Deutscher Corporate Governance Kodex: Reform 2019 beschlossen!

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 22.05.2019

Die Regierungskommission hat am 9.5.2019 einen neuen Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossen und heute auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Neben dem eigentlichen Entwurf finden sich dort auch eine kommentierte Fassung sowie eine Pressemitteilung. Es bleibt dabei, dass der altbewährte, über Jahre hinweg punktuell fortentwickelte und in vielerlei Hinsicht wissenschaftlich durchdrungene Kodex insgesamt aufgegeben wird. Das neue Regelwerk hat also eine vollkommen neue Struktur und zahlreiche neue Inhalte. Hervorzuheben sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Punkte:

  • Es wird insgesamt 25 sogenannte Grundsätze geben. Laut Präambel geben diese Grundsätze „wesentliche rechtliche Vorgaben verantwortungsvoller Unternehmensführung wieder und dienen hier der Information der Anleger und weiterer Stakeholder“. Verschwunden ist allderdings (zum Glück) die ursprünglich angedachte flankierende Empfehlung eines „apply and explain“.
  • Die bisherige Negativ-Definition der Unabhängigkeit wird ins Positive gewendet. Empfohlen wird, dass mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein soll. Zur Beurteilung dieser (relativen) Unabhängigkeit von der Gesellschaft und vom Vorstand formuliert der neue Kodex eine Reihe von Indikatoren, die allerdings überwiegend wachsweich sind und sich daher nur schwerlich zur Subsumtion eignen. Die Einschätzung der Unabhängigkeit soll die Anteilseignerseite selbst treffen. Ferner soll sie in der EzU begründen, falls sie trotz einschlägiger Indikatoren ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig ansieht.
  • Die Unabhängigkeit im Verhältnis zu einem etwaigen Kontrollaktionär wird gesondert geregelt. Hier heißt es, ein Aufsichtsratsmitglied sei unabhängig, „wenn es selbst oder ein naher Familienangehöriger weder kontrollierender Aktionär ist noch dem geschäftsführenden Organ des kontrollierenden Aktionärs angehört oder in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum kontrollierenden Aktionär steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann“. Empfohlen wird, dass in einem Aufsichtsrat mit mehr als sechs Mitgliedern mindestens zwei Anteilseignervertreter unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sein sollen, in kleineren Aufsichtsräten nur mindestens ein Anteilseignervertreter.
  • Die Empfehlungen zur Vorstandsvergütung nehmen – wie zu erwarten – im neuen Kodex überaus breiten Raum ein. Im Detail hat sich gegenüber dem Konsultationsentwurf Einiges geändert. Der Grad der Regulierung bleibt aber (zu) hoch. Es bleibt dabei, dass die aus dem „alten“ Kodex bekannten Mustertabellen aufgegeben werden sollen. Dies deshalb, weil § 162 AktG-E idF des ARUG II einen sehr detaillierten Vergütungsbericht vorschreiben wird. Hierfür arbeitet Brüssel bekanntlich an weiteren Vorgaben, die voraussichtlich auch wieder tabellarische Darstellungen umfassen werden.

Das ARUG II lässt bekanntlich noch auf sich warten und wird kaum vor dem Herbst 2019 in Kraft treten. Bis dahin wird die Regierungskommission auch noch den neuen Kodex zurückhalten. Dies vor allem, um noch etwa notwendige Anpassungen an die endgültige neue Fassung des AktG durch das ARUG II vornehmen zu können. Erst dann soll der neue Kodex dem BMJV zugeleitet und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Bis dahin gilt noch der „alte“ Kodex in der Fassung vom 7.2.2017.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen