Der Kater nach der „bsoffnen Gschicht“

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 22.05.2019
Rechtsgebiete: Medienrecht5|8721 Aufrufe
Strache, Gudenus, Ibiza Video

„Was wäre die Alternative gewesen – eine Veröffentlichung des Ibiza-Videos erst nach der Wahl?“. Der SPIEGEL Redaktion ist darin beizupflichten, dass dies keinen besseren Eindruck hinterlassen und den Anwurf der unzulässigen Verheimlichung vor der Europawahl vielseits nach sich gezogen hätte. Und die – wenngleich in privatem Rahmen geäußerten und nur heimlich gefilmten – Gedankenspiele des FPÖ-Vizekanzlers zu demokratiefeindlichen und korrupten Aktionen mussten auch ans Licht. Nichts anderes ist Aufgabe der vierten Gewalt, die sich im Schutzbereich der Pressefreiheit entfalten muss. Ebenso legitim ist aber die kritische Hinterfragung und Prüfung der konkreten Vorgehensweise der Redaktionen des SPIEGEL und der Süddeutschen Zeitung. Offene Fragen bleiben.

Dass die heimlichen Videoaufzeichnungen aus dem Jahr 2017 stammen und erst nach ungefähr zwei Jahren publiziert werden, ist zunächst nicht der Rede wert. Haben beide Redaktionen das Videomaterial erst im Mai 2019 erhalten, ging es eben nicht früher. Das öffentliche Interesse war hier ebenso wenig verjährt wie etwa bei der erst 2019 durch netzpolitik.org erfolgten Veröffentlichung des 2017 verfassten PR-Manuals im Auftrag der ARD, nach welchem durch „moralisches Framing“ Überzeugungsarbeit gegenüber der Bevölkerung mit Blick auf eine höhere Akzeptanz und Bereitschaft zur Zahlung der Rundfunkbeitrags professionalisiert werden sollte.

Auch ist es legitim und auch zum Selbstschutz erforderlich, dass die Redaktionen des SPIEGEL und der Süddeutschen Zeitung erst einmal die Echtheit des Videos prüften, was in augenscheinlich vorbildlicher Weise sowohl hinsichtlich der Authentizität und Identifizierbarkeit der abgebildeten Personen als auch hinsichtlich der Manipulationsfreiheit erfolgte.

Redaktionelle Prüfung der Motive der Kolporteure

Zu fragen ist aber, ob und ggf. warum nicht in dem zurecht in Anspruch genommenen Verifizierungszeitraum keine Prüfung der Quellen selbst und vor allem der Intention der Kolporteure erfolgt ist. Denn in Frage steht, welche Motive und Interessen diejenigen Personen, die als agents provocateurs in rechtswidriger Weise die beiden FPÖ-Politiker mit versteckter Kamera in einem inszenierten Setting filmten, an einer Veröffentlichung durch deutsche Leitmedien gerade im Vorfeld der Europawahl gehabt haben könnten. Es ist auch fernliegend, dass erfahrene und renommierte Redaktionen nicht in Betracht gezogen haben sollten, dass sie zu Mundstücken von Manipulatoren instrumentalisiert werden könnten. Wäre also nicht nur eine minutiöse Prüfung des Videomaterials, sondern auch der übergebenden Personen und ihrer Intentionen erforderlich gewesen?

Soweit die SPIEGEL Redaktion darauf hinweist, dass „kein Geld geflossen“ und auch sonst keine Gegenleistung erfolgt sei, stellt sich umso dringlicher die Frage, aus welcher sonstigen Motivation heraus der Redaktion rund einen Monat vor einer Europawahl derart brisantes Videomaterial aus 2017 angeboten wird. Es ist wahrscheinlich, dass sich erfahrene Redaktionen derartige Fragestellungen auch kritisch vorgelegt haben. Wenn gerade keine monetären Interessen Hintergrund einer aufwändigen Inszenierung mit mehrstündiger heimlicher Videoaufzeichnung gewesen sind, welche waren es dann? Wenn man sich viele Tage Zeit nimmt zur Prüfung des Materials, wie viel Zeit nimmt man sich für die Verifizierung der Materialüberbringer?

Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Schutzinteresse des Betroffenen müssen nach der EGMR-Rechtsprechung neben anderen Kriterien wie dem Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person und den Auswirkungen der Veröffentlichung auch die „Umstände, unter denen die Aufnahmen getätigt wurden“ berücksichtigt werden (EGMR ZUM 2014, 284, 288, Abs. 46). Hierzu können neben dem Umstand der heimlichen Anfertigung von Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen auch „andere Gesichtspunkte“ (EGMR, aaO. Abs. 56) im Zusammenhang mit der Aufnahmeerstellung in Betracht kommen. Die Motivation der Aufnahmeersteller, ein zwei Jahre altes Video ca. einen Monat vor der Europawahl führenden Leitmedien des Politjournalismus anzubieten, könnte ein solcher Gesichtspunkt sein.

„Auch im Fall der Videoaufnahmen aus Ibiza hat der SPIEGEL bis heute keine gesicherten Belege darüber, wer hinter der Falle steckt und aus welchen Motiven er gehandelt hat“. So wird es in dem SPIEGEL-Beitrag "Warum wir das Ibiza-Video veröffentlichten" verlautbart. Maßgeblicher – auch für die Prüfung der Rechtskonformität des Vorgehens im Sinne der substanziellen Abwägung der widerstreitenden Belange – ist die Frage: Welche Anstrengungen und Versuche haben die Redaktionen beim Kontakt mit den Kolporteuren unternommen, die Hintergründe der aufwendigen Inszenierung mit versteckter Kamera und die Motive ihrer Planer zu klären. Nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint auch, in der Kontaktanbahnung und Kommunikation eine Publikation des Materials von einer Erläuterung der Motivationen der Kolporteure abhängig zu machen.

Sofern eine solche Prüfung erfolgt sein sollte, gilt freilich hinsichtlich der Identität der presse- und strafverfahrensrechtliche Quellenschutz. Dieser hindert die Redaktion jedoch nicht daran, vermutete oder ermittelte Motivationen der Fallensteller, die sich aus Überprüfungen ergeben haben, offen zu legen. Andernfalls bleibt – gerade bei fehlenden finanziellen Interessen der Kolporteure – der nicht fernliegende Schluss auf Zielstellungen meinungspolitischer Einflussnahme durch Instrumentalisierung massenmedialer Organe im Raume stehen. Inwieweit dies bei der Einzelfallabwägung der Redaktionen hinreichend berücksichtigt worden ist, ergibt sich aus bisherigen Verlautbarungen – soweit ersichtlich – nicht.

In einem „Werkstatt-Video“ zum Hergang der Beschaffung und Sichtung des Videomaterials bringen zwei SZ-Redakteure ihr Erstaunen darüber zum Ausdruck, wie sich ein Politiker gegenüber einer Frau, die er ja überhaupt nicht kenne, so frei äußern könne. Dass der FPÖ-Vizekanzler so mit Leuten spreche, denen er nicht vertraut, lässt den SZ-Redakteur abschließend äußern: „Ich will gar nicht wissen, wie der mit Menschen spricht, denen er vertraut“. Der Ausdruck des Erstaunens der Journalisten ist nachvollziehbar und im Grunde auch gar nicht zu beanstanden. Er lässt aber die Frage legitim und auch eine Antwort wissenswert erscheinen, wann und wie Nachrichtenportale Videoinhalte eines provozierten, inszenierten Settings veröffentlichen, die sie von Leuten erhalten haben, die sie überhaupt nicht kennen und denen sie nicht vertrauen können.

Veröffentlichung von Bild- und Tonmaterial

Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Schutzinteresse des Betroffenen muss nach der EGMR-Rechtsprechung auch „Inhalt“ und „Form“ der konkreten Veröffentlichung berücksichtigt werden (EGMR ZUM 2014, 284, 288, Abs. 46). Insoweit ist auch für die Verhältnismäßigkeit des Persönlichkeitsrechtseingriffs erheblich, dass die Berichterstattung mit Laufbildern und Ton eine persönlichkeitsrechtsrelevante „stärkere Intensität des optischen Eindrucks“ bewirkt als die bloße Wort- und Schriftberichterstattung (vgl. BVerfG NJW 2009, 350, 351 f., Abs. 14).

In den apologetischen Beiträgen der SPIEGEL Redaktion, die sich gerade mit der Legitimität der (teilweisen) Veröffentlichung des Videomaterials befassen, wird – soweit ersichtlich – bislang nicht thematisiert, warum man sich nicht auf eine bloße Wortberichterstattung durch Zitation der maßgeblichen Äußerungen des FPÖ-Vizekanzlers beschränkt und von einer Veröffentlichung der heimlichen Aufnahmen unter Visualisierung der alkoholisierten Politiker im inszenierten Setting der Privaträume abgesehen hat. Dies gilt umso mehr, als die Tonaufnahmen der Videos von derartiger Qualität waren, dass man sich ohnehin für eine Einfügung von Texten aller Aussagen der Betroffenen am unteren Bildrand entschieden hat.

Insoweit erscheint die Frage nicht illegitim, welchen von einem gesteigerten öffentlichen Interesse getragenen Mehrwert gerade die Bild- und Tonaufnahmen gegenüber den schriftlich dokumentierten und im Text wiedergegebenen Aussagen der Betroffenen haben. Denn auch nach der Einschätzung der SPIEGEL- und der SZ-Redaktionen begründen nur die in Textform wiedergegebenen Aussagen insbesondere des österreichischen Vizekanzlers das öffentliche Interesse, hingegen nicht die bildlich visualisierte Zusammenkunft in der Villa auf Ibiza und auch nicht die Kleidung, Gestik und der Konsum alkoholischer Getränke und anderer Genussmittel durch die Betroffenen, die sich in einer privaten, unbeobachteten Sphäre wähnen mussten.

Aus den geschilderten Gesichtspunkten ergibt sich noch nicht, dass die (teilweise)  Veröffentlichung des Videomaterials rechtswidrig gewesen ist, zumal andere Abwägungsaspekte wie die besondere Bekanntheit des Politikers und ein insgesamt gesteigertes Interesse an dem Vorgang nicht außeracht gelassen werden dürfen. Nur erscheint andererseits eine vorschnelle und klare Bejahung der Rechtskonformität ebenso übereilt. Dies gilt meines Erachtens auch für die Beschränkung und redaktionelle Auswahl des veröffentlichten Materials auf wenige Sequenzen.

Beschränkung des Materials auf wenige Ausschnitte

Der SPIEGEL Beitrag „Warum wir das Video aus Ibiza veröffentlicht haben“ hätte auch lauten können: „Warum wir das Video aus Ibiza NICHT veröffentlicht haben“. Denn publiziert wurde nur ein geringer Bruchteil des gesamten Videomaterials. Soweit diskreditierende, verleumderische Äußerungen in dem Video fallen, welche die Privatsphäre - etwa anderer Politiker - verletzen, hätten diese selbstverständlich durch Ton-Cut entfernt werden müssen. Fraglich erscheint aber, ob durch ansonsten begangene Persönlichkeitsverletzungen eine eklektische Verdichtung des Gesamtmaterials auf vermutlich weniger als 1% gerechtfertigt werden kann.

Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Schutzinteresse des Betroffenen muss nach der EGMR-Rechtsprechung – wie bereits ausgeführt – auch „Inhalt“ und „Form“ der konkreten Veröffentlichung berücksichtigt werden (EGMR ZUM 2014, 284, 288, Abs. 46).

Nicht hinreichend oder zumindest erläuterungswürdig erscheint die Begründung, in den mehr als sechs Stunden langen Aufnahmen werde auch über „viel Belangloses gesprochen“ und es gebe „viele Wiederholungen“. Der verantwortliche SPIEGEL-Redakteur führt demgegenüber in den die Originalaufnahmen bewertenden Kommentarteilen aus, dass es in dem aufgezeichneten Gespräch „über Stunden“ darum gehe, „wie diese angebliche Russin sich möglicherweise in die Kronenzeitung einkaufen könnte“. Wenn dem so ist, hätte einer Veröffentlichung dieser mehrere Stunden dauernden Gesprächsteile grundsätzlich nichts entgegengestanden. Vermutlich hätte dies den Gesamtzusammenhang und Kontexte von Einzelaussagen des Gespräches der Öffentlichkeit möglicherweise deutlicher oder auch anders dargeboten als eine eklektische Verdichtung weniger Einzelaussagen, welche dann durch episodische journalistische Bewertungen eine Deutung erfahren.

Welche spekulativen Deutungsmöglichkeiten durch die eklektische Verdichtung nur weniger Bildinformationen aus einem breiten Materialfundus eröffnet werden können, zeigt meines Erachtens etwa die sowohl von SPIEGEL als auch von SZ ausgesuchte Einzelbilddarstellung, in welcher der FPÖ-Politiker Gudenus  mit nach vorn gestreckten Armen und entsprechender Handgestik das Schießen mit einer Pistole darzustellen versucht (siehe obige Bilddarstellung). Die visualisierte Gestik bleibt in den zugehörigen Textbeiträgen unerläutert und erscheint zum Teil spekulativ aufgrund der hierdurch gegebenen Deutungsoffenheit. Im vorliegenden Kontext geht es freilich nicht um die Legitimität solch längst üblich gewordenen Framings, welches zumindest rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vielmehr soll im Kontext der vorliegend gegenständlichen Videoveröffentlichung verdeutlicht werden, welche Effekte mit einer eklektischen Auswahl weniger Minuten aus einem aufgezeichneten sechsstündigen Gespräch einher gehen können.

Eine redaktionelle Ausgestaltung, welche den Raum für Spekulationen begrenzt hätte, wäre da wohl eher eine Publikation des gesamten Videomaterials gewesen, bei der nur solche Ton- und Bilddokumente ausgespart blieben, welche über das nun im kurzen Zusammenschnitt Gezeigte hinaus Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt hätten. So wäre auch der potentielle Anwurf an die Redaktionen auszuräumen gewesen, gerade durch die Verdichtung weniger relevanter Aussagen unter Negierung stundenlanger Belanglosigkeit, Smalltalk oder auch relativierenden Aussagen ihrerseits manipulativ die Gesamtwirkung des alkoholhaltigen Abends auf Ibiza verfälscht zu haben.

Ohne Einblick in das gesamte Videomaterial lässt sich unter dem Gesichtspunkt des eklektischen Framings freilich kaum etwas über die Rechtskonformität des Handelns der befassten Redaktionen mit Blick auf die abwägungsrelevanten Aspekte „Inhalt“ und „Form“ der Veröffentlichung sagen. Das gesamte Videomaterial z.B. auch anderen Publikationsorganen zur Prüfung zugänglich zu machen, wäre meines Erachtens dem zurecht hohen Ansehen der SPIEGEL- und SZ-Redaktionen nicht nur hinsichtlich des generell guten, und insgesamt rarer werdenden investigativen Journalismus zuträglich, sondern auch mit Blick auf die Transparenz der Arbeit der Presse als vierter Gewalt. Auch der Eindruck einer Kommerzialisierung der Exklusivität beschränkten Zugriffs auf Videomaterial, das erst nach der Einspielung von Werbung für Nutzerinnen und Nutzer abrufbar ist würde hierduch abgemildert.

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5 Kommentare

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Die LTO-Presseschau:

Österreich – "Strache-Video": Auf verfassungsblog.de befasst sich Privatdozent Mathias Hong mit der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des "Strache-Videos". Grundsätzlich könne eine Veröffentlichung durch Presseorgane auch dann zulässig sein, wenn es die Anfertigung der Aufnahmen selbst nicht gewesen sei. Auch eine schonendere Modalität der Veröffentlichung, etwa durch eine bloße Tonveröffentlichung, sei nicht geboten gewesen. Das Video habe nämlich einen erhöhten Informationswert, indem es etwa Ort, Gestik und Mimik der Beteiligten erkennen ließe. Auf community.beck.de stellt Rechtsprofessor Marc Liesching einen solchen Mehrwert des Videomaterials hingegen in Frage: Das Interesse der Öffentlichkeit werde schließlich nur durch die in Textform wiedergegebenen Aussagen insbesondere des österreichischen Vizekanzlers berührt. Dies gelte jedoch nicht für die Kleidung, Gestik oder den Konsum alkoholischer Getränke und anderer Genussmittel durch die Betroffenen, "die sich in einer privaten, unbeobachteten Sphäre wähnen mussten."

Die FAZ (Stephan Löwenstein) porträtiert den neuen, parteilosen österreichischen Innenminister Eckart Ratz. Dieser ist renommierter Jurist und war zuletzt Präsident des Obersten Gerichtshofs. Er folgt auf Herbert Kickl (FPÖ), der von Bundeskanzler Sebastian Kurz aus dem Amt entlassen wurde.

"Andernfalls bleibt – gerade bei fehlenden finanziellen Interessen der Kolporteure – der nicht fernliegende Schluss auf Zielstellungen meinungspolitischer Einflussnahme durch Instrumentalisierung massenmedialer Organe im Raume stehen."

1.) Herrlich verschwiemelte Ausdrucksweise.

2.) Mir entgeht, welche Relevanz Sie dem beimessen wollen. Wenn, was Sie uns wohl vermitteln wollen, das ganze ein "hit piece" war, macht es die Veröffentlichung dann weniger a.) legitim oder b.) legal? Es liegt in der Natur der Sache, dass negatives Material über einen Akteur den Medienunternehmen typischerweise nicht durch den Akteuer selbst, sondern dessen Gegner zugespielt werden. Wenn man das als Argument gegen eine Veröffentlichung anführt, hätten die Medien wenig Material.

Man kann sich eine Meinung darüber bilden, ob die Urheber hier a.) legal und b.) besonders sauber gekämpft haben. Aber das ist etwas, das man - wenn man darin denn ein "hit piece" der politischen Gegner der FPÖ sieht - an der Wahlurne äußern kann. Auf die Medien hingegen fällt das m. E. in rechtlicher Hinsicht nicht zurück.

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Mir ging es in dem Beitrag nicht um die journalistische Legitimität des Vorgehens oder eine ethische Bewertung, zumal im Ergebnis das "Ob" der Veröffentlichung der Strache-Aussagen außer Frage steht. Mit Blick auf die rechtlichen Anforderungen der Einzelfallabwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits macht die Rechtsprechung auch hinsichtlich des "Wie" Vorgaben, die von den Rechtsanwendern zu subsumieren sind. Auf Rechtsprechung hierzu habe ich hingewiesen.

Ich betone, dass es in der Konstellation meines Beitrags nicht um irgendein "negatives Material" geht, sondern um bewusst heimlich gefilmte Aufnahmen in einem inszenierten Setting, durch das eine Akteur gleichsam in eine Falle gelockt wird. Diese Konstellation erscheint mir nicht derart häufig, dass ich sagen könnte, solches Material werde "typischerweise" von einem "Gegner zugespielt". Wenn es aber so wäre und die Redaktion müsste "typischerweise" vom Zuspielen durch politische Gegner ausgehen, so gebe ich folgendes theoretische Gedankenmodell zu bedenken:

Angenommen, eine Redaktion weiß von den Überbringern eines heimlich gedrehten Videos, dass diese einer politischen Gruppierung angehören und diese Gruppierung ein Interesse an der Schwächung von konkurrierenden politischen Akteuren hat, die auf dem Video zu sehen sind. Würden Sie dann sagen, dass dies für die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsrecht von Belang ist oder eher nicht? Hierauf rekurriert im Grunde die in meinem Beitrag aufgeworfene Frage, ob Redaktionen auch dann, wenn Sie gar nichts über die Motivlage von Kolporteuren wissen, zumindest eine Rechercheobliegenheit bezüglich der Übergabeintentionen haben, wenn es sich bei dem Material erkennbar um eine Video-Falle im Sinne einer heimlichen Aufnahme eines inszenierten Settings handelt.

Nochmals in aller Kürze: Einer O-Bild-/O-Tonberichterstattung der bloßen Textberichterstattung vorzuziehen, bedarf gerade bei heimlich erstellten Aufnahmen einer Rechtfertigung im Rahmen der Einzelfallabwägung. Sofern man im Rahmen der Abwägung die Veröffentlichung  von O-Bildern / O-Tönen bejaht, ist zu fragen, ob "Inhalt" und "Form" der Auswahl von O-Bildern und O-Tönen verhältnismäßig sind. Dies ist bei der bloßen Veröffentlichung von etwa 1% der Gesamtmaterials (welches sonst keiner zu kennen scheint) m.E. kaum zu beantworten - eigentlich auch nicht von den Kolleginnen und Kollegen, die öffentlich die Vorgehensweise der Redaktionen bereits als klar rechtskonform bewertet haben.

Ich kann die Frage, ob die Art der Berichterstattung "auf die Medien in rechtlicher Hinsicht" zurückfällt, auf der Grundlage der nur zum Teil bekannten Hintergründe nicht beantworten. Auf die rechtlichen Aspekte einer sauberen Einzelfallabwägung hinzuweisen, war die Intention des Beitrags. Sie ist unabhängig von einer moralischen oder gar politischen Wertung, da in Zukunft auch andere Personen der Öffentlichkeit in inszenierte Videofallen geraten können und insoweit die vorliegende Konstellation dann eine Präzendenzwirkung jedenfalls für die journalistische Praxis zeitigen könnte.

Politische oder gefühlt korrekte Einordnungen von Medien- und Satirefreiheit wurden von Gerichten später schon auch anders gesehen. Beispielsweise das Schmähgedicht von Herrn Böhmermann gegen den türkischen Staatspräsidenten, das nicht zuletzt vom damaligen Bundesjustizminister und dem Bundesaußenminister und einem journalistischen Meinungsfluidum in der Tendenz eher als legal angesehen worden ist, wurde später vom LG Hamburg, zweitinstanzlich vom OLG Hamburg sowie vom VG Berlin ganz überwiegend als rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung qualifiziert.

Die LTO-Presseschau:

LG Berlin zu Strache-Video: Das Landgericht Berlin hat eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Gesicht eines der mutmaßlichen Hintermänner des Strache-Videos nicht mehr gezeigt werden darf. Dies meldet lto.de. Ungeachtet einer tatsächlichen Beteiligung des Mannes an der Erstellung des Videos überwiege sein Persönlichkeitsrecht.

Österreich – Strache-Video: Im FAZ-Einspruch befasst sich der österreichische Strafrechtsprofessor Andreas Scheil mit einer möglichen Strafbarkeit der Beteiligten im sogenannten Strache-Video. Es liege nahe, dass Heinz-Christian Strache und Johann Gudenus das Delikt der "Vorteilsannahme zur Beeinflussung" nach § 306 des österreichischen Strafgesetzbuchs erfüllt hätten. Strache als Organ des Nationalrats und Gudenus als Landeshauptmann-Stellvertreter und Vizebürgermeister der Stadt Wien seien zum Zeitpunkt des Videos im Juli 2017 "Amtsträger" und damit taugliche Tatsubjekte gewesen. Ihre Äußerungen ließen den Vorsatz erkennen, sich im Sinne der Strafvorschrift durch einen Vorteil bei der künftigen Amtstätigkeit als Organ entweder der Justiz oder der Gesetzgebung oder der Verwaltung beeinflussen zu lassen.

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Liesching,

alles halb so wild - über 11.000 Vorzugsstimmen bei der Europawahl in Wien und mehr als 30.000 im ganzen Land zeigen, dass das Video für HC Strache eher Wahlwerbung war. Denn für seine Anhänger gilt: "Jetzt erst recht!" Der eigentliche Skandal ist nicht das Video - sondern dass es für Herrn Strache politisch einfach weiter geht. "B'soffene Gschichten" waren eben schon immer ein guter Entschuldigungsgrund.

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