2 Jahre Sperre nach zweimaligem Fahren ohne Fahrerlaubnis? "Muss gut begründet werden!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.06.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2801 Aufrufe

Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen - und setzte ohne nähere Begründung eine zweijährige Sperrfrist nach § 69a StGB fest. Der BGH hat das kassiert. Auch beim Fahrern ohne Fahrerlaubnis muss nämlich festgestellt werden, woraus sich der Eigungsmangel ergibt und woraus die Annahme, dass er noch die Zeit der festgesetzten Sperrfrist andauert:

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Die Strafkammer hat
zur Begründung der angeordneten zweijährigen Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis lediglich angeführt, der Angeklagte habe sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt, dass er tateinheitlich in zwei
Fällen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, ohne im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Diese Begründung reicht zum
Beleg der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeuges
im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht aus. Soll gegen den Täter wegen
einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat – wie es bei
dem vom Angeklagten verwirklichten vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis
gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG der Fall ist – die Fahrerlaubnis entzogen oder
eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden,
muss das Tatgericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der
Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
23. November 2017 – 4 StR 427/17, StV 2018, 414, 415; vom 17. Dezember
2014 – 3 StR 487/14, juris Rn. 3; vom 17. Mai 2000 – 3 StR 167/00, NStZ-RR
2000, 297, 298); eine solche einzelfallbezogene Begründung der fehlenden
Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
lässt das angefochtene Urteil vermissen.

BGH, Beschl. v. 27.3.2019 - 4 StR 360/18

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