BAG zu den Voraussetzungen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.04.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|6335 Aufrufe

Die Betriebsparteien können in Angelegenheiten, in denen dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zusteht, freiwillig eine Betriebsvereinbarung abschließen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Einigungsstelle nur tätig werden, wenn beide Seiten dies beantragen oder hiermit einverstanden sind. Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn sich beide Seiten dem Spruch entweder im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 BetrVG).

Vor diesem Hintergrund hat das BAG der Rechtsbeschwerde eines Betriebsrats stattgegeben und das Beschlussverfahren an das LAG zurückverwiesen.

Die Arbeitgeberin betreibt in Berlin ein Seniorenzentrum und eine Klinik für Geriatrie. Sie wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer einen Tarifvertrag (MTV) an. Dieser enthält ua. Regelungen zur Arbeitszeit und zur Vergütung an Heiligabend und Silvester. Zwischen ihr und dem Betriebsrat besteht Streit darüber, ob der MTV normativ gilt und ggf. wie dessen Regelungen bei der Dienstplanung umzusetzen und die Beschäftigten zu vergüten sind. Im Rahmen einer Einigungsstelle über die Dienstpläne Juli 2015 unterzeichneten die Arbeitgeberin und die Betriebsratsvorsitzende eine Vereinbarung, die die Errichtung einer Einigungsstelle zur „Dienstplangestaltung und Stundenanrechnung im Zusammenhang mit Vorfesttagen und Feiertagen“ und eine Unterwerfung beider Seiten unter einen etwaigen Spruch dieser Einigungsstelle beinhaltete. Mit dem von dieser Einigungsstelle sodann gefällten Spruch war der Betriebsrat nicht einverstanden. Er beantragt die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs. Während sein Begehren beim ArbG und beim LAG ohne Erfolg blieb, hat das BAG der Rechtsbeschwerde stattgegeben:

4. Das in § 76 Abs. 6 BetrVG geregelte Einigungsstellenverfahren ermöglicht den Betriebsparteien, in den Gegenständen der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG) ihre Einigung durch einen Spruch der Einigungsstelle zu ersetzen. Das freiwillige Einigungsstellenverfahren unterscheidet sich hinsichtlich der Regelungskompetenz der Einigungsstelle, der Art und Weise ihrer Errichtung, der Durchführung des Verfahrens - insbesondere der Voraussetzungen für eine etwaige einseitige Beschlussfassung - und der Wirkungsweise eines von der Einigungsstelle gefassten Spruchs von dem in § 76 Abs. 5 BetrVG für die Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung vorgesehenen Einigungsstellenverfahren.

5. Ein im freiwilligen Einigungsstellenverfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG ergangener Spruch der Einigungsstelle vermag das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien in der zu regelnden Angelegenheit nur dann verbindlich auszugestalten, wenn diese sich nach § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG dem Spruch vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

6. Soll die Einigungsstelle nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Betriebsparteien eine teilmitbestimmte Angelegenheit abschließend regeln und sich damit bei der Erfüllung ihres Regelungsauftrags gerade nicht im gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten, bedarf der Spruch der Einigungsstelle für seine Verbindlichkeit ebenfalls nach § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG der wirksamen Unterwerfung oder der nachträglichen Annahme beider Betriebsparteien.

7. Eine vom Betriebsratsvorsitzenden erklärte Unterwerfung unter einen Einigungsstellenspruch iSv. § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen Beschlussfassung des Betriebsrats.

8. Ein Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich sich nur auf die tarifschließenden Unternehmen bezieht, begründet für andere Unternehmen keine Tarifüblichkeit iSv. § 77 Abs. 3 BetrVG.

BAG, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 ABR 17/17, BeckRS 2018, 40427

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