Keine Erstattung der durch die Beauftragung eines Terminsvertreters im eigenen Namen ersparten fiktiven Reisekosten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.04.2019

Dass die Beauftragung eines Terminsvertrers im eigenen Namen und nicht im Namen der Partei bei der Kostenerstattung Probleme aufwerfen kann, zeigt die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.4.2019 - 26 Ta Kost 6009/19. In konkreten Fall hatte sich der auswärtige Prozessbevollmächtigte nicht durch Unterbevollmächtigte vertreten lassen, sondern offenbar im eigenen Namen eine Terminsvertreterin nach § 5 RVG beauftragt. Nach dem LAG Berlin-Brandenburg sind die insoweit durch die Beauftragung der Terminsvertreterin nach § 5 RVG entstandenen Kosten nicht als (fiktive) Reisekosten erstattungsfähig, da der Partei keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind. In diesem Fall erarbeitet der Terminsvertreter für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten nur die Terminsgebühr und erhält im Gegenzug ein mit dem auswärtigen Prozessbevollmächtigten vereinbartes Honorar.

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