70 Jahre Grundgesetz - aber enthält es etwa kein Recht auf Bildung?

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 23.05.2019
Rechtsgebiete: Bildungsrecht5|21286 Aufrufe

„… hat das Recht auf Bildung“ formulierten die Vereinten Nationen schon 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und auch im Jahr 1989 in der Kinderrechtskonvention ebenso die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Jahr 2000 in der Grundrechte-Charta. Und das Grundgesetz?

 

Internationale / EU-Ebene

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE

Artikel 26

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. [Everyone has the right to education. / Toute personne a droit à l'éducation. / Toda persona tiene derecho a la educación.]

Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 23

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. […]

 

 

am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommene

Übereinkommen über die RECHTE DES KINDES

am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 – BGBl. II S. 121)

und am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 – BGBl. II S. 990)

Artikel 28 Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere

a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;

b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;

c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;

d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;

e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.

(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

 

 

CHARTA DER GRUNDRECHTE der Europäischen Union

(2000/C 364/01), von der Präsidentin des Europäischen Parlaments, dem Präsidenten des Rates und dem Präsidenten der Kommission anlässlich des Europäischen Rates von Nizza am 7. Dezember 2000 unterzeichnet und feierlich verkündet. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 erhielt die Charta der Grundrechte Rechtsverbindlichkeit.

Artikel 14 Recht auf Bildung

(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

 

 

Und wie formuliert nun unser Grundgesetz vom 23. Mai 1949?

Demzufolge ähnlich alt wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Im ersten Abschnitt Grundrechte des Grundgesetzes findet sich eine Formulierung „Recht auf Bildung“ nicht. Es ist die Rede von dem Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

 

GRUNDGESETZ

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

 

 

Es muss doch nicht wie in den internationalen Übereinkommen in ausdrücklichen Worten formuliert sein, damit das Grundrecht auf Bildung gewährt werden kann. Ein solches Grundrecht könnte sich aus „zwischen den Zeilen“ ergeben. Schließlich legt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seit Jahrzehnten das Grundgesetz aus.

 

Bundesverfassungsgericht

„Das BVerfG hat die Frage, ob sich aus dem Grundgesetz ein Grundrecht auf Bildung ergibt, bisher offengelassen.

Seine bisherige Rechtsprechung deutet allerdings darauf hin, dass das Gericht entsprechenden Versuchen eher ablehnend gegenübersteht. So hat es immer wieder betont, dass Art. 2 Abs. 1 GG auch und insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 GG beschränkt werde, der dem Staat im schulischen Bereich eine erhebliche Gestaltungsfreiheit belasse.

Das BVerwG liest aus Art. 2 Abs. 1 GG zwar ein Grundrecht auf Bildung heraus. Da dieses Grundrecht jedoch allenfalls einen Minimalstandard von Bildungseinrichtungen erfassen soll, kommt ihm praktisch keine Bedeutung.“

zitiert aus: Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 185 m.w.N.

 

Das Bundesverfassungsgericht prüft im schulischen Bereich oft eine mögliche Verletzung des Grundrechts aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz:

 

Beispiel 1

„Das einzelne Kind hat aufgrund des Art 2 Abs 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen. Allerdings steht dieses Recht unter dem Vorbehalt der in dieser Verfassungsbestimmung genannten Eingrenzungen. Was das kindliche Entfaltungsrecht im einzelnen zum Inhalt hat (vgl. hierzu [Aufzählung weggelassen]), inwieweit es insbesondere Elemente eines "Rechts auf Bildung" enthält (vgl. BVerwGE 47, 201 [206]), braucht hier nicht näher untersucht zu werden.“

Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - (Oberstufenreform)

 

Beispiel 2

„Die beschwerdeführenden Schüler haben aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer eigenen Persönlichkeit, das allerdings den in dieser Verfassungsbestimmung genannten Eingrenzungen unterliegt. Im Bereich des Schulverhältnisses wird es insbesondere durch die gemäß Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat zustehende Gestaltungsfreiheit begrenzt. Die Abgrenzung verläuft etwa parallel zu der zwischen Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 7 Abs. 1 GG.“

Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 -

 

Beispiel 3

„1. Sowohl der leistungsbedingte Schulausschluß als auch die Nichtversetzung in eine höhere Klasse/Jahrgangsstufe tangieren den Grundrechtsbereich des betroffenen Schülers. Zweifelhaft kann dabei sein, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG oder der des Art. 2 Abs. 1 GG berührt wird. Es wird die Auffassung vertreten, daß beide Maßnahmen den Schüler in seiner in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte beeinträchtigen. Dabei wird die Einbeziehung des gesamten Ausbildungswesens in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG hauptsächlich aus der Gewährleistung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in dieser Verfassungsnorm hergeleitet (so etwa Heckel/Seipp, Schulrechtskunde, 5. Aufl., 1976, S. 44 [Tz. 4.21] und S. 301 [Tz. 27.2]; vgl. auch BVerfGE 41, 251 [260 f.]; OVG Münster, NJW 1976, S. 725).

Bedenken sind jedoch erhoben worden, ob der Ausstrahlungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sich auf sämtliche allgemeinbildenden Schulen erstreckt. Dabei wird insbesondere bezweifelt, ob Schulen, die keine berufsspezifische Ausbildung vermitteln, als Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen sind (offengelassen in BVerfGE 34, 165 [195] - hess. Förderstufe; vgl. auch BVerwGE 16, 241). Zudem ist fraglich, ob schon die einmalige Nichtversetzung in der Grundschule oder in einer weiterführenden Schule zwangsläufig zur Folge hat, daß der Zugang zu dem erstrebten Beruf erschwert und dadurch die Chance für eine freie Wahl des Berufes geschmälert wird. Jedenfalls berührt aber eine solche Nichtversetzung das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ihm ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen gibt (vgl. BVerfGE 45, 400 [417] und BVerwGE 47, 201 [206]).

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Streitfrage bislang noch nicht abschließend entschieden worden. BVerfGE 58, 257 (272 )BVerfGE 58, 257 (273) In der Entscheidung BVerfGE 41, 251 (260 f.) - Speyer-Kolleg - ist die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG ausdrücklich auf schulische Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs beschränkt und damit begründet worden, daß diese Einrichtungen eine für zahlreiche Berufe vorgeschriebene (berufsgruppenspezifische) Vorbildung vermitteln (a.a.O., [262]). Auch das Bundesverwaltungsgericht ließ in der Entscheidung BVerwGE 56, 155 (158) diese Frage hinsichtlich der Nichtversetzung offen.

a) Bei Abwägung aller Gesichtspunkte wird man jedenfalls für die hier in Frage stehenden allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Gymnasien) zwischen Schulausschluß und bloßer Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse/Jahrgangsstufe differenzieren müssen: Die zwangsweise Entlassung eines Schülers aus dem Schulverhältnis, insbesondere wenn sie mit dem Ausschluß vom Besuch einer ganzen Schulart verbunden ist, beeinflußt den weiteren Bildungs- und Lebensweg des Betroffenen und damit seine soziale Rolle. In der Regel wird dadurch der Zugang zu bestimmten Berufen abgeschnitten und die Chance für eine freie Berufswahl geschmälert. Außerdem sprechen gewichtige Gründe dafür, das Gymnasium zu den Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG zu rechnen (so OVG Münster, NJW 1976, S. 725 [726] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies wird verstärkt für das Gymnasium nach der Oberstufenreform zu gelten haben, das eine frühzeitige Spezialisierung im Hinblick auf das zukünftige Berufsziel ermöglicht und nahelegt. Die Entlassung aus dem Gymnasium tangiert somit das Grundrecht des betroffenen Schülers auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 1 GG muß demgegenüber als insoweit subsidiäre Vorschrift zurücktreten (vgl. BVerfGE 13, 290 [296]; st. Rspr.).“

Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 – (Schulentlassung)

 

Persönlichkeitsentfaltung und Teilhabe

Übrigens galt lange Zeit: „1. Die rechtliche Beurteilung des Schulverhältnisses hat sich vor allem seit der Tagung der Deutschen Staatsrechtslehrer im Jahre 1964 über das Thema Verwaltung und Schule" (VVDStRL, Heft23, S. 147 ff.) in Wissenschaft, Rechtsprechung und Gesetzgebung erheblich gewandelt. Unter Abkehr von der herkömmlichen Lehre vom "besonderen Gewaltverhältnis" fordern die Gerichte zunehmend gesetzliche Regelungen für wesentliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens […]“

Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - (Speyer-Kolleg)

 

„Dabei schließt die Beurteilung von Vorbildung, Berufswahl und Berufsausübung als eines einheitlichen Lebensvorgangs ein, […]“ (aaO)

 

Das Bundesverfassungsgericht sieht Vorbildung, Berufswahl und Berufsausübung als einheitlichen Lebensvorgang und spricht den Schülerinnen und Schülern das Recht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer eigenen Persönlichkeit zu, das aber durch die gemäß Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz dem Staat zustehende Gestaltungsfreiheit begrenzt wird.

Dabei wird die Einbeziehung des gesamten Ausbildungswesens in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz hauptsächlich aus der Gewährleistung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in dieser Verfassungsnorm hergeleitet, jedenfalls wird das Gymnasium zu den Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz zu zählen sein.

 

Die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes haben die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und als Freiheitsrechte ausgestaltet. Es könnte daraus geschlossen werden, dass ein „Leistungsgrundrecht auf Bildung“ nicht in ein System von Abwehr- und Freiheitsgrundrechten passe. Ein solches Leistungsrecht im eigentlichen Wortsinne wird auch überwiegend verneint, aber unter dem Diktat der Knappheit werden Teilhaberechte als Gleichheitsrechte anerkannt. Teilhaberecht bedeutet die gleiche Teilhabe an vom Staat bereitgestellten Kita-, Schul- und Studienplätzen und eben nicht die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten.

Das Grundgesetz ist zudem völkerrechtsfreundlich auszulegen und hierbei spielen die oben genannten internationalen Übereinkommen als durch Bundesgesetz umgesetzt hinein.

  

 

 

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5 Kommentare

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Leider - man sieht die Defizite: Es gibt wohl auch kein Recht auf gutes Grillwetter. Imübrigen: wie die rotgrübe landuernde Schulpolitik erweist - Bildung wird abgelehnt. Nur auf "Kompetenz" - das Nichtwissen präsentieren zu können - kommt es an.

Erinnert mich etwas an die "Kompetenz-Kompetenz" vom Edi, dem "Blumen-Hinrichter", ein echtes Original aus dem Süden.

Dreimal dazu Udo di Fabio:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/art-2-gg-interview-udo-di-fabio-leben-menschenwuerde-liberalisierung-grundgesetz/

https://www.zdf.de/nachrichten/zdf-morgenmagazin/grundgesetz-di-fabio-100.html

https://www.ndr.de/kultur/Udo-Di-Fabio-ueber-Grundgesetz,journal1790.html

Gestern sah und hörte man auch dazu Andreas Voßkuhle:

https://www.swr.de/swr2/programm/sendungen/journal/70-jahre-grundgesetz-buerger-befragen-verfassungsrichter-andreas-vosskuhle-zum-grundgesetz/-/id=659282/did=24112672/nid=659282/1fg74w5/index.html

Er hatte nach Meinung einer Zeugin Kompetenz, siehe auch:

https://www.ardmediathek.de/ard/player/Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLmRlL2FyZC1zb25kZXJzZW5kdW5nL2FhZWZiNWVkLWI3ZWEtNDU5NC04MzhjLTA1ZDMwNjhmOTFhYQ/im-namen-des-volkes

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Ein ehemaliger Verfassungsrichter und ein amtierender Präsident des BVerfG  haben meiner Meinung nach mindestens soviel Kompetenz zum GG und seinen Inhalten wie ein Gast aus dem Off.

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Aus meiner Sicht ist es durchaus möglich, ein Leistungs- oder Teilhaberecht auf Bildung aus Art.1 Abs. 1 GG abzuleiten. Schließlich wird aus der Menschenwürde auch das Recht auf ein Existenzminimum abgeleitet. In unserer heutigen Zeit, muss dazu auch ein „geistiges Existenzminimum“ rechnen und dazu zählt eben Bildung. Denn ohne Bildung bleibt die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben in der BRD verschlossen. Das wird mit der zunehmenden Digitalisierung und dem damit einhergehenden Wegfall gering qualifizierter Beschäftigung in Zukunft sogar noch mehr der Fall sein. Womöglich wäre eine ausdrückliche gesetzliche Fixierung dennoch sinnvoll, denn schließlich sollten wir den Kindern in Deutschland mehr gönnen als nur ein „Existenzminimum“ an Bildung und diese würde auch den oben angesprochenen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers bzw. der Behörden beschränken.

Ein solches Recht würde allenfalls ein Recht auf Bildung aber kein Recht auf eine bestimmte Bildung ableiten. Insofern würde die von Ihnen intendierte Einschränkung des Gestaltungsspielraum "des einfachen Gesetzgebers bzw. der Behörden" eben nicht erreicht.

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