ArbG Köln folgt der BAG-Rechtsprechung zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht nicht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.04.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|9893 Aufrufe

Mit Urteil vom 25.9.2018 hatte das BAG entschieden, dass § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sei und dem Arbeitnehmer daher keine Verzugspauschale zustehe (BAG, Urt. vom 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121). Diese Auffassung ist nicht nur im wissenschaftlichen Schrifttum auf Widerstand gestoßen, sondern auch bei einigen Instanzgerichten. Das ArbG Köln hat dem BAG jetzt die Gefolgschaft verweigert und dem Arbeitnehmer die Verzugspauschale zugesprochen:

1. Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar.

2. Die Rechtsansicht des 8. Senats des BAG in der Entscheidung vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, dass § 12a ArbGG ein "stillschweigender Gesetzesbefehl" zu entnehmen sei, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf arbeitsrechtliche Entgeltforderungen nicht anzuwenden, kann nicht geteilt werden. Schon aufgrund des vollkommen unterschiedlichen Regelungsgehalts beider Normen besteht kein Verhältnis der Spezialität zwischen den beiden Normen.

3. Jedenfalls kann § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als zeitlich ältere Norm nicht § 288 Abs. 5 BGB als spätere Norm verdrängen.

4. Die Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.

5. Die Annahme des 8. Senats, § 12a ArbGG schließe sämtliche bis zum Schluss der ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch die Verzugspauschale aus, ist bereits deswegen widersprüchlich, weil nach der Gesetzesbegründung zu § 288 Abs. 5 BGB u. a. auch der Anspruch auf Verzugszinsen vom Begriff der "Beitreibungskosten" umfasst ist, der jedoch - allgemein anerkannt - auch im Arbeitsrecht Anwendung findet.

ArbG Köln, Urt. vom 14.2.2019 - 8 Ca 4245/18, hier auf justiz.nrw

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2 Kommentare

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Ich finde, das ArbG Köln hat mit seinen Argumenten Recht. Die ständige Überbeansprucheng des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG durch das BAG schießt m. E. schon länger über das Ziel hinaus.

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Wenn der Gesetzgeber eine neue Art von Anspruch schafft (§ 288 V BGB) spricht dies entgegen BAG dafür dass eine abschließende Ausschlußnorm (§ 12a ArbGG) die diesen pauschalen Zahlungsanspruch noch gar nicht kannte ihn auch nicht erfassen kann. (vgl. auch ArbG Bremen-Bremerhaven vom 20.11.18 - 6 Ca 6390/17 - )

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