Konformitätserklärung schon vor der Konformitätsbewertung? "Schon ok!", meint das OLG Celle

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.06.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|6850 Aufrufe

Haben Sie Ihr Abi-Zeugnis schon vor den Prüfungen bekommen? Nein? Das wäre auch komisch. Bei Messgeräten geht sowas jedoch. Hier hatte sich der Betroffene gewundert, dass die Konformitätserklärung des Herstellers schon zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, als die Konformitätsprüfung noch gar nicht abgeschlossen war. Das macht natürlich keinen guten Eindruck. Das OLG Celle meint aber: Das ist OK!

Bei der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung mittels des hier verwendeten Anlagetypen GTC-GS 11 (Weg-/Zeitmessverfahren) handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren. Anhaltspunkte, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Messung ergeben könnte, werden in dem Beweisantrag nicht aufgezeigt. Nach dem Inhalt des Gutachtens, dessen Einführung in die Hauptverhandlung der Betroffene begehrt, kommt der darin benannte Sachverständige zwar zum Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der in der Falldatei gespeicherten Daten sich Geschwindigkeitswerte von 73,87 km/h bzw. 74,09 km/h vor Toleranzabzug ergeben würden. Zugleich wird aber ausgeführt, dass eine tatsächliche Überprüfung des Messwertes gar nicht erfolgt sei, weil es dafür der Auswertung der Messung zugrunde liegenden Rohmessdaten bedurft hätte. Diese zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist vom Antragsteller jedoch nicht beantragt worden. Der weitere vom Gutachter angeführte und im Rahmen der Sachrüge als Rechtsmangel bezeichnete Umstand, dass die Konformitätserklärung bereits drei Wochen vor der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt ist, bewirkt nicht, dass vorliegend nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen, die die Mess- und EichVO aufstellt, sind nämlich eingehalten. So hat sich der Hersteller der Messanlage zur Feststellung der wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen bedient (§ 9 MessEV), der die Konformitätsbescheinigung am 20. Oktober 2016 erteilt hat. Zudem liegt auch die Konformitätserklärung des Herstellers nach § 11 MessEV vor. Zwar ist diese regelmäßig als obligatorischer Abschluss des Bewertungsverfahrens vorgesehen. Entscheidend für die Beschaffung gültiger Werte durch die Messanlage ist jedoch deren inhaltliche Prüfung. Die anschließende Konformitätserklärung dient lediglich der Verantwortungsübernahme durch den Hersteller, ohne dass daraus Rückschlüsse auf die Funktionstüchtigkeit der Anlage abzuleiten sind.

 

OLG Celle Beschl. v. 6.5.2019 – 1 Ss (Owi) 6/19, BeckRS 2019, 9201

 

Ach so. Das Messgerät GATSO GTC-GS 11 ist eines des Herrstellers Vitronic (kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessung). Findet man im Netz HIER.

 

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