaftsrecht69|12352 Aufrufe

Ich möchte hier im Blog den lesenswerten FAZ-Artikel zur Diskussion stellen:

Das sagt das Grundgesetz über Enteignungen" (Von Hendrik Wieduwilt, Berlin)

Hier ein Auszug:

Deutlich einfacher als Enteignen ist aber das Sozialisieren – und das könnte die Initiative „Deutsche Wohnen Enteignen“ auch zum Ziel führen. Im Schatten des in der Rechtsprechung ständig gebrauchten Eigentumsschutzes in Artikel 14 steht Artikel 15, eine Art „sozialistischer Merkposten“ (Badura). „Grund und Boden (...) können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden“, heißt es da. Die Norm wurde bisher nie benutzt (lediglich einen Versuch gab es in Hessen), doch rechtlich unwirksam wird sie dadurch nicht.

Was heißt das nun konkret? Einschlägige Rechtsprechung zu Artikel 15 gibt es bislang nicht. Juristische Kommentatoren gehen überwiegend davon aus, dass die Maßstäbe der Eigentumsgarantie in Artikel 14 nicht völlig unterwandert werden dürfen. Das heißt: Der Wesensgehalt darf nicht ausgehöhlt, die einzelne Maßnahme nicht unverhältnismäßig sein. Manche Juristen – darunter auch der Verfassungsrechtler Ulrich Battis von der Humboldt-Universität in einem Gastbeitrag für die „Berliner Zeitung“ – meinen allerdings, der Gesetzgeber sei im Rahmen der Sozialisierung nicht an das Übermaßverbot gebunden. Jedenfalls braucht es für eine Vergesellschaftung (wie für eine Enteignung) ein formales Gesetz. Dieses muss zudem eine Entschädigung vorsehen, Gemeinwohlzwecke verfolgen und sich auf vergesellschaftungsfähige Güter beziehen, hier also Grund und Boden.

Die heikelste Frage betrifft die Entschädigung der Deutsche Wohnen: Es ist rechtlich nämlich nicht klar ist, ob diese sich – wie im Falle einer Enteignung – am Verkehrswert der Wohnungen orientieren muss. Der Gesetzgeber muss die Höhe wohl vorher genau festlegen. Eine pauschale Regelung („angemessene Entschädigung“) ist zumindest bei Enteignungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig – allerdings gilt diese unmittelbar nur für Artikel 14. Wertsteigerungen, die sich erst in ferner Zukunft auswirken, beeinflussen den Verkehrswert nicht mehr. Der Rechtswissenschaftler Battis geht davon aus, dass der Spielraum bei der Sozialisierung größer ist. Die Initiative warnt sogar, dass bei Sozialisierungen auch eine „völlige Entschädigungsfreiheit“ vertreten werde

Spontan hätte ich, einmal abgesehen von den Zuständigkeitsproblemen nach dem GG, folgende Fragen:

  • Welche Rolle spielt Art. 15 GG als bloße Konkretisierung des Art. 14 GG?

  • Kann eine Enteignung die Trias Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit überwinden? Oder gilt die nicht (oder nur eingeschränkt) im konkreten Fall?

  • Kann eine Enteignung vor dem Gleichheitsgrundsatz Bestand haben?

Spannendes juristisches Thema. Was meinen Sie?

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69 Kommentare

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Zur Zweckmäßigkeit sind wohl hstorische Erfahrungen zu bedenken. In den 1930er Jahren emsiger teils genossenschaftlicher Siedlungsbau, recht wirksam. Ulbricht ließ ab 1949 enteignen - kurzfristig mancher Raum frei - über die Folgen der Abwanderung der wirtschafts- und staatstragenden Schichten jammern die Ossis bis heute. Auch so kann man Mittelstand kaputtmachen. Im Westen - die glorreiche "Neue Heimat". Faustregel: wo Sozialismus und Staat herumfummeln, kommt Mist raus. Wie wär's mal mit echter freier Marktwirtschaft im Wohnungswesen? 

Es gibt ein historisches Vorbild, die  Fürstenenteignung.  

Juristisch wäre die Sache nach allem, was man liest, durchaus machbar: Auch die oben in den Spiegelstrichen genannten Einschränkungen gibt es wohl nicht. Dafür gibt es eine relativ simple Begründung: Der Gesetzgeber, der ein Gesetz erlässt, ist natürlich in seinem (juristischen) Gestaltungsspielraum ungleich freier als die Exekutive, die qua Verwaltungsakt in einem Einzelfall enteignet. 

Auch den politischen Theaterdonner lasse ich nicht als Einwand gelten: Die Anmerkung, das Ahlener Programm der CDU von 1947 sei "sozialistisch angehaucht" gewesen, ist zwar zutreffend, das ändert aber nichts daran, dass Art. 15 GG geltendes Recht ist, das es zu respektieren gilt. Es kann nicht richtig sein, dass mit politischen Totschlagargumenten geltendes Recht ausgehebelt wird. 

Den stärksten Einwand sehe ich in der Tat in den wirtschaftlichen Überlegungen: Das K.O.-Kriterium schlechthin dürfte - neben anderen wirtschaftlichen Einwänden -  aller Voraussicht nach die Berliner Schuldenbremse sein. Eigentlich schade um das schöne Projekt, das mir, diese Anmerkung wird Sie jetzt nicht so sehr überraschen, an sich sehr sympathisch ist. 

Die LTO-Presseschau:

 

Grundgesetz und Vergesellschaftung: Anlässlich eines Volksbegehrens in Berlin zur Vergesellschaftung von Wohnraum erläutern SZ (Wolfgang Janisch), taz (Christian Rath) und StZ (Christian Gottschalk) die entsprechenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Artikel 15 Grundgesetz erlaube eine Vergesellschaftung, sofern eine Entschädigung gezahlt werde, sei jedoch – anders als der für eine Enteignung maßgebliche Artikel 14 – in der Praxis noch nie zur Anwendung gebracht worden. Die Höhe der Entschädigung müsse sich dabei nicht notwendigerweise am Verkehrswert der Grundstücke orientieren, sondern sei unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Umstritten sei aber, ob eine Vergesellschaftung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müsse.

In einem separaten Kommentar weist Christian Gottschalk (StZ) darauf hin, dass in diesem Fall eine Vergesellschaftung wohl kaum verhältnismäßig sei. Das Repertoire der anderen Möglichkeiten, um bezahlbaren Wohnraum zu gewährleisten, sei noch lange nicht ausgeschöpft.

Gestern schon in der LTO-Presseschau:

 

Enteignung großer Wohnungsunternehmen: Am Samstag hat in Berlin die Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren zur Enteignung großer Wohnungsunternehmen begonnen. Hintergrund sind die stark steigenden Mietpreise in der Hauptstadt. lto.de (Pia Lorenz) hat sich die drei Gutachten zur rechtlichen Machbarkeit des Vorhabens angeschaut, die vom Berliner Senat in Auftrag gegeben wurden und die übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass eine Enteignung oder Vergesellschaftung von Wohnimmobilien gemäß Art. 15 GG grundsätzlich möglich ist. Erforderlich dafür wäre ein formelles Landesgesetz.

Auch Heribert Prantl (Sa-SZ) befasst sich mit den Berliner Plänen. Er meint in seiner Kolumne, dass sich der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht zu lange zu wenig um die Gemeinwohlbindung des Eigentums gekümmert haben. Für Prantl ist die kurze Aussage "Eigentum verpflichtet" das vergessene Fundament des Sozialstaates. Heike Göbel (Sa-FAZ) kommentiert zustimmend den Vorstoß der FDP, den GG-Artikel 15 ganz abzuschaffen. Sollten die Enteigner in Berlin Erfolg haben, wäre das ein schwerer Schaden für die marktwirtschaftliche Ordnung, zu deren tragenden Prinzipien ein starker Schutz privaten Eigentums gehöre, so die Autorin. Reinhard Müller (Mo-FAZ) meint, dass die Verfassung kein Wunschzettel zur Lösung sozialer Fragen ist und deshalb die “Vergesellschaftung“, die aus Kriegswirtschaft und Sozialisierung hervorging, auch nicht die Antwort auf die heutige soziale Frage sein könne. Dana Heide (Hbl) mahnt, dass Enteignungen ein fatales Signal an Investoren senden würden und das Potenzial hätten, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu zerstören. Zudem würden sie laut übereinstimmender Einschätzung von Experten nicht das Problem lösen, dass die Mieten immer weiter steigen.

Niemand sagt, dass sie überhaupt nicht gilt: Vielmehr scheint sich als überwiegende Meinung herauszukristallisieren, dass die Schrankentrias nicht in derselben Strenge gilt, wie bei Akten der Exekutive.  

Naja, aber man wird die Schrankentrias (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit) auch nicht vollständig über Bord werfen können, weil an Art. 20 III GG ist auch die Legislative gebunden. 

Zur Entschädigungshöhe ist m. E. zu bedenken, dass der Gesetzgeber Privatvermögen auch durch Steuergesetze an sich ziehen kann - entschädigungsfrei, versteht sich.

Lassen wir für die Betrachtung dabei der Einfachheit halber einmal die Zuständigkeitsfrage Bund/Land/Gemeinde beiseite:

Wenn der Gesetzgeber die Grundsteuer für Gewerbetreibende auf himmelsschreiende Höhe pumpen kann, wenn er Gewinne aus Mieteinnahmen mit einem Steuersatz von bspw. 90% belegen kann, ist die Sozialisierung zu bspw. 50% des Verkehrswerts ein milderes (!) Mittel.

Die o. g. Steuerregeln würden alle treffen, nicht nur den spezifischen Eigentümer, was in der Bewertung aber keinen Unterschied machen muss. Für den einzelnen Eigentümer ist letztlich gleichgültig, ob er sein Vermögen via Steuern oder via Sozialisierung verliert.

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Gefällt mir gut, was Sie schreiben. Wobei der Eigentümer den Wert seines Eigentums ja nicht vollständig verliert, sondern er lediglich Einbußen erfährt. Das Gesetz muss dann freilich die Einbußen so gestalten, dass sie sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten. So viel Schutzbereich des Art. 14 GG muss dann schon noch sein. 

Nach meiner Auffassung kommt eine Enteignung oder Sozialisierung allenfalls für unbebaute Brachen in Betracht, die oftmals von ausländischen Spekulanten erworben wurden und ein echtes Hindernis für den Wohnungsneubau darstellen. Das könnte dann auch den Wiedereinstieg in den staatlichen sozialen Wohnungsbau bedeuten. Dessen bereits vollzogene Privatisierung bliebe daneben unberührt und man könnte leicht vergleichen, welches Modell denn nun besser funktioniert. So gesehen hat der Vorstoß durchaus Charme.

Naja, das ist halt leider nur eine der Maßnahmen, die neben der Sozialisierung qua Gesetz auf der Grundlage des Art. 15 GG sonst noch in Betracht kommen. Ich gebe zu, das, was Sie vorschlagen, ist eine geeignete, mögliche und sinnvolle Maßnahme. Das ändert aber nichts daran, dass die Initiatoren des gegenwärtigen Gesetzgebungsvorhabens ungleich "größere" Ziele im Auge haben. 

Um auf des Herrn Assessor Maas Kampf gegen "Tätertyplehren"-Begriffe zu srechrn zu kommen - Mörder ist , wer........; Raser ist, wer...........; Spekulant ist, wer......." und bei der Position gegen Nationalismus noch schlimmer: "ausländischer Spekulant ist, wer....." igittigittigitt! Marktwirtschaftlich-erwerbsorienterte Investoren - das sind wohl die verteufelten "Spekulanten" - dürften kaum aus Lust und Laune länger unbebaut stehen lassen Ich gebe malz erwägen: 1.) Radikale brutalstmögliche Aufhebung des sog. Mieterschutzrechts..2)Preisfreigabe hoheitlich  3.) prozessrechtlich: rechtsstaatlich flotte Urteilsfindung und   -vollstreckung gegenüber rechtsbrechenden Mietern bzw. noch-Besietzern ex-Mietern nach wirksmer Kündigung  4.) Direktzahlung Sozialleistungen wegen Wohnung an Vermieter , um veruntreuende Andersverwendung zu verhindern 5) bautechnische Regelementoerungen nur, um akten Lebens und Gesundheitsgefahren entgegenzuwirken - Beseitigung jedweden Öko- und Ideologiespökes im Bauordnungsrecht  6.) Bauplanungsrecht: ideologiefreie Freigabe von Bauland 7.)Beseitigung jedweder Hindernisse für Bauten durch Denkmal-, Natur- oder "Baum"-Schutz 7.) unideologischer Straßenausbau ohne Spökes für pipapo zur Senkung der Anlieger- und Erschließungskosten  8.) Nachbarschutz im zwingenden maßvollen Umfang ( ggf. Abstandsfläche,Milieuschutz Immissionen, ansonsten Beseitigung von Nachbareinwendungen weitestmöglich  9:) Förderung Eigentumserwerb auch für Minderbemittelte, ggf. auch öffentliche Erbbaurechte , jedoch keine Zwangsdauerbindung, ggf. öffentlich kreditiert auf 30 Jahr in Raten Grundstückserwerb  10.) Geziete Mietbeihilfen für bedürftoge Kreise in Hochmietzinsgebieten, wenn Wohnung dort aus Gemeinwohlgründen angezeigt, zB städtisch einfache Arbeiter mit Familien ( asozialer Pöbel braucht in Hochpreisgebieten nicht gefördert zu werden und dort auch nicht zu wohnen  - Görlitz ist sehr schön!)   11.) Reaktivierung leerstehender Altbauten(-gebiete), auch Dörfer, vor allem: weg mit Denkmalschutz. 12.) genossenschaftsähnlicher Werkswohnungsbau, wobei sich "Gewerkschaften" statt zu schwätzen gern beteiligen können, Eigenleistung, Nachbarschaftshilfe. 13.) Im Wettbewerb um Gewerbeansiedlung: für Gewerbe Freistellung entsprechend DDR-Altkastenfreustellung ür Investoren vgl. Umweltrahmengesetz 1990.

Ah, erstaunlich, dass er bisher fehlte. Der Oberlehrer. Wo er Recht hat , hat er recht: DDR-Altlastenfreistellung. Und nun - irgendetwas zur Sache? Mangels Widerspruchs wohl Zustimmung, nehme ich an.

kaufhold.sylvia schrieb:

Nach meiner Auffassung kommt eine Enteignung oder Sozialisierung allenfalls für unbebaute Brachen in Betracht, die oftmals von ausländischen Spekulanten erworben wurden und ein echtes Hindernis für den Wohnungsneubau darstellen. Das könnte dann auch den Wiedereinstieg in den staatlichen sozialen Wohnungsbau bedeuten. Dessen bereits vollzogene Privatisierung bliebe daneben unberührt und man könnte leicht vergleichen, welches Modell denn nun besser funktioniert. So gesehen hat der Vorstoß durchaus Charme.

Dabei muss man sich dann aber wieder Fragen, ob nicht die Erforderlichkeit fehlt, wenn man beispielweise auch mit deutlich erhöhter Grundsteuer für unbebauten Baugrund arbeiten könnte (wenn die entsprechende Reform endlich durch ist).

Interessantes Kurzinterview mit Prof Kühling (Uni Regensburg)  auf BR24:

https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/unterschied-enteignung-vergesellschaftung,RN4ArHa

Man müsse zwischen Enteignung und Vergesellschaftung unterscheiden. Er ist dagegen, mit dem "vor 70 Jahren ins GG übernommen Institut der Vergesellschaftung" jetzt „Experimente“ zu machen, die zu einer Klagewelle führen könnten.

Er meint, dass als mildere Maßnahme z.B. ein Vorkaufsrecht der Berliner Kommune bei Wohneigentum einschlägig sei.  Außerdem nennt er die Nachverdichtung in der Innenstadt und die Entfaltung eigener öffentlicher Bauaktivitäten. Durch diese Maßnahmen würde das Angebot ausgeweitet.

Eine Enteignung würde in Berlin "zwischen 20 und 30 Mrd Euro" kosten.

Sehen Sie das auch so wie Prof. Kühling?

 

Naja, es geht im Grunde genommen um zwei verschiodene Themen, zum einen um das Thema "Vergesellschaftung auf der Grundlage des Art. 15 GG" und zum anderen um das Thema "Was kann man sonst noch gegen den Mangel an bezahlbarem Wohnraum tun". Bei Thema Nr. zwei kann man sicher alle möglichen Vorschläge machen, das ist schon richtig. Indes war die Antwort auf Thema Nr. eins eigentlich nur a) "Das gabe es noch nicht" und b) "Das ist für das Land Berlin viel zu teuer". An beiden Einwänden ist natürlich was dran, das ist schon richtig, indes: Ein bisschen mehr Substanz hätte ich mir eigentlich bei dem Thema Nr. 1 "Vergesellschaftung auf der Grundlage des Art. 15 GG" schon gewünscht. 

Wenn man im Rahmen der Vergesellschaftung die Erforderlichkeit prüfen will, muss man sich mit der Frage "Was kann man sonst noch tun?" genau auseinandersetzen. Kommt man da auf andere, mindestens ebensogut geeignete Maßnahmen, scheitert die Möglichkeit der Vergesellschaftung nämlich an der Stelle.

Wenn man im Rahmen der Vergesellschaftung die Erforderlichkeit prüfen will...

Ich glaube nicht, dass das nötig ist, jedenfalls nicht ohne dem Gesetzgeber eine ganz gewaltige Einschätzungsprärogative und einen weiten Prognosespielraum einzuräumen, andernfalls man Art. 15 GG praktisch aushöhlen würde, weil immer irgendwelche anderen Lösungen unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung privatwirtschaftlichee Strukturen nicht a liminie von der Hand zu weisen wären.

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Meines Erachtens gibt es schon Unterschiede zum schon genannten Reizthema Fürstenenteignung in der Weimarer Republik.

Es gibt z.B. noch immer den Wittelsbacher Ausgleichsfonds (WAF). Das ist eine Stiftung öfentlichen Rechts, deren Erträge den Angehörigen des ehemals in Bayern regierenden Hauses zukommen. Laut Jahresabschluss zum 30. September 2013 betrug die Bilanzsumme des Fonds rund 338 Mio. Euro. Allerdings mussten seitens des Staates weder Vermögensbestandteile an Familienangehörige herausgegeben werden, noch musste sich der Freistaat zu künftigen Unterhaltszahlungen verpflichten.  Interessant: die Mehrheit der Stiftungsmitglieder wird vom jeweiligen Chef des Hauses Wittelsbach bestellt. Mit anderen Worten, die Auswirkungen der Enteignungsmassnahmen sind noch 100 Jahre später spürbar. http://www.waf-bayern.de/

Die LTO-Presseschau von heute:

Enteignungen: tagesschau.de (Christoph Kehlbach) gibt einen Überblick zu den drängendsten rechtlichen Fragen in der Debatte um Enteignungen bzw. Vergesellschaftungen von Wohnungsunternehmen. Nikolaus Piper (SZ) bezeichnet im Leitartikel des Blattes Enteignungen als "teuren Unfug". Die Idee oder ihre Umsetzung trügen nicht dazu bei, die "fundamentale Knappheit" von Wohnraum in den Städten zu beseitigen.

Nikolaus Piper (SZ) schreibt:
"Es wäre auch an der Zeit, die Besteuerung des Bodens zu reformieren. Die bauherrenfeindliche Grunderwerbsteuer gehört abgeschafft und durch eine Bodenwertzuwachssteuer ersetzt. Der Entwurf von Finanzminister Olaf Scholz zu der vom Verfassungsgericht erzwungenen Reform der Grundsteuer behandelt das Problem noch nicht."

Aber, was bitte, ist eine "Bodenwertzuwachssteuer" und wer bitte will den "Wertzuwachs" bestimmen?

Laut BVerfG gibt es ja ein "Untermaßverbot". Bekanntlich leidet Deutschkand - auch im wirtschaftlichen  Wettbewerb mit China -  an einem Untermaß an Staatsverwaltung und Verwaltungsbeamten. Der zu erwartende Streit beendet dann auch die notorische Unterbeschäftigung der Gerichte. 

Die LTO-Presseschau heute morgen:

Enteignungen: Die FAS (Rainer Hank) erläutert anlässlich der aktuellen Diskussion um die Enteignung bzw. Vergesellschaftung von Immobilienunternehmen, wie Artikel 15 Grundgesetz (GG) in die Verfassung gekommen ist. Mit der Regelung habe die Verfassung mehr als einen Hauch Sozialismus erhalten, wer aber Sozialismus wolle, müsse immer noch eine ordentliche Revolution veranstalten, meint Hank.

Die LTO-Presseschau:

Vergesellschaftung: Der wissenschaftliche Mitarbeiter Maximilian Pichl befasst sich auf verfassungsblog.de mit der Kontroverse um Art. 15 Grundgesetz (GG). Durch die Berliner Initiative zur Sozialisierung großer Wohnungsunternehmen würden verfassungspolitische Handlungsspielräume für Antworten auf die Wohnungsfrage erweitert. Das Denken der Marburger Schule um den 1985 verstorbenen Rechtsprofessor Wolfgang Abendroth erlange dadurch neue Relevanz.

Die LTO-Presseschau:

Enteignungen: Die taz (Martin Reeh) interviewt Michael Theurer, stellvertretender Fraktionschef der FDP-Bundestagsfraktion, zu der von ihm vorgebrachten Forderung nach einer Streichung von Art. 15 Grundgesetz (GG), der eine Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln erlaubt.

Ich mag ja knochenkonservativ sein und habe gegenüber der BVerfG-Tendenz, die "Menschenwürde" zur Drei-Groschen-Hure für albernste Albernheiten degradiert, Bedenken. ( Touristik und Zellengröße in Rumänien für einheimische Verbrecher). Aber die Vergesellschaftung a limine zu verwerfen, wenn man Art. 15 GG LESEN kann, ist schon sehr seltsam. 

Sie meinen offenbar den Artikel in der FAS von Rainer Hank. Den Artikel habe ich auch gelesen. Der war leider ein bisschen sehr platt. 

Rechtlich ist Vergesellschaftung/Enteignung nach unserer Verfassung kein Problem. Das Grundgesetz lässt jede Wirtschaftsordnung zu, die dem Sozialstaatsprinzip noch genügt. Probleme könnte es da allenfalls aus völkerrechtlichen Verpflichtungen geben. Die Frage ist doch eher, ob -gghf. wofür- Vergesellschaftung/Enteignung Sinn macht. Die Erfahrungen mit der Wohnungsverwaltung in der DDR sprechen insoweit eine deutliche Sprache gegen Vergesellschaftung/Enteignung. Allerdings kann der seit Jahrzehnten vernachlässigte soziale Wohnungsbau doch dazu führen, dass Vergesellschaftung/Enteignung unvermeidbar werden. Es ist höchste Zeit für Milliardeninvestitionen in den sozialen Wohnungsbau bei gleichzeitiger Planungserleichterung und -vereinfachung.

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Man hört von frühen Briefwahlteilnehmern, dass der Zettel für den 26.5. mehr als einen halben Meter lang sein soll. Da sind wohl mehr als 40 Parteien, auch Kleinstparteien ohne Relevanz. Nicht jeder "beachtet viel" die Ausdünstungen irgendeines Sandkastenhäuptlings irgendeiner Splittergruppe. Zu  solchen Stellungnahmen eines Irrelevanzlings passt das schöne Reger-Zitat:  Ich sitze im kleinsten Raum des Hauses. Ich habe Ihre Kritik vor mir. Bald werde ich sie hinter mir haben.

Grüß Gott Herr Dr. Peus,

dann schauen Sie mal heute in die Nachrichten: Sie sind voll mit der Stellungnahme von Kevin Kühnert und den Reaktionen hierauf. Das Brisante an der ganzen Geschichte ist gerade, dass Kevin Kühnert - egal, ob man ihn mag oder nicht - in der politischen Landschaft eben alles andere als ein Leichtgewicht ist.  

Ich kann mich auch des Eindrucks nicht so ganz erwehren, dass die SPD hart daran arbeitet, bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai ein einstelliges Prozentergebnis erzielen zu wollen. 

Ich wage eine Prognose: Bis gerade eben konnte man ja über das Berliner Volksbegehren ganz vernünftig diskutieren. Die Äußerungen von Kevin Kühnert haben aber - das eben ist meine Prognose - dem Berliner Volksbegehren den politischen KO-Schlag versetzt. 

Die Äußerungen von Kevin Kühnert samt Repliken aus der SPD und anderen Parteien haben es mittlerweile zur Top-Meldung in den (Radio-)Nachrichten gebracht.  

Es wäre von Interesse, einmal den Herrn Bundespräsidenten zu dem Thema zu befragen -- der hat doch zu dem Thema promoviert:

Frank-Walter Steinmeier: Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen, vorgelegt 1991 unter dem Titel: Tradition und Perspektiven staatlicher Intervention zur Verhinderung und Beseitigung von Obdachlosigkeit. 1. Gutachter: Prof. Dr. Helmut Ridder, 2. Gutachter: Prof. Dr. Brun-Otto Bryde. Veröffentlicht: Bielefeld 1992

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Die LTO-Presseschau:

Wirtschaftsform im Grundgesetz: Die FAZ (Heike Göbel/Philip Plickert) berichtet, dass mehrere Ökonomen eine explizite Festlegung des Grundgesetzes (GG) auf eine Wirtschaftsform, die der sozialen Marktwirtschaft, fordern. Insbesondere solle Artikel 15 GG neu formuliert werden. Auch der frühere Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio wird herangezogen: Dieser erachte die soziale Marktwirtschaft mit Verweis auf das EU-Recht als vorrangige Wirtschaftsform, die bereits in der Werteordnung des Grundgesetzes angelegt sei, weshalb eine Änderung nur deklaratorischen Charakter haben könnte.

Jetzt lassen Sie doch endlich einmal den armen Kevin Kühnert! Der Mann ist Vorsitzender der Jusos und als solcher berufsmäßig ein Revoluzzer, jedenfalls so lange er den Jusos vorsitzt und das weiß jeder, der die deutsche Politik nicht erst seit zwei Monaten beobachtet. Aus anderen früheren ebenso revolutionären Juso-Vorsitzenden (Heidemarie Wieczorek-Zeul, die "rote Heidi", Gerhard Schröder, Andrea Nahles) sind auch anständige Politiker geworden.

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Ich lasse ihn ja. Und was Sie sagen über die weitere Entwicklung eines Menschen, sehe ich auch so. Ich finde es nur immer wieder bemerkenswert, mit welcher Zielsicherheit sich die SPD selbst zerlegt. Irgendwie schade.  

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