EuGH: Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keinen EU-Haftbefehl ausstellen – Fällt das seit längerem in der Kritik stehende ministerielle Weisungsrecht gleichsam durch die Hintertür?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 02.06.2019
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrecht89|14225 Aufrufe

Ein Europäischer Haftbefehl kann (nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl) nur von einer strikt unabhängigen „Justizbehörde“ ausgestellt werden. In den meisten Staaten der EU sind die Staatsanwaltschaften unabhängig organisiert – aber nicht in Deutschland, das das seit längerem in die Kritik geratene Weisungsrecht nach §§ 146, 147 GVG kennt. Dieses wird zwar nur in seltensten Fällen ausgeübt aber im Einzelfall doch, wie die (für mich ungerechtfertigte) Entlasssung des ehemaligen Generalbundesanwalts Harald Range im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Internetblog „Netzpolitik.org“ durch den damaligen Justizminister Heiko Maas  bestätigte.

Aber der Reihe nach:

 EuGH: Deutsche Staatsanwaltschaften sind keine „ausstellende Justizbehörde“

Nach den Urteilen des EuGH vom 27.5.2019 (Az. C-508/18, C-82/19 und C-509/18) dürfen deutsche Staatsanwaltschaften keinen Europäischen Haftbefehl (auf der Grundlage eines deutschen richterlichen Haftbefehls) ausstellen, weil sie keine hinreichende Gewähr für ihre Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive böten; sie seien der Gefahr ausgesetzt, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive unterworfen zu sein. Hingegen biete der Generalstaatsanwalt von Litauen die Gewähr für die erforderliche Unabhängigkeit.

Der Fall

Zwei litauische und ein rumänischer Staatsangehöriger wenden sich vor irischen Gerichten gegen die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle, die von deutschen Staatsanwaltschaften und vom Generalstaatsanwalt von Litauen zur Strafverfolgung ausgestellt wurden. Ihnen liegt u.a. vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung und Diebstahl mit Waffen zur Last. Die drei Beschuldigten machen geltend, die deutschen Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwalt von Litauen seien zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nicht befugt gewesen, weil sie keine „Justizbehörde“ im Sinn des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl seien. – Die irischen Gerichte haben den EuGH um die Auslegung des Rahmenbeschlusses ersucht.

Zum Hintergrund

Der Europäische Haftbefehl beruht auf der Idee, dass die EU-Mitgliedstaaten Entscheidungen ihrer Justizbehörden aufgrund gegenseitigen Vertrauens untereinander anerkennen und möglichst schnell und unkompliziert umsetzen.

In Deutschland stellt in der Regel die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage eines nationalen richterlichen Haftbefehls oder eines vollstreckbaren Strafurteils den Europäischen Haftbefehl aus.

Ist die gesuchte Person unbekannten Aufenthalts, wird der Europäische Haftbefehl in der Regel in das Schengener Informationssystem (SIS) eingestellt, damit europaweit gefahndet werden kann.

Wie geht es nun weiter?

Künftighin kann in laufenden Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass des nationalen Untersuchungshaftbefehls bereits einen Europäischer Haftbefehl mitbeantragen. Ist dies, wie bei den ca. 5.600 bestehenden Europäischen Haftbefehlen, nicht geschehen, bedarf es nunmehr, wenn das bestehende Weisungsrecht nicht reformiert oder gänzlich abgeschafft wird, einer gesetzlichen Regelung, welcher Richter den Europäischen Haftbefehl auszustellen hat: der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht, der den nationalen Haftbefehl ausgestellt hat, das erkennende Gericht oder die Strafvollstreckungskammer?

Reform des GVG

Auf der Grundlage der EuGH-Urteile hat der Deutsche Richterbund nunmehr erneut (wie nach der Entlassung des Generalbundesanwalts Range) gefordert, das ministerielle Weisungsrecht abzuschaffen.

Den Richtern garantiert Art. 97 GG die Unabhängigkeit. Dagegen sind Staatsanwälte in ihrer Amtsführung nicht frei. Sie sind Teil der Exekutive, haben Berichtspflichten zu ihren Vorgesetzten und müssen deren Weisungen folgen. Auch wenn die Politik von ihrem Weisungsrecht nur selten Gebrauch macht, schadet allein „der böse Schein einer Einflussnahme“ (wie es häufig formuliert wird) dem Ansehen der Justiz. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass ein Missbrauch des Weisungsrechts eine gewagte Option ist; es droht eine Strafe wegen Strafvereitelung oder Verfolgung Unschuldiger. Wie die Gerichte im Rechtszug könnte auch die Arbeit der Staatsanwaltschaft etwa durch ein eigenständiges Klageerzwingungsverfahren beim zuständigen Oberlandesgericht kontrolliert werden.

Es lohnt sich also allemal und nicht nur mit Blick auf den Europäischen Haftbefehl, die Diskussion Reform des Weisungsrechts wieder aufzunehmen.

 

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89 Kommentare

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Das derzeit bestehende System hat jedenfalls den Vorteil, dass bei Fehlern der Staatsanwaltschaft mit der Person des Justizministers ein politisch Verantwortlicher identifiziert werden kann, der als Regierungsmitglied (mittelbar) demokratisch legitimiert ist. Wollte man dies bei wegfallendem Weisungsrecht aufrechterhalten fällt mir spontan nur die Möglichkeit ein, leitende Staatsanwälte wie die District Attorneys in den meisten Bundesstaaten der USA vom Volk wählen zu lassen. Der Gedanke eines wahlkämpfenden und u. U. auch wahltaktisch sein Amt führenden Staatsanwalts will mir aber nicht so recht behagen.

Neben den im Beitrag genannten Vorschriften stellt ja auch das Legalitätsprinzip und generell die gesetzl. Vorgaben in §§ 152 ff. StPO eine gewisse Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwälte sicher.

Dem stimme ich zu. Es spricht nichts dagegen, nationalen und europäischen Haftbefehl in die selben Hände zu legen, also dem Ermittlungsrichter zu überantworten.

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Exakt das - möge man das den Richtern aufgeben. Dass bisher - was mich überrascht - die Staatsanwaltschaften Haftbefehle ausgestellt haben, ist der Fehler.

Wäre schade, wenn das Weisungsrecht nun mit dem von Beginn an fadenscheinigen, aber inzwischen wirklich ausgelutschten Argument "hat Brüssel so angeordnet" weggewischt wird.

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Lieber Herr von Heintschel-Heinegg,

wir sind ja in den meisten Punkten einer Auffassung, aber hinsichtlich des Weisungsrechts ggü. den Staatsanwaltschaften bin ich dezidiert anderer Auffassung. Ihr Beispiel GBA "Range" belegt im Übrigen (wie auch das neuere Beispiel aus Thüringen), dass es durchaus hin und wieder einen Bedarf gibt dafür, politisch verantwortlich ein Weisungsrecht auszuüben. Man vergegenwärtige sich, dass der Generalbundesanwalt in einer politisch sehr heiklen Angelegenheit auf Zuruf des selbst betroffenen Verfassungsschutzpräsidenten ein Verfahren wegen (des rechtlich abwegigen Verdachts) eines "Landesverrats" geführt hat und zwar gegen die Betreiber einer Internetplattform. In einer öffentlichen Erklärung hat Herr Range dann die rechtlich korrekte (und politisch angemessene) Weisung des Justizministers als "Eingriff in die unabhängige Justiz" angeprangert und damit sein eigenes Amt  contra legem auf die Stufe unabhängiger Gerichte gestellt. Es ist legitim, sich unabhängige Staatsanwaltschaften oder eine allgemein "unabhängige Justiz" unter Einschluss der Staatsanwaltschaften zu wünschen oder politisch darum zu streiten. Aber es ist nicht korrekt oder gar angemessen, den gesetzlich Weisungsberechtigten und demokratisch legitimierten  Minister (wie auch etwa einen Vorgesetzten in einer Behörde) öffentlich und entgegen der Rechtslage als im Unrecht stehend zu brandmarken, bei allem Verständnis für die persönliche Situation des GBA, der sich meiner Ansicht nach da in etwas verrannt hatte. (YouTube-Link)

Über das Weisungsrecht ist die Exekutivbehörde Staatsanwaltschaft an die demokratisch legitimierte Regierung gekoppelt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Weisungsrecht im Rahmen der Gesetze UND transparent ausgeübt wird.

Ein größeres Problem für die Funktionstüchtigkeit und Unabhängigkeit ist meines Erachtens, dass es in manchen Bundesländern einen relativ freien Personalwechsel zwischen StA und Strafgerichten gibt, aber NIE zwischen Anwaltschaft und Strafgerichten, wie es in anderen Staaten möglich ist.

Ich halte es für unproblematisch, dass der europäische Haftbefehl in Deutschland (wie jeder andere Haftbefehl auch) richterlicher Kontrolle unterliegen soll. Es wäre sowohl unangebracht, angesichts dieser Entscheidung das deutsche System umzubauen, wie auch, für den Europäischen Haftbefehl (und nur für diesen) § 146 GVG zu ändern.

Beste Grüße

Ihr Henning Ernst Müller

Volle Zustimmung.

Und darüber hinaus: Sogar wer im Fall Range anderer Meinung ist und die Weisung falsch fand, sollte deswegen nicht gleich das Weisungsrecht insgesamt in Frage stellen. Nur wegen eines schlechten Urteils werden nicht die Gerichte, wegen eines toten Patienten nicht die Ärzte abgeschafft.

Man sollte sich m. E. folgende Frage stellen: Wird es ggw. mehr "doofe" Weisungen geben, als es ohne Weisungsrecht "doofe" Entscheidungen geben wird? Da die Zahl der Staatsanwälte (m/w/d) die der Minister (m/w/d) überschreitet, setze ich persönlich auf letzteres, und das auch unter Berücksichtigung einer vielleicht höheren Idiotenquote bei Ministern (m/w/d).

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Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte ist ohnehin eher theoretisch, sie sollte daher in der Tat im Rahmen umfassenderer Reformen angepasst werden. Quickfix: Bei § 146 GVG wird ergänzt "Dies gilt nicht bei der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls."

Eine Staatsanwaltschaft ohne demokratische Kontrolle ist mit unserem Grundgesetz nicht machbar. Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit sind nur für Richter vorgesehen. Und bei dieser Ausnahme sollte es auch bleiben, zumal es keine zwingenden Gründe gibt, schon wieder an den Grundfesten der Verfassung herumzuwerkeln.

Sehr geehrte Frau Kaufhold, ein solcher "Quickfix" wäre mE systematisch nicht zu legitimieren. Warum sollte der geografisch weiter reichende Haftbefehl unter geringeren Voraussetzungen gelten als ein für Deutschland geltender Haftbefehl?

Ein ganz aktuelles Anwendungsbeispiel liefert heute Schweden: Die dortige Staatsanwaltschaft hatte einen Europäischen Haftbefehl für Julian Assange beantragt. Nun meldet der Spiegel, dass dieser Antrag der StA vom zuständigen schwedischen Gericht abgelehnt wurde:

Das Gericht begründete die Entscheidung, dass Assange zwar "ein Verdächtiger" in dem Fall sei und auch Fluchtgefahr bestünde. Weil er aber bereits in Großbritannien im Gefängnis sitze, sei eine formelle Inhaftierung in Schweden für eine Befragung durch die Staatsanwälte nicht notwendig. Assanges Anwalt Per E. Samuelson, der ihn in Schweden vor Gericht vertreten hatte, sagte, er sei "glücklich", dass Assange nicht nach Schweden ausgeliefert wird.

Wenn ich es richtig verstehe, dann fiele die gerichtliche Kontrolle (z.B.) des Verhältnismäßigkeitsprinzips wohl weg, wenn die Staatsanwaltschaft allein entscheiden würde. Ich hielte es deshalb für die weit bessere Option, den europ. Haftbefehl in der gesamten EU von gerichtlicher Bestätigung abhängig zu machen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Eine nationale Haftentscheidung gehört zu den Voraussetzungen eines Europäischen Haftbefehls (EuGH NJW 2017, 49). Insofern ist es nicht gerade zwingend, Richter auch noch mit dem Europäischen Haftbefehl zu befassen. Die von Frau Dr.Kaufhold vorgeschlagene Gesetzesänderung halte ich für eine überzeugende Lösung. Sie ist einfach und ändert das bewährte Prinzip der Weisungsgebundenheit von Beamten (das sind Staatsanwälte schließlich) nicht.

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Sie ... ändert das bewährte Prinzip der Weisungsgebundenheit von Beamten (das sind Staatsanwälte schließlich) nicht.

Das verstehe ich nicht. Genau das ist doch der Zweck der von Frau Koll. Dr. Kaufhold vorgeschlagenen Gesetzesänderung, nämlich der Dispens von der Weisungsgebundenheit für die Zwecke des europäischen Haftbefehls, um den Bedenken des EuGH zu genügen, also die Staatsanwaltschaft weisungsfrei zu stellen.

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Die vorgeschlagene Ausnahme (Weisungsfreiheit beim Europäischen Haftbefehl) hebt das Prinzip (Weisungsgebundenheit) nicht auf. Es gibt dann eben nur eine Ausnahme davon.

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Auch Ihre "Ausnahme" ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, vgl. "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus". Und was ist mit dem Richtervorbehalt in Art. 104 GG "Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden"?

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Das verstehe ich nicht.

Selbst wenn man eine (von mir nicht gewünschte) Weisungsfreiheit der StA für verfassungswidrig hält, scheint mir die Ausnahme unbedenklich, denn über die Haft an sich entscheidet schließlich der Richter (nationaler Haftbefehl als Voraussetzung des Europäischen Haftbefehls). Eine Befassung des Richters mit dem bürokratischen Europa-Kram scheint mir verfassungsrechtlich nicht geboten zu sein.

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Ich verstehe wirklich nicht, warum man sich dagegen wehren soll, die qua Verfassung unabhängigen Richter zu befassen und krampfhaft nach Alternativen zum Richter (bzw. ggf. auch Rechtspfleger) sucht. Angst vor Mehrarbeit? Oder Angst vor Sand im Getriebe? Wofür hat man unabhängige Richter, wenn deren dazu bestimmte Unabhängigkeit beim europäischen Haftbefehl ungenutzt bleiben soll?

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Der Richter ist mit dem nationalen Haftbefehl befasst. Wer meint, ein Richter müsse tätig werden, muss begründen, warum das erforderlich ist. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, ihn mit der EU-Bürokratie zu befassen. Ich sehe auch keinen vernünftigen Grund dafür, Richter mit dem Zählen von Büroklammern zu befassen.

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Wer meint, ein Richter müsse tätig werden, muss begründen, warum das erforderlich ist. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, ihn mit der EU-Bürokratie zu befassen.

Der EuGH hat begründet, warum das erforderlich ist, s. o.

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Ganz bestimmt.

Denn man darf nicht vergessen: Auch ohne Weisungsrecht hat ein Ministerium Einflussmöglichkeiten auf eine Staatsanwaltschaft. Bei Gerichten ist das zwar ebenfalls möglich, aber schwieriger, und mit Selbstverständnis von Richtern (m/w/d) wahrscheinlich noch weniger vereinbar.

Wenn aber beide notwendig sind, um einen Haftbefehl zu bewirken, nennt man das rechtsstaatliche Absicherung von Eingriffsbefugnissen.

Die Fälle Assange, Puigdemont und die 251 Fälle aus dem Türkei-Putsch haben gezeigt, wie politisch der europäische Haftbefehl ist oder sein kann. Man muss dabei natürlich zugestehen, dass in den letzten beiden Fällen das Erfordernis einer richterlichen bzw. formell unabhängigen Entscheidung bestand und - wenn man die Haftbefehle kritisch sieht - nicht geholfen hat. Aber diese Fälle zeigen, dass es jedenfalls nicht opportun ist, die Hürden zu senken. Wenn eine Änderung geboten ist oder aus anderen Gründen ohnehin erforderlich, sollten sie erhöht werden.

Wir müssen in den kommenden zehn Jahren mit den ersten AfD*-Justiz- und Innenministern rechnen. Die Verhaftung eines politischen Gegners im Inland wäre diesen ohne Gerichtsbeschluss unmöglich. Aber wehe dem oder der, der das Land verlässt... dort wartet der weisungsgemäß und ohne richterliche Kontrolle erlassene europäische Haftbefehl.

*Für die Anhänger der AfD: Sie dürfen sich hier auch gerne einen Minister (m/w/d) der Grünen vorstellen.

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Lieber Herr Müller,

ungern unterbreche ich die grundsätzlich geführte Diskussion hier im Blog, die ich mit meinem Beitrag ja anstoßen wollte und an sich nicht stören möchte. 

Die folgende Klarstellung ist mir aber wichtig, zumal meines Wissens die Vorgänge Anfang August 2015 im BMJV nach wie vor nicht völlig geklärt sind:

Mit meinem Beispiel "GBA Range" wollte ich die Vorgänge vom 4. August 2015 ansprechen, die in einer breiteren Öffentlichkeit vielleicht doch nicht so wahr genommen wurden, aber die die (leider nicht kostenfrei im Netz eingestellte) Chronik der FAZ (https://www.faz.net/atuell/pollitik/inland/netzpolitik-affaere-chronik-der-geschehn) festhält: Am Morgen dieses Tages war dem Ministerium bekannt, dass der Sachverständige vorläufig zu dem Ergebnis gekommen war, es sei ein "Staatsgeheimnis" verletzt worden. In dieser Situation wird dem GBA rasch die Weisung erteilt, das Gutachten sofort zu stoppen und den Gutachtensauftrag zurückzuziehen (nach FAZ). Dieser Weisung leistete der GBA zwar Folge, sah sich aber doch gehalten, das  mit folgender kryptischer Erklärung öffentlich zu kommentieren: "Auf Ermittlungen Einfluss zu nehmen, weil deren mögliches Ergebnis politisch nicht opportun erscheint, ist ein unerträglicher Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz."   

Das Vorgehen des Ministeriums nach Vorliegen der vorläufigen Einschätzung des Gutachters halte ich deshalb für skandalös, weil in der Sache nicht anfängliche Ermittlungen mit unbekanntem Ausgang in einem frühen Stadium gestoppt wurden, sondern die Ermittlungen standen mit der vorläufigen Einschätzung des Sachverständigen kurz vor dem Abschluss. Die ministerielle Weisung sollte jegliche Diskussion über die Einschätzung des Gutachters ersticken, dessen vorläufige Bewertung andernfalls wohl Grundlage seines Gutachtens geworden wäre, das justiziell dann vielleicht sogar noch bestätigt worden wäre. Das alles war politisch nicht gewollt. 

Beste Grüße

Bernd von Heintschel-Heinegg

Meines Wissen kommt vor einer Weisung aus dem Justizministerium zuerst einmal die Anordnung der genauen und ständigen Berichtspflicht.

Der Warnschuß vor den Bug  ......

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Lieber Herr von Heintschel-Heinegg,

der Landesverrat nach § 94 StGB hat neben "Staatsgeheimnis" weitere Voraussetzungen, die normalerweise (da leichter zu prüfen als mittels Gutachten) staatsanwaltlich vorher zu prüfen sind, bevor man so ein Fass (Verbrechensermittlungen gegen journalistische Veröffentlichung) aufmacht.

§ 94 StGB

(1) Wer ein Staatsgeheimnis

  1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder   2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt (objektiv muss vorliegen: Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRD) mit zusätzlichen besonderen subjektiven Voraussetzungen (um die BRD zu benachteiligen), von denen recht offensichtlich keine vorliegt, was auch von niemandem in der ganzen Affäre behauptet wurde, weshalb ich stark anzweifle, dass die Ermittlungen "kurz vor dem Abschluss" standen.
Allenfalls ein Anfangsverdacht wegen § 97 StGB war in Betracht zu ziehen.

Und diese Aktion richtete sich hier gegen transparent handelnde Journalisten (nicht etwa gegen Spione), deren Vorsatz schon wegen der niedrigen offiziellen Geheimhaltungs-einstufung auch kaum gegeben sein durfte. Um es kurz zu machen: Die Affäre hatte das Potential der Spiegel-Affäre und hätte für den Justizminister leicht in einer politischen Blamage enden können.

In der Süddeutschen Zeitung wird der Ablauf so geschildert (SZ ohne Kostenpflicht), dass schon am Freitag zuvor der Stopp der Ermittlungen und die Rücknahme des Gutachtenauftrags vereinbart worden sei; das Ministerium meint sogar, eine Weisung sei gar nicht erteilt worden. Da wir nicht dabei waren (und auch weder die SZ-, noch die FAZ-Journalisten), wird sich das wohl nicht klären lassen.

Aber ich denke, ganz unabhängig davon, ob nun überhaupt oder wann genau eine Weisung erteilt wurde oder nicht, sollte ein der Dienstaufsicht des Justizministers unterstehender GBA sich m.E. nicht an die Öffentlichkeit wenden, um den Justizminister unter de lege lata falschen Voraussetzungen ("Unabhängigkeit der Justiz") anzuprangern. Ich frage mich, in welcher Behörde und in welchem Betrieb ein solches Verhalten in dieser Situation nicht zur Entlassung geführt hätte. Und das gilt auch völlig unabhängig von der Parteizugehörigkeit des jeweiligen Ministers oder GBA.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Zurück zur  allgemeinen Debatte:

Die "Freiheit", die aus demselben Anlass auch Heribert Prantl (ehemaliger Staatsanwalt) für die Gesamt-Justiz fordert, entspricht nicht - wie von Vielen behauptet - der Gewaltenteilung, sondern im Gegenteil dient die Weisungsbefugnis der demokratischen Kontrolle der Exekutive. Sollte eine unabhängige Staatsanwaltschaft tatsächlich organisiert werden, müsste diese dringlich auch unabhängig und streng getrennt von der Richterschaft/den Gerichten organisiert werden, um nicht einen Justiz-Staat im Staate zu bekommen. Oder sie müsste eine eigene Kontrollinstanz beigestellt bekommen, unabhängig von Gerichten UND Politik. Eine Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft als Teil einer Gesamtbehörde "Justiz" würde zugleich die Unverantwortlichkeit fördern.

Ich behaupte einmal provokativ: Bei unabhängiger Gesamt-Justiz, wie sie sich manche Justizangehörige wünschen, würde Herr Mollath heute noch in einer bayerischen Forensik schmachten und niemand würde sich um die inzwischen (teilweise durch mehrere Gesetzesvorhaben) korrigierten Fehler der Justiz kümmern. Ohne politischen Einfluss, letztlich bewirkt durch öffentlichen Druck auf Politiker (vor den Landtagswahlen), wäre eine Fehlerkorrektur nicht gelungen. Ich denke dabei auch an den Angriff des "Bayerischen Richtervereins" (darin sind auch Staatsanwälte organisiert) auf mich, der mich der Aufforderung zum Rechtsbruch bezichtigte, weil ich die Justizministerin hier im Blog (transparent) aufgefordert habe, ihre politische Verantwortung wahrzunehmen, da sich diese ebenfalls (zu) lange auf die angebliche Unabhängigkeit "der Justiz" berufen hatte. Letztendlich kam die Fehlerkorrektur im Fall Mollath in Gang, weil die Regensburger Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, eine Wiederaufnahme zu beantragen (alles nachlesbar hier im Blog).

Seither (vorher war ich der Idee durchaus nicht abgeneigt) bin ich übrigens Gegner der Unabhängigkeit der Staatsanwälte.

(Ich habe diesen Kommentar auf Hinweis von Herrn Dr. Rübenach, s.u., korrigiert)

 

 

Die "Freiheit", die heute auch Heribert Prantl (ehemaliger Staatsanwalt) für die Gesamt-Justiz fordert, entspricht nicht - wie von Vielen behauptet - der Gewaltenteilung, sondern im Gegenteil dient sie der demokratischen Kontrolle der Exekutive.

Ich glaube, das können Sie im Blick auf Ihre (richtigen) weiteren Ausführungen nicht so meinen. Eine "Freiheit der Staatsanwaltschaft" dient keineswegs "der demokratischen Kontrolle der Exekutive". Nur Weisungsabhängigkeit und Mininsterverantwortlichkeit können demokratische Kontrolle sichern (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). (Ex-)Staatsanwälte dürfen keinen unkontrollierten Staat im Staate bilden, auch wenn sie selbst noch so oft wie unsinnig von der angeblich "objektivsten Behörde der Welt" faseln. Kein Staatsanwalt ist von Natur aus "gut" oder gar unfehlbar; er gehört wie jede Staatsgewalt kontrolliert.

PS: Ich kann den heutigen Artikel von Prantl in der SZ nicht finden...

Stimmt, das war wirklich nicht richtig formuliert. Ich habe es eben korrigiert. Danke für den Hinweis.

PS: Ich kann den heutigen Artikel von Prantl in der SZ nicht finden...

Vermutlich war es dieser:

31. Mai 2019, 18:53 Uhr

Politisches Recht Entfesselt die deutsche Justiz!

https://www.sueddeutsche.de/politik/kolumne-prantl-deutsche-justiz-unabhaengigkeit-europaeischer-gerichtshof-1.4469352

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"Nur Weisungsabhängigkeit und Mininsterverantwortlichkeit können demokratische Kontrolle sichern (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG)"

Herr Rübenach, Sie schrieben "können", aber "könnten" wäre deutlich realistischer gewesen!

Beste Grüße in die Runde

GR

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Stichwort: "Mininsterverantwortlichkeit"

Heute treten Minister nur noch selten von sich aus zurück, sondern wollen doch oft zuerst mal "aufklären", auch ggf. "brutalstmöglich".

Auf Zeit spielen .........

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Minister spielen gelegentlich über Bande, d.h. sie instrumentalisieren auch mal "die Presse", oder willfährige Teile davon,  für eigene Interessen.

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Professor Heintschel-Heinegg schreibt:

"Wie die Gerichte im Rechtszug könnte auch die Arbeit der Staatsanwaltschaft etwa durch ein eigenständiges Klageerzwingungsverfahren beim zuständigen Oberlandesgericht kontrolliert werden."

Was aber schon mal zwingend zur Konsequenz hätte, dass die Überprüfungsbefugnis der Generalstaatsanwaltschaft im vorgeschalteten Beschwerdeverfahren von Fachaufsicht auf bloße Rechtsaufsicht gekürzt werden müsste.

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Lieber Herr Müller,

in meinen ersten Beitrag habe ich als Beispiel für ein ausnahmsweise ausgeübtes Weisungsrecht auf die – aus meiner Sicht ungerechtfertigte – Entlassung des Generalbundesanwalts Range hingewiesen. In diesem Punkt sind wir uns nicht einig.

Weil es sich aus meiner Sicht um einen wichtigen Beispielsfall dafür handelt, dass in laufende Ermittlungen rein aus politischen Gründen eingegriffen wurde, will ich, damit sich jeder ein eigenes Bild machen kann, auf den  Beitrag "Wer hat gelogen?" von Sabine Rückert in der ZEIT hinweisen (https://www.zeit.de/2017/09/heiko-maas-justizminister-landesverrat-ermittlungen). Sie beschreibt auf der Grundlage ihr vorliegender Dokumente die damaligen Vorgänge.

Beste Grüße

Bernd von Heintschel-Heinegg

Auch die nochmalige Lektüre des (übrigens kostenfreien) Artikels hinterläßt bei mir erneut den Eindruck, dass der Minister seinerzeit aus legitimen Gründen zu Recht eingeschritten ist, um eine hochnotpeinliche Spiegel-Affäre 2.0 zu vermeiden. Auch der Fall "Zentrum für Politische Schönheit" hat kürzlich gezeigt, dass manchmal der Ermittlungseifer einiger Staatsanwaltschaften per dienstlicher Weisung aus politisch legitimen Gründen gebremst werden muss. In beiden Fällen zeigt sich m. E. die Richtigkeit des deutschen Weges.

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Besten Dank für den Hinweis, dass der ZEIT-Artikel kostenfrei im Netz steht; das hat bei mir zunächst nicht funktioniert. Um unsere Leser nicht zu verwirren, habe ich den Klammerzusatz in meinem Beitrag entfernt.

Was den Ermittlungseifer einiger Staatsanwälte betrifft, muss ich Ihnen aus meiner anwaltlichen Erfahrung leider beipflichten. Demnächst will ich dieses Thema anhand von Remy "Der Fall Gurlitt" im Blog behandeln.

Viele Grüße

Bernd von Heintschel-Heinegg

Ich finde es erfreulich, wie hier grundlegende Demokratie- und Rechtsstaatsprinzipien, aber auch deren praktische Konsequenzen, offen diskutiert werden. Trotz des leichten Zugangs allerdings kaum von der Allgemeinheit, also kaum von Nichtjuristen. Gerade die Politik schiebt gerne die Unabhängigkeit der Justiz vor, wenn es um Rechtsthemen geht. Rechtspflege im Sinne von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und einem grundsätzlichen Regelverständnis sind aber keine Expertendomäne, sondern gehört in die Allgemeinbildung und geht potentiell alle etwas an. Andere Politiker bedauern das geringe Interesse der Wähler oder der eigenen Partei an diesen Themen, wenn sie auf die defizitäre Situation angesprochen werden. Recht ist ein wesentliches Grundelement in einer Demokratie und zugleich das entscheidende Machtinstrument der jeweils Herrschenden. Wenn selektiv politische Interessen mittels Rechtsgebaren besser durchsetzbar scheinen , wird das Recht ja auch von Allen benutzt. Nur wird es kaum als ganzes System gepflegt oder überhaupt in seinem integrativ-transparentem Potential geachtet. Manche politische Diskussion oder Problemstelle wäre einfacher zu lösen, wenn grundlegende Rechtssystematiken als Allgemeinbildung in der Gesellschaft verankert wären. Nicht selten wird durch das BVerfG ein später Wandel vollzogen, der schon lange zuvor in der Verfassung oder sogar im Gesetzeswortlaut stand und nun politisch opportun oder unvermeidbar würde. Wie könnte man an dem weitverbreiteten Unverständnis und Desinteresse etwas ändern? Sollte man überhaupt etwas daran ändern und die Rechtspflege, wie bisher, lieber den Juristen überlassen?

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Der Wähler ist zwar rechtsfähig, aber er ist de lege lata nicht fähig, sein Recht vor Gerichten selbst durchzusetzen, von Ausnahmen abgesehen - dass er über die Befähigung zum Richteramt verfügt oder kein Anwaltszwang besteht. Man spricht in diesem Zusammenhang zwar von Postulationsfähigkeit. Ich halte es aber nicht für falsch, wenn man von Rechtsmündigkeit spräche. Wenn der Wähler aber von dem Gesetzgeber für nicht befähigt gehalten wird, sich in streitigen Fällen selbst vor Gericht zu vertreten - von den Ausnahmen abgesehen, dann schwindet auch das Interesse für Rechtsfragen. Das ist verständlich.

Der Wähler kann nicht nur, sondern er muss z.B. die Ehe zwingend selbst und persönlich eingehen und darf sich dabei nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei der Scheidung aber gilt das Gegenteil. Er darf den Scheidungsantrag nicht selbst einreichen und vortragen, seine Ehe sei gescheitert. Er muss sich dabei zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der diese Erklärung für ihn abgibt.

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Lieber Herr Lippke,

ich glaube das integrative Potential des Rechtssystems, das sie hier beschwören wird leider (vorerst?) ein Illusion bleiben. Das vertiefte Verständnis des Rechtssystems erfordert eine gründliche Einarbeitung und viel Lesezeit, die in „tldr“-Zeiten und einer auf Leistung und Effizienz getrimmten Gesellschaft durch den Durchschnittsbürger kaum zu erbringen ist. Selbst Juraabsolventen, die sich im Schnitt ca. 7 Jahre ihres Lebens mit dem Einarbeiten in die wichtigsten juristischen Teilgebiete beschäftigen erreichen – allerdings bei relativ anspruchsvollen und mitunter zu sehr von der Meinung von Praktikern dominierten Prüfungen – nur in 2-3% aller Fälle die Abschlussnote „gut“ oder „sehr gut“, vgl. etwa Statistiken des Bayerischen Landesjustizprüfungsamts für 2018.

 

Zudem werden im Jurastudium leider philosophische und wissenschaftstheoretische Vorfragen von Rechtssystemen (z. B. Zusammenhang zwischen Recht und Gerechtigkeit; sprachlich optimale Formulierung von Rechtstexten) viel zu wenig oder gar nicht behandelt. Das Nachdenken über solche Metaebenen der Rechtsanwendung wurde seit jeher zuvorderst von Universalgelehrten wie Platon (Nomoi, Politeia) oder Aristoteles aber nicht von den Beamten im Justizapparat geleistet, die heutzutage in ihrer Verzweiflung die Erarbeitung komplexer Gesetzesvorhaben gern einmal an die gut bezahlte „Juristenelite“ in den Großkanzleien auslagern, weil ihnen selbst das Personal dazu fehlt. Für den ausgewogenen Blick auf das Recht als Gesamtsystem fehlt sowieso der Blick, stattdessen werden die politisch Verantwortlichen zwischen Lobbyinteressen und dem gefühlten Zwang, für aktuelle gesellschaftliche Probleme schnelle Lösungen zu präsentieren zerrieben oder davon vereinnahmt.

Ich habe den Zeit-Artikel gelesen und auch einige Kommentare dazu. Als ITler und Techniker erinnert mich dieser Daten- und Meinungswust an ein gewachsenes komplexes System, dem erheblich an Struktur und Transparenz fehlt. Semistrukturiert nennt man das grob. Welche nicht-geheimende Werkzeuge benutzen wir, um Durchblick zu bekommen? Werkzeuge zur Strukturierung, oft grafisch orientiert. Ontologie, Sequenzdiagramme, UML, Netzwerk-Schemen, softwaregestützt, aber auch händisch sehr nützlich. So beantworten sich komplexe Fragen oft einfach und Problemstellen werden sichtbar. Z.B.was ist "Strafjustiz"? Ein Teil der unabhängigen Justiz? Ein formal definierter Rechtsbegriff? Wohl kaum oder? Wer fühlte sich da in Karlsruhe alles als unabhängige Justiz und nickte nicht als Ermittlungen in vielen anderen Skandalen versäumt würden (z.B. NSA)?
War die Staatssekretärin im BMJV selbst weisungsbefugt oder nur der Minister? Wo trennen sich auch im Zeit-Artikel die juristischen Tatsachen von politischen und gefühlten Wahrheiten?
Trotz aller Fragezeichen ist es ein vergleichsweise informativer Artikel, so sehr er auch unter Strukturmängeln leidet. Da dürfte Journalismus erst anfangen, statt als maximale Qualität zu enden. Finde ich.

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Ich sollte die Eingabehilfe meines Telefons abschalten. Bitte sehen Sie mir die gestörte Wortfindung nach. Bin letztlich auch von gestern und nicht cybersicher. :-)

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"Am Freitag, dem 7. August, kommt es schon morgens um neun Uhr zu einer Krisensitzung der Ermittler des Referats S1. Übereinstimmend gelangen sie zu dem Schluss, dass, wer auch immer das Ermittlungsverfahren gegen die Blogger jetzt unter solchen Bedingungen einstelle, sich selbst den Tatvorwurf der Rechtsbeugung (also eines Verbrechens) in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt einhandeln könne. Und die Verantwortlichen im Ministerium könnten sich der Verleitung von Untergebenen zu einer Straftat schuldig machen. So ist es dokumentiert. Weil sie das so sehen, weigern sich sämtliche Angehörigen des Referats S1, das Ermittlungsverfahren gegen die Blogger einzustellen. Die zuletzt mit der Sache betraute Ministerialdirigentin aus Berlin fertigt jedoch noch am Nachmittag des 7. August den Entwurf der Einstellungsverfügung an. Einer der Ermittler fühlt sich daher verpflichtet, sie "vor der Gefahr der Verwirklichung der vorgenannten Straftaten zu warnen", und gibt noch entsprechende Kommentierungen zum Strafgesetzbuch in ihrem Vorzimmer ab. Offenbar ohne Erfolg. Die endgültige Fassung der Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts stützt sich auf die "Einschätzung" des Bundesjustizministeriums, ist auf den 10. August datiert und trägt die Unterschrift des kommissarischen Generalbundesanwalts Altvater." -DIE ZEIT-

Hochinteressant. Offenbar hat es danach keine Ermittlungen gegeben. Unverständlich.

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Aus dem Artikel der Zeit ergeben sich auf mehreren Ebenen (politische) Fehler. Wie Herr Range hätte vorgehen können und sollen, falls er wirklich überzeugt war, eine rechtswidrige Weisung bekommen zu haben, wird darin auch geschildert. So wie er reagiert hat - einer aus seiner Sicht rechtswidrigen Weisung erst nachzugeben und dann öffentlich(!) als unerträglichen Eingriff in seine (nicht existierende) Unabhängigkeit anzuprangern, das war objektiv ein Fehler, der seine Entlassung rechtfertigte. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Justizminister oder dessen Untergebene ihrerseits korrekt verhalten haben.

Im selben Artikel wird auch geschildert, ab einem bestimmten Punkt sei es schwierig geworden, das einmal eingeleitete Verfahren ohne Gesichtsverlust einzustellen. Warum? Dass der subjektive Tatbestand  nicht vorlag, war ja nun beinahe offenkundig. Wenn man die im Zeit-Artikel erläuterten Zusammenhänge (Cyberabwehr) erläutert hätte, hätte man vielmehr die Einleitung des Ermittlungsverfahrens rechtfertigen können UND im selben Momnent wegen des Fehlens des subjektiven Tatbestands die Einstellung des Verfahrens erläutern können, ohne Gesichtsverlust für irgendeinen der Beteiligten.

Was bringt das zu unserem hiesigen Thema? Meines Erachtens eher wenig: Wenn sich alle Beteiligten korrekt und ohne persönliche Missgunst verhalten, dann ist das Weisungsrecht völlig richtig. Das gilt auch für die gewünschte Unabhängigkeit. Wäre Range unabhängig gewesen, hätte ER noch viel früher im Fokus des öffentlichen Drucks gestanden, und zwar allein. Missbrauch ist in beiden Systemen möglich, im derzeitigen gibt es aber eben auch dem Parlament (und damit indirekt dem Wähler) verantwortliche Amtsträger, im System der "Unabhängigkeit" können einzelne Staatsanwälte ihre persönlichen und politischen Steckenpferde reiten, ohne Kontrolle.

Nun wird eingewandt, die Staatsanwälte würden ja durch unabhängige Gerichte kontrolliert. Was mich zu meinem eigentlichen Anliegen führt: Fiele die Weisungsabhängigkeit der Staatsanwaltschaften fort, entstünde als nächstes Hauptproblem deren mangelnde Distanz zu Richtern und Gerichten bzw. dieses schon bestehende Problem würde offenbar. Ich halte die derzeitige Organisation der Strafjustiz mit dem Wechsel zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten, Nutzen derselben Dienstgebäude und Kantinen, damit (zu) enge Kollegialität, Organisation in denselben Verbänden etc. für ein Unding, denn dies untergräbt die Unabhängigkeit nicht nur in politisch heiklen Fällen, sondern in quasi allen Alltagsfällen, die die Strafjustiz zu behandeln hat. Fast alle Strafrichter waren vorher Staatsanwälte, niemand war (trotz der allg. Befähigung zum Richteramt) zuvor Verteidiger. Ich weiß aber, dass das innerhalb der Justiz kaum jemand als Problem wahrnimmt.

 

 

 

Ich halte die derzeitige Organisation der Strafjustiz mit dem Wechsel zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten, Nutzen derselben Dienstgebäude und Kantinen, damit (zu) enge Kollegialität, Organisation in denselben Verbänden etc. für ein Unding, denn dies untergräbt die Unabhängigkeit nicht nur in politisch heiklen Fällen, sondern in quasi allen Alltagsfällen, die die Strafjustiz zu behandeln hat. Fast alle Strafrichter waren vorher Staatsanwälte, niemand war (trotz der allg. Befähigung zum Richteramt) zuvor Verteidiger. Ich weiß aber, dass das innerhalb der Justiz kaum jemand als Problem wahrnimmt.

Da gebe ich Ihnen völlig Recht. Die Kumpanei zwischen Richtern und Staatsanwälten ist manchmal nachgerade unerträglich, vor allem auch in Bayern. Ich habe schon Richter erlebt, die vor dem Staatsanwalt zu Kreuze gekrochen sind, weil sie genau wußten, dass Sie ihre Karriere wieder einmal in die Staatsanwaltschaft genau zu diesem Vorgesetzten führen wird. Diese Art von (bayerischer) "Unabhängigkeit" sollte man dem EuGH mal stecken...

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Der in Bayern in der Karriereleiter obligatorische Laufbahnwechsel von Richtern und Staatsanwälten, einschließlich der Übernahme von Ämtern im Justizministerium, ist die Folge der organisatorischen Gewaltenverschränkung von Judikative und Exekutive. Gerichte und Staatsanwaltschaften sind nachgeordnete Behörden des Justizministeriums und daher organisatorisch nicht unabhängig. Richter, Staatsanwälte und Beamte des Justizministeriums haben ein und denselben Dienstherrn: den Justizminister. Die Voraussetzungen für den Wechsel zwischen den Ämtern von Richtern, Staatsanwälten und den Beamten des höheren Dienstes beim Justizministerium sind ideal. Die organisatorische Gewaltenverschränkung führt auf diese Weise zur personellen Verschränkung.

Die organisatorische Gewaltenverschränkung dient keinesfalls der Stärkung der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt, sondern ihrer Schwächung. Sie wird aber rechtsstaatlich und verfassungsrechtlich gerade noch damit gerechtfertigt, dass darauf verwiesen werden kann, das Rechtsprechungsmonopol sei nicht den Gerichten, sondern den Richtern übertragen, die aber personell unabhängig seien und ihre Unabhängigkeit verfassungsrechtlich garantiert sei. Der organisatorischen Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Gerichte bedürfe es daher nicht. Die personelle Unabhängigkeit des Richters und der rechtsprechenden Gewalt wird gleichwohl aber damit geschwächt, dass die Richter faktisch dazu angehalten werden (jedenfalls in Bayern), die Laufbahn des Staatsanwalts und des Ministerialbeamten durchlaufen zu haben. Auf diese Weise lassen sich Richter mit dem sogenannten vorauseilenden Gehorsam ausbilden, die dem mit richterlicher Unabhängigkeit verfolgten Zweck geradezu entgegen wirken. Ein solches Interesse besteht bei Rechtsanwälten, die auch unabhängige Organe der Rechtspflege sind, nicht. Deswegen nimmt "das innerhalb der Justiz kaum jemand als Problem" wahr.

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Prof. Dr. H. E. Müller schrieb:

Fast alle Strafrichter waren vorher Staatsanwälte, niemand war (trotz der allg. Befähigung zum Richteramt) zuvor Verteidiger. Ich weiß aber, dass das innerhalb der Justiz kaum jemand als Problem wahrnimmt.

Beim Wechsel von einem sog. "freien Beruf" als Strafverteidiger in das hauptberufliche Richteramt mit staatlicher Besoldung - und auch wieder zurück - ergeben sich aber ganz andere Besoldungs- und später Versorgungsprobleme nach dem Erreichen der Altersgrenze, als beim Wechsel von der Staatsanwaltschaft als Beamter in das hauptberufliche Richteramt.

Da theoretisierten Sie aber gewaltig, verehrter Herr Prof. Müller, mit Verlaub.

Besten Gruß

GR

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Die Altersversorgung hatte ich nicht berücksichtigt, das stimmt. Aber die Schwierigkeiten, eine auch von der Justiz unabhängige Staatsanwaltschaft  zu realisieren, spricht m.E. noch eher dagegen, § 146 GVG zu streichen.

Die Altersversorgung hatte ich nicht berücksichtigt, das stimmt.

Dafür gibt es das Institut der Nachversicherung.

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Auch der "Gast" - neben Prof. Müller - wäre nun an der Reihe, hier einmal ganz konkrete Vorschläge für diesen Wechsel zu unterbreiten! Das ergibt dann aber ein ganz großes Faß.

GR

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..... Nutzen derselben Dienstgebäude und Kantinen ....

Übrigens: Die offizielle Gerichts-Kantine wird z.B. am Darmstädter Gerichtsstandort von den Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern gemeinsam benützt, die "inoffiziellen Kantinen" in den umliegenden Bistros, Gaststätten, Cafés usw. ebenfalls.

Auch an manchen Tischen sitzen schon mal Richter, Staatsanwälte und Verteidiger auch gemeinsam und geniessen die Sonne am "Langen Ludwig" in diesen Tagen.

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Eine gewisse "Verschränkung" zwischen den Organen der Justiz erscheint mir systemimmanent zu sein, die agierenden Personen kennen sich oft aus dem Studium, sind auch oft per Du außerhalb des Gerichtssaals, ich kenne da auch einen Strafverteidiger, dessen frühere Ehefrau auch Richterin am gleichen Amtsgericht ist.

Die Verteilung der Mandate zur Pflichtverteidigung ergeben auch "Verschränkungen".

Und auf einen sehr beschäftigten Strafverteidiger, der sogar zwei gleichzeitige Gerichtstermine wahrnehmen wollte, warteten ein ganzes Gericht nebst allen Beteiligten und der Presse und dem Publikum sehr geduldig längere Zeit, während er noch draußen vor dem Gericht stand und rauchte.

Nur ein nicht so geduldiger Vertreter der Öffentlichkeit beschwerte sich deswegen bei der zuständigen Anwaltskammer und dem Anwaltsverein über ihn und sein "Platzhirschgehabe"!

Über Anwaltshonorare zu reden, das wäre dann wieder ein anderes Thema, daß auch gelegentlich Bargeld den Besitzer wechselt in Gerichtsnähe zwischen Verteidigern und Mandanten, braucht ja auch niemand zu wissen.

Die Welt ist eben vielfältig "verschränkt" in der Realität bei den "Organen der Rechtspflege" .....

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller schrieb:

Fast alle Strafrichter waren vorher Staatsanwälte, niemand war (trotz der allg. Befähigung zum Richteramt) zuvor Verteidiger. Ich weiß aber, dass das innerhalb der Justiz kaum jemand als Problem wahrnimmt.

Völlig richtig! Wenn ein Wechsel stattfindet, dann aus naheliegenden Gründen – wenn überhaupt – in aller Regel vom Staatsdienst in die Anwaltschaft und nicht umgekehrt; es sei denn, man fängt nach einem Justizleben neu als "junger" Anwalt an (wie in meinem Fall). Viel an Erfahrung und neuer Sichtweise wäre jedoch gewonnen, wenn Strafverteidiger sich um die Bundesrichterstellen in den Strafsenaten nicht nur bewerben könnten, sondern auch in jedem Senat eine/einer über reiche anwaltliche Erfahrung verfügen würde. Das würde einen großen Gewinn für die höchstrichterliche Rechtsprechung bringen.

Die Vorstellung fällt mir schwer, daß Strafverteidiger aus der Liga von Dr. h.c. Gerhard Strate, Dr. Ulrich Endres, oder früher Rolf Bossi, sich aus dem Rampenlicht spektakulärer Auftritte in Strafprozessen nach Karlsruhe mit reiner Sacharbeit dort verabschieden könnten.

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Wenn ich auch mal an den Strafverteidiger Otto Schily denke, er blieb ja nach dieser Tätigkeit als Strafverteidiger bei den großen Auftritten. Auch den kann ich mir als stillen Arbeiter in Sachfragen (auch im Staatsdienst)  nicht gut vorstellen.

Das gilt auch für die meisten seiner früheren Kollegen in den damaligen Prozessen.

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Ja, Herr GR, in der öffentlichen Wahrnehmung (und vor allem im Fernsehen) wird Strafverteidigung auf die "großen Auftritte" in Hauptverhandlungen reduziert. Viele Strafverteidiger, die ich kenne, sagen mir, dass sie eigentlich alles dafür tun, eine Hauptverhandlung zu vermeiden und das auch oft gelingt. Und diese Vermeide-Arbeit findet auch ganz still im Büro in den Akten vertieft und in vergelichsweise ruhigen Gesprächen am Telefon statt. Selbst in den Hauptverhandlungen, die wenig Öffentlichkeit haben (das ist die Mehrheit), wird mehr sachlich diskutiert als groß aufgetrumpft. Und auch andersherum wird ein Schuh draus: Auch manche Richter haben gern einen großen Auftritt.

Die genannten Verteidiger hatten sicher manchen öffentlichen Erfolg, aber sie sind nicht repräsentativ für alle guten Strafverteidiger. Und möglicherweise arbeiten auch sie gern "am Fall" und mit der Akte. Wissen Sie´s?

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