BGH: Zur Beurkundung eines Vertrags in zwei Sprachfassungen

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 10.05.2019
Rechtsgebiete: WirtschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht14|11170 Aufrufe

Der BGH hat mit Beschluss vom 30. März 2019 (XII ZB 310/18, BeckRS 2019, 7139) zu verschiedenen Rechtsfragen einer notariellen Niederschrift in zwei Sprachfassungen Stellung genommen.

Nach dem deutschen Beurkundungsrecht ist in der Regel nur eine Sprachfassung verbindlich, während eine zweite Sprachfassung zu Beweiszwecken beigefügt werden kann (vgl. § 16 Abs. 2 BeurkG). Der Senat bestätigt nun die in der Literatur überwiegend vertretene Ansicht, nach der auch eine Beurkundung in zwei gleichwertig verbindlichen Sprachfassungen (ausnahmsweise) zulässig ist.

Bei der Auslegungsfrage, ob nur eine oder beide Sprachfassungen in zweisprachigen Urkunden verbindlich sein sollen, stützt sich der Senat u. a. auf folgende Kriterien: (i) Bezeichnung der zweiten Sprachfassung in der Urkunde (z. B. als „Übersetzung“), (ii) Dokumentation des Einverständnisses der Beteiligten mit einer anderen Sprachfassung (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 BeurkG) sowie (iii) feste Verbindung der weiteren Sprachfassung mit der Urkunde (vgl. § 44 BeurkG).

Zudem erörtert der Senat die Rechtsfolgen für den Fall, dass der beurkundende Notar einem sprachunkundigen Beteiligten die Niederschrift entgegen § 16 Abs. 2 S. 1 BeurkG nicht vollständig übersetzt. Zunächst bestätigt der Senat, dass sich die Übersetzung auf alle Teile der Niederschrift beziehen muss. Nach Ansicht des Senats liegt jedoch bei Übersetzungsmängeln – ebenso wie bei Verlesungsmängeln – nur ein Verfahrensfehler vor, der nicht zur formellen Nichtigkeit der Urkunde führt, sofern sich der Mangel nicht auf die zwingenden Bestandteile der Urkunde nach § 9 Abs. 1 S. 1 BeurkG bezieht. Grundsätzlich gehören auch die Erklärungen der Beteiligten zum zwingenden Inhalt der Urkunde, allerdings nicht wortwörtlich, so dass bei einer unvollständigen Übersetzung in der Regel von einem Verfahrensfehler auszugehen ist.

Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falls war ein notariell beurkundeter Ehevertrag. Aufgrund der allgemeinen Ausführungen zum Beurkundungsrecht ist davon auszugehen, dass die Grundsätze auch auf andere notarielle Niederschriften übertragbar sind.

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14 Kommentare

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Das Urteil enthält schon einige interessante Sätze. Bei der Sprachfassung handelt es sich um eine englische Übersetzung des Ehevertrags, die durch den beurkundenen Notar selbst angefertigt worden sei. Zwischen dem Ehemann und der Ehefrau ist umstritten, ob

der beurkundende Notar [...] über hinreichende (aktive) englische Sprachkenntnisse verfügt hatte, die ihm eine über die bloße Wiedergabe der schriftlichen Übersetzung hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Niederschrift in englischer Sprache ermöglicht hätten (Rn. 32, Satz 3).

Mit gutem Grund umstritten! Aber auch irgendwie daneben. Die Frage sollte nicht lauten, ob der Notar über hinreichende (aktive) englische Sprachkenntnisse verfügt habe, sondern ob der Notar irgendeine Qualifikation besitzt, die in berechtigter Weise erwarten lässt, dass er übersetzen kann. Hinreichende (auch aktive) englische Sprachkenntnisse reichen zur Übersetzung in die englische Sprache nicht aus. Die Frage sollte also nicht lauten, ob der Notar seine Sprachkenntnisse fehleingeschätzt, sondern ob er fachliche Kompetenzen für sich beansprucht hat, die er gar nicht besitzt. Demnach stellt sich die Frage, ob der BGH und die hM davon ausgehen, dass eine diesbezügliche Beanspruchung des Notars »zu einer Unwirksamkeit des Beurkundungsakts« führte (Rn. 32, Satz 5. des BGH-Urteils).

Dass der Notar nicht übersetzen konnte, scheint aus der einzigen »Übersetzung« hervorzugehen, die im Urteil wiedergegeben wird. Mit anderen Worten: Leider ist der vollständige Inhalt dieser Übersetzung nicht im Urteil enthalten; Randnummer 5 des Urteils enthält jedoch eine Übersetzung von § 3 des Ehevertrags, der lautet:

Soweit wir im Laufe unserer Ehe aus unseren Einkünften Rücklagen bilden, sind wir darüber einig, dass dieses so gebildete Vermögen zu gleichen Anteilen jedem der Ehepartner (also je zur Hälfte) zusteht.

Die Übersetzung davon lautet (leider):

New property we get in our marriage belongs us half.

Aus fachmännischer Sicht bestehen zwei vorläufige Indizien, dass die Übersetzung in Wirklichkeit keine ist. Einerseits besteht ein rein »förmliches« Indiz. In der Regel bestehen (aufgrund der durchschnittlichen Zeichenanzahl pro Wort im Deutschen) deutsche Texte zwar aus längeren Sätzen, aber auch aus grob 25% weniger Worten als deren englische Übersetzung. Dies Regel stimmt natürlich nicht immer, aber sie dient als grobe Richtlinie. Ungefähr 30 Worte auf 10 zu reduzieren, stellt unter Umständen ein Warnzeichen schlechter Übersetzung dar; es gilt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob beim Vorliegen solcher Umstände auch eine schlechte Übersetzung vorliegt. Andererseits besteht ein grammatikalisches Indiz. Der Verfasser beherrscht den englischen Satzbau nicht; der Satz ist a grammatical mess. Erfahrungsgemäß: Wenn ein Satz so daneben übersetzt wurde, so ist dieser Satz nicht der einzige, der so daneben übersetzt wurde. Gerne würde ich jedoch meine Meinung ändern, wenn die Übersetzung tatsächlich gut ist und nur diesen einen Mangel aufweist.

Aber man möchte die Schuld gerecht verteilen. Es stellen sich auch Fragen bezüglich des Ehepaars. Die wichtigste Frage lautet wohl: Wieso haben der Ehemann und die Ehefrau bei der Beurkundung nicht festgestellt, dass es Probleme mit der englischen »Übersetzung« gibt. Es ist ja kaum zu glauben, dass ein native English speaker den obigen Satz hört oder liest und meint, ihn verstanden zu haben. Aus dem Urteil geht zwar hervor, dass die Ehefrau von einer geseztlichen Regelung ausgegangen sei, nach der »der gesamte Vermögenszuwachs den Eheleuten nach der Hochzeit zur Hälfte zustehen würde, weil in England eine solche Regelung normal sei« (Rn. 13, Satz 5), aber dies lässt nicht erklären, warum diese davon ausgegangen ist. Hat sie nicht danach gefragt? War dies dem Notar bewusst? Dem Ehemann? War eine solche Regelung zum Zeitpunkt der Beurkundung für das Ehepaar unwichtig? Und viele weitere Fragen ...

Demnach stellt sich die Frage, ob der BGH und die hM davon ausgehen, dass eine diesbezügliche Beanspruchung des Notars »zu einer Unwirksamkeit des Beurkundungsakts« führte (Rn. 32, Satz 5. des BGH-Urteils).

Nach dem gegenständlichen Urteil stellt sich diese Frage gerade nicht: "eine diesbezügliche Fehleinschätzung des Notars führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Beurkundungsakts" (BGH, a. a. O., Rdnr. 32).

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Lesen Sie etwas genauer: In meinem Kommentar steht das Wort »Beanspruchung«, nicht das Wort »Fehleinschätzung«. Außerdem habe ich auch explizit geschrieben, dass die Frage nicht nach der Fehleinschätzung lauten sollte. Hier mal den Satz:

Die Frage sollte also nicht lauten, ob der Notar seine Sprachkenntnisse fehleingeschätzt, sondern ob er fachliche Kompetenzen für sich beansprucht hat, die er gar nicht besitzt.

"Eine Nachprüfung, ob der Notar sich ausreichende Sprachkenntnisse zu Recht zugetraut hat, findet nicht statt" (BGH, a. a. O., Rdnr. 32).

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Sie wollen mich wirklich dazu zwingen, auf eine alltägliche Unterscheidung hinzuweisen: nämlich, dass sich fachliche Kompetenzen von Sprachkenntnissen und dass sich Sprachkenntnisse von fachlichen Kompetenzen unterscheiden. Aus meinem Kommentar geht klar und deutlich hervor, dass mit »fachliche Kompetenzen« nicht Sprachkenntnisse, sondern die Fähigkeit zur Übersetzung gemeint ist.

Herr Winslow hat jedenfalls Recht soweit dieses Urteil seine These belegt, dass Deutsche Juristen ihre Fremdsprachenkenntnisse - gerade im Englischen - in ihrer täglichen Arbeit regelmäßig überschätzen. Das Gesetz sieht im BeurkG in solchen Fällen aber lediglich eine Dienstpflichtverletzung mit der Folge eines möglichen Schadensersatzanspruchs vor. Solche Fehler begründen nicht die Unwirksamkeit der beurkundeten Willenserklärungen.

Die Übersetzung ist gruselig. ´Für mein Verständnis steht dort, dass vor allem Immobiliareigentum hälftig erworben wird. Mit der Deutschen Klausel hat das jedenfalls - nicht mal thematisch - etwas zu tun.

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Ich stimme Ihnen zu, dass der unerwünschte Beiklang vom Eigentum an dieser Stelle sehr bedauerlich ist. Ob das etwas mit mangelenden Sprachkenntnissen des Notars zu tun hat, kann man nicht ohne Weiteres sagen. Solche unerwünschte Beiklänge können leider auch bei den Arbeitsergebnissen juristischer Fachübersetzer und -übersetzerinnen vorkommen. Der BGH und die hM gehen in diesem Fall davon aus, dass dies lediglich einen Verfahrensfehler oder Ähnliches darstellt, da man – so vermute ich jedenfalls – nicht in zuverlässiger Weise nachprüfen kann, ob ein Mensch vor mehr als 20 Jahren bestimmte Sprachkenntnisse hatte. Der Zeitraum ist einfach zu groß. Dem müsste man, so scheint's mir zumindest, auch zustimmen. Es lässt sich aber fragen, ob der Notar zu juristischen Zwecken übersetzen konnte.

Die Antwort auf diese Frage liefe u.U. darauf hinaus, dass der Notar damals nicht zu diesen Zwecken übersetzen konnte. Dies ist eine andere Frage als die nach den Sprachkenntnissen des Notars. Nur ein Beispiel: Erfahrungsgemäß haben fachlich qualifizierte Übersetzer und Übersetzerinnen eine Art Standardlösung für bestimmte Begriffe und Wendungen parat. Diese Standardlösungen sollten nicht so verstanden werden, dass sie in jedem Einzelfall gelten. Vielmehr werden diese in jedem Einzelfall auf kontextabhängige Richtigkeit und Eignung geprüft. Erfahrungsgemäß hätte kein Fachübersetzer bzw. keine Fachübersetzerin zum Beispiel wichtige Floskeln wie »soweit«, »im Laufe«, »Einkünfte«, »sind darüber einig« etc. bzw. die Klammerbemerkung einfach so ausgelassen, wie der Notar diese allesamt ausgelassen hat. Man hätte für diese Floskeln jeweils eine Standardübersetzung und diese wäre auch bei der Übersetzung berücksichtigt worden – ob richtig oder falsch sei erstmals dahin gestellt. Wichtig ist nur, dass Fachübersetzer und -übersetzerinnen erfahrungsgemäß diese zumindest vollständig übertragen hätten.

Dem Notar scheinen nämlich die Anforderungen an einer juristischen Fachübersetzung nicht bekannt zu sein: Seine Übersetzung ist weder richtig noch vollständig noch sprachregisterkonform (wie Sie richtig bemerkt haben). Auch liegen im Urteil keine Indizien vor, dass der Notar auch annäherend versucht hat, den Anforderungen an einer jurisitischen Fachübersetzung Genüge zu tun. Mangels solcher Indizien sprächen die Auslassungen dafür, dass der Notar nicht nur über keine nennenswerte Übersetzungserfahrung, sondern auch über keine nennenswerten Fachkenntnisse im Bereich Übersetzung verfügt hat. Damit könnte auch von einer Übersetzung keine Rede sein. Wenn keine Übersetzung vorliegt, so können auch keine Übersetzungsmängel vorliegen. Daher könnte man prüfen, ob die Nicht-Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse und ob die Übertretung der fachlichen Kompetenzen jeweils seitens des Notars zur Unwirksamkeit der Beurkundung führte. Das dürfte unter Umständen mehr als nur einen Verfahrensfehler einzuschätzen sein. Notare sollten nämlich die Grenzen ihrer Kompetenzen nicht überschreiten dürfen. Das scheint mit dem Amt des Notars nicht gerade vereinbar zu sein.

Hier treffen wieder Welten aufeinander: die des Juristen und die des Fachübersetzers.

Ich gebe Ihnen in sprachlicher Hinsicht völlig recht.

Allerdings führt die juristische Bewertung, wie sie derzeit im Beurkundungsgesetz geregelt ist, nicht zu einer Unwirksamkeit der Urkunde. Es gibt einige dramatische Fehler, die dem Notar unterlaufen können, die als Dienstpflichtverletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen. Die Unwirksamkeit einer Beurkundung ergibt sich nur bei schwersten Fehlern. Zum Beispiel wenn die Urkunde nicht vom Notar unterzeichnet wurde. In der Regel lassen die Fehler, die in einem Verstoß gegen eine Sollvorschrift liegen, die Wirksamkeit der Urkunde unberührt.

Ich habe meine Mühe mit dem Ansatz, dass Übersetzungsfehler zur Unwirksamkeit der Urkunde führen sollen. Wer entscheidet darüber? Wann ist eine Übersetzung tatsächlich falsch? Was passiert bei ungenauen Übersetzungen? Nehmen wir einmal an, diese Fragen könnten verlässlich beantwortet werden: was passiert mit dem Rest einer Urkunde, die in Teilen falsch übersetzt ist, die aber nicht mehr über eine salvatorische Klausel gerettet werden kann?

Ist es gerechtfertigt, einen gesamten Ehevertrag, also zum Beispiel auch die Wahl des Güterstandes, Verabredungen über den Unterhalt, das Sorgerecht, erbvertragliche Regelungen, für nichtig - also nicht existent - zu erachten, weil die Übersetzung einer bestimmten Klausel misslungen ist?

Ich meine, dass das Beurkundungsgesetz hier eine ausgewogene Lösung gefunden hat. Immerhin kann das durch die misslungene Übersetzung verfehlte Regelungsziel im Ergebnis durch einen Schadensersatzanspruch korrigiert werden.

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Das sind alle interessante Fragen. Vielleicht kann man an die Sache etwas anders herangehen. Bare with me here.

Im hiesigen Fall scheint (wirklich nur scheint, weil wir die Gesamtübersetzung nicht haben) es sich so zu verhalten. Der Notar hat beabsichtigt, eine jurisitsche Übersetzung anzufertigen. Diese »Übersetzung« scheint den Hauptanforderungen an der juristischen Fachübersetzung in keiner Hinsicht zu entsprechen (mehr dazu unten). Jetzt werden die Vertragsparteien noch einmal (diesmal von ihren jeweiligen Rechtsanwälten) zur Kasse gebeten, weil der Notar dem Anschein nach damals nicht übersetzen konnte. Im Englischen gibt es einen Ausdruck dafür: the victims are being victimized further. Arbeitsergebnisse eines Notars (eines Rechtsantwalts etc.), die solche Umstände herbeiführen, können nicht als Übesetzungsfehler bezeichnet werden. Übersetzungsfehler entstehen nämlich nicht dann, wenn die Anfertigung einer Übersetzung von einem nicht dazu qualifizierten Notar beabsichtigt wird und schließlich daneben geht. Bei der Anfertigung an sich handelt es sich um eine aktive und zielbewusste Tätigkeit, die man unterlassen kann. Diese Tätigkeit als »Übersetzungsfehler« zu bezeichnen, dehnte wohl den Begriff Übersetzungsfehler bis zur Unerkenntlichkeit aus. Bei der Anfertigung einer Übersetzung könnte man mögliche Übersetzungsfehler machen (d. h., die Möglichkeit, dass man zum Beispiel einen Begriff falsch/verleitend übersetzt bzw. auslässt etc), die Anfertigung an sich stellt dahingegen keinen Übersetzungsfehler im entsprechenden Sinne dar. Mit anderen Worten: Die unqualifizierte Anfertigung einer Übersetzung stellt keinen Übersetzungsfehler dar, sondern einen ganz anderen Fehler, der dem Notar nicht unterlaufen musste. Denn dieser hätte einfach dadurch vermieden werden können, indem der Notar die Anfertigung unterlassen hätte: sprich, keine berufliche Qualifikation für sich beansprucht, über die er objektiv nicht verfügt. Mir ist, offen gesagt, nicht klar, warum dies nicht als schwerste Pflichtverletzung gelten sollte (Sorgfaltspflicht, guter Glaube etc.). Es liegt auf der Hand, dass der Notar die an dem Rechtsgeschäft Beteiligten nicht bedient, sondern diesen durch eine aktive und zielbewusste Übertretung der eigenenen Kompetenzen Schaden zugefugt hat.

Wer entscheidet darüber? Die Gerichte natürlich. Aber diese benötigen die Hilfe von Fachübersetzern, die den Gerichten klar machen, was die Anforderungen an einer juristischen Fachübersetzung sind. Die Gegenüberstellung deutschem und englischem Text stellt nicht ohne Weiteres eine Übersetzung dar. Da gibt es drei Hauptanforderungen an der juristischen Fachübersetzung, die in klarer und sachlicher Weise erfüllt werden müssen. Was wir im hiesigen Fall bisher gesehen haben, lässt vermuten, dass die Übersetzung keine von diesen erfüllt. Eine juristische Fachübersetzung hat richtig, vollständig und fachregisterkonform zu sein. Der eine »übersetzte« Satz, der im Urteil zitiert wurde, ist in klarer und nachvollziehbarer Weise weder richtig noch vollständig noch fachregisterkonform. Hier reden wir nicht von einem Grenzfall, dem man in Übereinstimmung mit dem Prinzip der wohlwollenden Interpretation guten Glauben zuschreiben könnte. Im hiesigen Fall scheint's ja klar, dass der Notar keine Ahnung vom Übersetzen hat.

Ich sehe nämlich einen Unterschied zwischen der unqualifizierten Anfertigung einer Übersetzung, die zwar einen Fehler, aber keinen Übersetzungsfehler darstellt, und einer qualifizierten Anfertigung einer Übersetzung, die Übersetzungsfehler enthalten könnte. Der letztere Fall müsste im Einzelfall entschieden werden, auch vorm Gericht, wenn's sein muss. Erfahrungsgemäß wird das auch in der Praxis so gehandhabt. Demgegenüber stellt der erstere Fall erfahrungsgemäß eine krasse Ausnahme dar, bei dem hartes Vorgehen gegen den Täter angebracht wäre. Dabei müsste aber auch die gebotene Sorgfalt zum Tragen kommen, damit die Beteiligten nicht weiter »further victimized« werden (= do not continue to be victimized further).

Wichtig für eine Bewertung, ob der erstere oder der letztere Fall vorliegt, ist die Gesamtbetrachtung der Übersetzung; man sollte nicht nur auf einzelne Sätze abstellen (was wir im hiesigen Fall notwendigerweise zu einem gewissen Grad machen).

Wer entscheidet, ob eine Übersetzung richtig/falsch ist? Das ist eine gute Frage. Es gibt zwar eine sehr allgemeine Antwort (richtig, vollständig und fachregisterkonform) und ich habe bereits einige Versuche unternommen, diese Kriterien zu erläutern: siehe zum Beispiel hier für Richtigkeit und hier für die Vollständigkeit. Aber es gibt andere Facetten, die leider ein andermal untersucht werden müssen.

ja gut, das ist ja alles richtig, aber weshalb soll die Wirksamkeit der Urkunde davon betroffen sein und was ist daran zu bemängeln, dass der Notar für seine falsche Übersetzung (nur) haftet?

Was ist registerkonform?

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Weil der Notar nach § 17 BekundG, der mit Grundsatz betitelt ist, »den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt erklären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben« soll und weil dies nicht der Fall zu sein scheint. Unter anderem: Über die rechtliche Tragweite des Geschäfts wurde die Ehefrau nicht hinreichend belehrt; die Ehefrau habe etwas vollkommen anderes verstanden. Ihre Erklärungen wurden dem Anschein nach nicht klar und nicht unzweideutig in der Niederschrift wiedergegeben. Laut obigem Paragraphen soll der Notar »darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden werden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden«.

Die Ehefrau scheint benachteiligt, den Ehemann bevorteiligt worden zu sein, und zwar in einer ganz besonderen Art und Weise: Aufgrund einer Übertretung der eigenen Kompetenzen durch den Notar hat ihren Willen oder ihre Erklärung keinen Niederschlag in der Niederschrift gefunden. Weil sich der Notar nicht an den gesetzlichen Grundsatz gehalten hat, ist er seinem öffentlichen Amt nicht nachgekommen. Man könnte sogar argumentieren, dass die Ehefrau aufgrund dieser Übertretung zu einem falschen Rechtsverständnis in einer dem gesetzlichen Grundsatz widersprechenden Weise verleitet wurde. Das scheint mir mehr als ein Verfahrensfehler zu sein. Das allein stellt das ganze Rechtsgeschäft in Frage. Er soll ja dafür haften, aber die Ehefrau sollte auch die Gelegenheit bekommen, sich einmal auf einem »level playing field« mit dem ehemaligen Ehemann auseinanderzusetzen, wozu sie dem Anschein nach damals keine Gelegenheit hatte. Das sollte ihr nicht rechtlich verwehrt werden. Oder sehe ich das zu streng? Ich sehe das zu streng, don't I. 

Entschludigen Sie bitte wegen sprachregisterkonform. Dieser Begriff bezeichnet lediglich eine dem jeweiligen Fach angemessene Diktion; die richtige Verwendung von Fachausdrücken bzw. die Beherrschung eines dem Fach geeigneten Schreib- und Redestils und dergleichen.

Das allein stellt das ganze Rechtsgeschäft in Frage. 

Jetzt akzeptieren Sie doch bitte, dass der Bundesgerichtshof und die herrschende Meinung das anders sehen.

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You mean like this:

»Der BGH und die hM gehen in diesem Fall davon aus, dass dies lediglich einen Verfahrensfehler oder Ähnliches darstellt, da man – so vermute ich jedenfalls – nicht in zuverlässiger Weise nachprüfen kann, ob ein Mensch vor mehr als 20 Jahren bestimmte Sprachkenntnisse hatte. Der Zeitraum ist einfach zu groß. Dem müsste man, so scheint's mir zumindest, auch zustimmen. Es lässt sich aber fragen, ob der Notar zu juristischen Zwecken übersetzen konnte.«

Es wird nicht der richtigen Entscheidung des BGH widersprochen, sondern die bedauerliche Fragestellung besprochen, über die der BGH zu entscheiden hatte. Wie gute Übersetzer und Übersetzerinnen wissen: Übersetzen hat wenig mit Sprachkenntnissen zu tun – wie Bauen wenig mit Hammer und Nägeln zu tun hat. In beiden Fällen sind das nur Werkzeuge, deren richtige und effektive Nutzung nicht allein dadurch gewährleistet wird, dass sie vorhanden sind. Dafür benötigt man unter anderem Erfahrung, Training und vieles mehr.

Ich denke dieser Fall wäre ein dafür, die hM und die Entscheidung des BGH zu hinterfragen. Wenn ein Notar "etwas" (von Übersetzung kann tatsächtlich nicht mehr die Rede sein) beurkundet, was so gravierend von der fremdsprachigen Originalfassung und dem Willen der Parteien abweicht, stellt sich die Frage nach den Folgen, die sich hieraus ergeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Parteien die Folgen dieses Handeln des Notars zu tragen haben. Ich sehe das also genauso streng wie Herr Winslow.

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