Letztes Wort ist immer das des Betroffenen/Angeklagten = höchstpersönlich!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.05.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht13|9575 Aufrufe

In OWi-Sachen kommt es ja regelmäßig zu Entbindungsentscheidungen nach § 73 Abs. 2 OWiG. Diese Norm lautet:

§ 73
Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

 

Folge der Entbindung ist die Verhandlung in Abwesenheit, gleichgültig ob mit oderohne Verteidiger.Ist der bevollmächtigte Verteidiger anwesend, so plädiert dieser nach dem Schließen der Beweisaufnahme. Und dann???? Erhält er für den Betroffenen auch noch zusätzlich "Das Letzte Wort"??? Nein. Das ist ein höchstpersönliches Recht:

 

Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichterteilung des letztes Wortes wäre nicht begründet, da es sich bei dem letzten Wort des Betroffenen gemäß § 258 StPO um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches nicht übertragbar ist. Der Verteidiger kann für den abwesenden Betroffenen zwar den Schlussvortrag halten, nicht aber (zusätzlich noch) das letzte Wort ergreifen (BGH 31.01.1978, MDR 1987, 460; Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 258 Rn 14).

 

OLG Brandenburg Beschl. v. 29.3.2019 – (1 Z) 53 Ss-OWi 107/19 (84/19), BeckRS 2019, 5999

 

 

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13 Kommentare

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Was ist mit dem letzten Wort des Betroffenen ohne Anwalt, wenn der Richter gemäss § 47 (2) das Verfahren in der HV schnell einstellt, ohne Teilnahme der Staatsanwaltschaft bei der HV, bei einer Geldbuße von über 100 Euro, ohne mehrere vom Betroffenen  genannte Zeugen Entlastungszeugen ordentlich zu laden, ohne dass aber eine geladene Belastungszeugin selber anwesend war, die aber ja lediglich eine Behördenvertreterin war, ohne dem Betroffenen die Möglichkeit mehr einzuräumen, einen schnell doch noch vom Betroffenen genannten und herbeigerufenen Zeugen zu befragen nach der Richterbefragung, und bei vorhandener Unschuld des Betroffenen, der durch die Einstellung aber auch noch die eigenen Auslagen zu tragen hat?

Eine Rechtsbeschwerde gemäss § 79 OWiG mit Antrag auf Akteneinsicht, auch in das Verhandlungsprotokoll zur Begründung und zum Beweis des richterlichen Fehlverhaltens unterläuft der Richter durch Verzögerung der Akteneinsicht in das Protokoll, das auch nur einige nichtssagende Trivialitäten enthält, das richterliche Fehlverhalten damit auch nicht protokolliert festhält, ebenso nicht die Verwehrung der Zeugenbefragung durch den Betroffenen und der Verwehrung des letzten Wortes.

Alles so erlebt in einem Amtsgericht.

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Was Sie beschreiben, hat mit dem oben dargestellten Fall absolut nichts zu tun. Der Betroffene ist vor einer Einstellung anzuhören, zustimmen muss er nicht, die Einstellung kann also nach dem Willen des Gesetzgebers auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen. Der Sinn der Einstellung ist es im Übrigen oft, das Verfahren zur beenden, ohne den Sachverhalt vollständig aufzuklären, also auch gerade, ohne alle Zeugen zu hören.

Eine Rechtsbeschwerde ist gegen eine Einstellung überhaupt nicht möglich, kann also auch nicht, sie sie beschreiben, durch das Gericht verzögert werden. Vielleicht sollten Sie sich also erstmal mit der Rechtslage auseinandersetzen, bevor sie das Gericht angreifen.

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Eine Rechtsbeschwerde ist möglich nach § 80 Abs. 2, S. 2.!

2 der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

Und wegen der Nichtladung aller Entlastungszeugen war eine Rechtsbeschwerde m.E. auch geboten gewesen.

Wen der Richter geladen hatte, das war nämlich eine Dame gewesen, die von dem ganzen Vorfall nicht das Geringste gesehen oder gehört  hatte, wegen dem sie ein Bußgeld verhängt hatte als Sachbearbeiterin einer Behörde!

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Und weiter geht`s nun auch noch, verehrter Herr RiAG. Auch von der Rechtslage hatte diese das Bußgeld verhängende Dame keine Ahnung gehabt, da das Messer, das sie als Einhandmesser bezeichnete, erstens ein kleines Springmesser war, gemäß der Waffenliste in der Anlage 2 unter 1.4.1 ja auch genannt und beschrieben:

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

- höchstens 8,5 cm lang ist und- nicht zweiseitig geschliffen ist;

und ich zweitens dieses Messer auch nicht geführt hatte, sondern nur in einem verschlossenen Behältnis transportiert hatte, so dass zusätzlich auch noch der § 42a WaffG  Abs. 2, S. 2 nicht verletzt war:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Denn so lautete der Vorwurf für die Verhängung des Bußgeldes: Verbotenes Führen eines Einhandmessers gemäß WaffG § 42a Abs. 2, S .3.

Drittens bekam ich bei der Behörde selber keine Akteneinsicht mit einer Kopie der schon nicht rechtmässigen Sicherstellung und Verwahrung dieses Messers, nachdem auch schon der Beamte mir davon keine Kopie gab, der diese Sicherstellung und Verwahrung entgegen § 41 HSOG Abs. 2, S. 1 durchführte, auch nicht nach meiner späteren schriftlichen Ermahnung deswegen an ihn.

Sicherstellung und Verwahrung:

§ 41 HSOG – Verwahrung

(1) 1Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. 2Lässt die Beschaffenheit der Sachen dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. 3In diesem Falle kann die Verwahrung auch einer dritten Person übertragen werden.

(2) 1Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. 2Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. 3Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

Eine Anzeige wegen versuchter Rechtsbeugung wäre natürlich auch möglich gewesen.

Und wenn Sie, verehrter Herr RiAG, auch noch die Namen aller an dieser absurden Posse Beteiligten hören wollen, dann melden sie sich bitte später noch mal bei mir.

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Einen vierten Punkt kann ich Ihnen, verehrter Herr RiAG auch noch nennen: Ich habe es versucht, schon der Behörde das Vergebliche und die Unbegründetheit ihes absurden Vorwurfs klar zu machen. Aber die Dame und Sachbearbeiterin meinte ja, Sie kenne das WaffG ausreichend. Das stellte sich aber dann als eine Luftnummer heraus, als ich selbstverständlich gegen den Bußgeldbescheid gemäss OWiG § 67 Abs. 1 einen Einspruch einlegte.

Wer, verehrter Herr RiAG, kennt nun die Rechtslage nicht? Also darf ich m.E. Ihnen nun so mit Ihren eigenen Worten antworten:

Vielleicht sollten Sie sich also erstmal mit der Rechtslage auseinandersetzen, bevor sie den Betroffenen angreifen.

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Die ganze Akte übrigens mit sämtlichen Schreiben, die ich jetzt aus dem Gedächtnis referiert habe, kann auch immer noch angefordert werden.

Ebenso auch noch weitere Akten mit Absurditäten und Possen aus dem Amtsgericht einer Stadt, das leider niemals ein Königlich Bayerisches Amtsgericht war.

Mit freundlichen Grüßen archiviert

GR

Eine Anzeige dieser Dame der Waffenbehörde wegen versuchter Rechtsbeugung hatte ich seinerzeit nicht gemacht, weil sie schwanger war und Schwangere haben ja einen Bonus bei mir.

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Berichtigung:

Denn so lautete der Vorwurf für die Verhängung des Bußgeldes: Verbotenes Führen eines Einhandmessers gemäß WaffG § 42a Abs. 1, S. 3.

(Da ist mir nun ein Fehler im Text beim Kopieren unterlaufen.)

Ergänzung: .... ohne mehrere vom Betroffenen  in einem Schreiben vorher an das Gericht bereits genannte Zeugen = Entlastungszeugen ordentlich zu laden ....

Als Augen- und Ohren-Zeugen dieser m.E. befremdlichen Verfahrens vor einem AG waren lediglich einige Zuschauer und Beteiligte des nächsten Fließband-Verfahrens von jeweils angesetzten 15 Minuten anwesend.

Rechtsstaatlichkeit in einem AG zum Anfassen, oder m.E. zum Abgewöhnen, allerdings eher doch nur eine Spezialität dieses einen Richters.

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Es ist immer sehr ärgerlich, wenn ein Thread benutzt wird, um irgendwelche , mit dem Thema in keinerlei Zusammenhang stehende Vorwürfe gegen Gerichte/Anwälte/sonstwen ins Internet zu stellen. Das ist das klassische Querulantenvorgehen.

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Im Prinzip gebe ich Ihnen durchaus recht, aber dabei sollten Sie auf zweierlei Mass verzichten und auch alle anderen Beiträge der Experten und die Kommentare dazu einbeziehen.

Danach dürfte es diesen ganzen Blog nämlich überhaupt nicht geben, weil ja eine genaue Definition, was zum Thema gehört, ja nicht ganz alleine von Ihnen nur gemacht werden kann.

 

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Ausserdem sind in diesem Thread keine Vorwürfe gegen namentlich bezeichnete Personen doch erhoben worden, im Gegensatz zu anderen Kommentaren in anderen Threads. Haben Sie dort denn die gleiche Beanstandung vorgebracht, auch ohne Ihre eigene Deckung als "Guest" zu verlassen?

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Der Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. h.c. Gerhard Strate lebt gut mit dem Titel "Berufsquerulant", und das sogar auf seiner eigenen Homepage: https://www.strate.net/de/person/index.html

Oder lebt auch gut mit diesen Bezeichnungen (Zitat):  

„Quälgeist“, „Revisionsterrier“, „Berufsquerulant“ – das sind die Orden, die man sich auf dieser Bühne erwirbt.

 https://rotary.de/zwischen-recht-und-gerecht-a-368.html

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