Regensburger Verfahren um Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung: Verteidiger der Hauptangeklagten fordern Freispruch

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 04.06.2019
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Im Regensburger Verfahren um Vorteilsannahme bzw. -gewährung haben inzwischen die Verteidiger der beiden Hauptangeklagten, des Oberbürgermeisters W. (im Folgenden OB) und des Immobilienunternehmers T., plädiert.

Dieser Beitrag befasst sich mit dem Komplex „Parteispenden als Vorteilgewährung/Vorteilsannahme“, und zwar primär mit den rechtlichen Schlussfolgerungen zu diesem Anklagepunkt. Sowohl im Prozess als auch in den Plädoyers wurden intensiv die Vorwürfe „(angeblich) günstiger Sparkassenkredit für T.“, „Kapitalerhöhungen SSV Jahn“, „Renovierungskosten Ferienhaus und Wohnung des OB“ sowie „(angeblich) rabattierte Wohnungsverkäufe“ erörtert. Nach gelegentlichen Besuchen in der Hauptverhandlung, der Berichterstattung zum Prozess und nach den Plädoyers habe ich Zweifel, ob diese Tatkomplexe jeweils so, wie sie in der Anklage beschrieben wurden, in der Beweisaufnahme hinreichend belegt werden konnten. Um einen eigenen Kommentar dazu abzugeben hätte ich aber die gesamte Hauptverhandlung verfolgen müssen. 

Den Plädoyers der Verteidigung vorangegangen war ein staatsanwaltliches Plädoyer, das in einer als eklatant angesehenen Strafforderung von jeweils 4 Jahren und 6 Monaten für die beiden Hauptangeklagten mündete (dazu mein vorangegangener Beitrag).

In den Plädoyers der Verteidigung spielte die staatsanwaltliche Argumentation und Strafforderung natürlich eine prominente Rolle. Zudem stellten die Verteidiger noch einmal die im Verlauf der Hauptverhandlung zutage getretenen Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren heraus. Ein weiterer Vorwurf an die Staatsanwaltschaft bestand darin, sie habe die sich aus der Beweisaufnahme ergebenden Zweifel an der Tatsachengrundlage nicht hinreichend berücksichtigt (dazu hier der Podcast der Mittelbayerischen Zeitung).

Zur rechtlichen Frage, zu der ich auch zuvor schon hier im Blog Stellung genommen habe (hier), nämlich ob die Parteispenden als Vorteile für den OB im Sinne der §§ 331 ff. bewertet werden können, haben Staatsanwaltschaft und Verteidiger diametral verschiedene Rechtsansichten geäußert.

Laut Staatsanwaltschaft sind an die 500.000 Euro, verteilt über mehrere Jahre seit 2011, aus der Richtung des T. als Spenden an den OB geflossen. Bis zu seiner Wahl zum Oberbürgermeister im Jahr 2014 war dieser schon als dritter Bürgermeister Amtsträger. T. habe seine Spenden indirekt und damit verschleiert geleistet, indem er Verwandte und Mitarbeiter jeweils dazu gebracht habe, jeweils knapp unter der Veröffentlichungsschwelle an den vom Angeklagten OB kontrollierten Ortsverein der SPD zu spenden, der den Wahlkampf maßgeblich organisierte. Auch wenn die Spenden indirekt über die Konten der Mitarbeiter/Verwandten des T. geleistet worden seien, seien sie tatsächlich Teile von Großspenden des T. Diese Spenden seien im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung geflossen, deren Gegenstand gewisse „Gegenleistungen“ des gewählten OB beinhaltet hätten, also z.B. die Bevorzugung dieses Bauunternehmers bei dessen geplanten bzw. künftigen Bauprojekten. Für die Staatsanwaltschaft ergibt sich daraus der Vorwurf der Bestechung/Bestechlichkeit (§§ 332, 334 StGB), unabhängig davon, ob die getroffenen Entscheidungen bzw. Diensthandlungen des OB im Ergebnis rechtswidrig seien – schon der Einfluss auf die Ermessensentscheidung genüge insofern (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Das Gericht hat allerdings den Vorwurf von Bestechung/Bestechlichkeit nicht zum Hauptverfahren zugelassen, so dass es nur noch um Vorteilsgewährung /Vorteilsannahme geht.

Für die Verteidigung (Zusammenfassung der Plädoyers auf Regensburg-Digital hier und hier, im Newsblog Mittelbayerische Zeitung sowie - kostenpflichtig - hier und hier) handelt es sich bei den Parteispenden um eine legale Vorgehensweise. T. habe seine Mitarbeiter und Verwandte lediglich gebeten bzw. ihnen empfohlen, aus ihrem eigenen Vermögen an die Partei des OB zu spenden (siehe näher schon meinen früheren Beitrag). Es seien dies daher keineswegs Großspenden des T., die aufgeteilt („gestückelt“) worden seien, sondern es handele sich um eine Vielzahl von jeweils einzeln zu bewertenden Spenden. Dies sei nach dem Parteiengesetz zulässig, was die Verteidigung auch durch ein – bisher allerdings nicht öffentliches – Gutachten meines Münchener Kollegen Saliger zu belegen suchte.

In der Tatsachenbewertung gehen diese Vorträge insofern auseinander, als nach der Staatsanwaltschaft letztlich T. der Spender sei und die Beträge den Mitarbeitern ersetzt wurden, während die Verteidigung davon ausgeht, die Spenden stammten tatsächlich aus dem Vermögen der Mitarbeiter/Verwandten, so dass sie „Spender“ seien; eine Rückerstattung seitens des T. habe es nicht gegeben. Wie das Gericht dies nach der Beweisaufnahme sieht, ist eine offene Frage, die ich hier nicht beantworten kann.

Ich habe hier im Blog schon zuvor vertreten, dass es – anders als im Hinblick auf das Parteiengesetz – für die Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme nicht darauf ankommen muss, aus wessen Vermögen die Spenden letztlich stammten. Denn auch wenn T. einigermaßen zuverlässig dafür „sorgen“ konnte, dass für den OB erkennbar aus Richtung des T. insgesamt hohe Summen an diesen flossen, wäre dies ein Vorteil im Sinne der §§ 331, 333 StGB. Das Parteiengesetz, in dem es um die Zulässigkeit und Transparenz von Parteispenden geht und das Korruptionsstrafrecht, in dem es um die Beeinflussung von Amtsträgern geht, haben unterschiedliche Funktionen und sind deshalb in der Bewertung nicht kongruent, sprich: Auch eine zulässige Parteispende kann ein Vorteil im Sinne des § 331 StGB sein. Der von der Verteidigung mit einem entlastenden Gutachten beauftragte Münchener Professorenkollege Saliger schrieb dazu (zusammen mit Sinner) in seiner Besprechung der Kremendahl I - Entscheidung (BGHSt 49, 275)  in NJW 2005, 1073 f. Beck-Online, kostenpflichtig:

„Nach Beseitigung dieser Einschränkungen durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz ergibt sich für die Vorteilsannahme und –gewährung durch Parteispenden Folgendes: Zunächst können Parteispenden, die ein Amtsträger zur Weiterleitung an seine Partei erhält, unproblematisch als Drittvorteile subsumiert werden […] Ferner unterfallen den Tatbeständen der §§ 331 I, 333 I StGB auch die früher straflosen Parteispenden an einen Amtsträger zwecks Sicherung seiner allgemeinen Geneigtheit im Dienst  […] „Für die Dienstausübung“ erfolgt auch diejenige Parteispende, die beim Amtsträger ein allgemeines dienstliches Wohlwollen mit Gefälligkeitspotential zu Gunsten des Spenders erzeugen soll. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dem Rechtsgut der Bestechungsdelikte, nämlich dem Schutz der Lauterkeit und Sachlichkeit der Amtsführung bzw. des Vertrauens der Allgemeinheit in diese.“

Dass es hier trotz aus ihrer Sicht zulässiger Parteispenden im Hinblick auf die §§ 331, 333 StGB heikel werden könnte, haben die Verteidiger des OB und des T. durchaus berücksichtigt und haben argumentiert, dass die Parteispenden im konkreten Fall dennoch keine Vorteile im Sinne der §§ 331, 333 StGB darstellten.

Der Strafverteidiger des OB meinte, die Zulässigkeit der Zahlungen als Parteispenden sei zumindest ein Indiz dafür, dass keine Vorteilsannahme vorliege. Auch sei die Rechtsprechung des BGH überholt, die in „Kremendahl I und II“ noch definiere, wann eine Spende ein unberechtigter Vorteil sei. In der neueren Regelung des § 108e Abs. 4 StGB seien (zulässige) Parteispenden insgesamt privilegiert, und dies solle auch für Spenden für den Wahlkampf des OB gelten. Da in einer Stadt wie Regensburg nie auszuschließen sei, dass ein OB künftig mit Spendern seiner Partei zu tun habe, sei es ihm sonst gar nicht mehr möglich, überhaupt Spenden anzunehmen, ohne einen „Anschein der Käuflichkeit“ zu wecken. Das Gericht solle daher rechtsfortbildend die Kremendahl II-Rspr. des BGH überdenken. Das ist wohl so zu verstehen, dass nach Ansicht des Verteidigers zulässige Parteispenden allgemein aus dem Vorteilsbegriff ausscheiden sollten.

Die Verteidigung des T. argumentierte, aus Sicht ihres Mandanten T. habe es sich nicht um seine Spenden gehandelt, sondern um zulässige Parteispenden der Verwandten und Mitarbeiter und damit um deren Grundrechtsausübung. Zwar lasse die Kremendahl II Rspr. noch Raum für eine Verurteilung wegen Vorteilsgewährung bei zulässigen Parteispenden, jedoch sei Kremendahl ein anders gelagerter Einzelfall. Eine Rechtsfortbildung, wie sie die Verteidigung des OB vorgeschlagen habe, sei deshalb nicht nötig, denn im vorliegenden Fall fehle es schon an der Unrechtsvereinbarung hinsichtlich einer konkreten Diensthandlung des OB, die damit beeinflusst werden sollte. 

Wie sind diese Argumente der Verteidiger zu bewerten? Im Folgenden meine Auffassung zu dieser Frage:

Zur Beurteilung muss man den Ausgangspunkt der Kremendahl-Entscheidungen berücksichtigen: Diese Entscheidungen stellen im Vergleich zum Gesetzeswortlaut keine zusätzliche Belastung dar, sondern eine Privilegierung von Amtsträgern, die sich im Wahlkampf um ein Amt befinden. Nach dem durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 verschärften Wortlaut des § 331 StGB dürfte kein Amtsträger irgendwelche Vorteile „für die Dienstausübung“ fordern, annehmen oder sich versprechen lassen (siehe schon oben und eingehend zum Begriff der Dienstausübung  Saliger/Sinnen in NJW 2005, 1073 [1075 f.]). Der BGH hat in den Kremendahl-Entscheidungen diese Strenge des § 331 StGB für Amtsträger unter der Voraussetzung reduziert, dass es sich um „Wahlkampfspenden“ handelt: Die Annahme/Gewährung von Wahlkampfspenden sei erst dann strafbar, wenn sich die Unrechtsvereinbarung – ähnlich der Bestechlichkeit – auf konkrete Diensthandlungen beziehe (wie konkret diese sein muss, wird in Kremendahl I und II unterschiedlich definiert).

Beide Verteidiger wollen diese Kremendahl-Rechtsprechung nicht etwa für unanwendbar erklären, sondern sie wollen sie ausdehnen bzw. ausdehnend interpretieren.

Zwar sind in § 108e Abs.4 Nr.2 StGB zulässige Parteispenden (nicht nur Wahlkampfspenden) allgemein privilegiert. Allerdings gilt § 108e StGB eben nur für Abgeordnete und nicht für Amtsträger. Die Abgeordneten des Bundestages haben § 108e StGB gerade deshalb abweichend von § 331 StGB gestaltet, weil sie nicht mit Amtsträgern gleichgestellt werden wollten. Übrigens wurde der ganze § 108e StGB nur deshalb (nach vielen Jahren skandalösen Aufschubs) eingeführt, weil es internationalen Druck gab, auch Abgeordnete in ein modernes Korruptionsstrafrecht einzubeziehen (vgl. dazu meinen Aufsatz "Handlung im Auftrag oder auf Weisung" - Anmerkungen zur Normgenese des § 108e StGB in der FS für Heintschel-Heinegg, 2015, S. 325-336 sowie meine Kommentierung des § 108e StGB im Münchener Kommentar zum StGB). Die internationalen Vereinbarungen gegen Korruption sehen nämlich keinerlei Privilegierung der Abgeordneten vor. Es spricht deshalb nichts dafür und es widerspräche sogar eklatant dem Willen des Gesetzgebers, wenn nun die gesetzliche Privilegierung der Abgeordneten bei der Annahme von Parteispenden per Rechtsfortbildung generell auf alle Amtsträger übertragen werden sollte.

Schon die erste Kremendahl-Entscheidung wurde teilweise dahingehend kritisiert, sie bereite der Korruption ein Schlupfloch, woraufhin die Lockerung in Kremendahl II wieder etwas zurückgenommen wurde. Auch wenn der Verteidiger des OB vielleicht zu recht eine gewisse „Heuchelei“ beklagt: In der derzeitigen Rechtspolitik zur Korruption, die auch international skeptisch betrachtet wird, spricht nichts dafür, dass die Korruptionsvorschriften durch den Gesetzgeber oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (des BGH) demnächst noch einmal gelockert werden, eher im Gegenteil.

Der Verteidiger des T. argumentierte, es gebe ohnehin keine Unrechtsvereinbarung hinsichtlich konkreter Diensthandlungen, so dass auch bei Anwendung der Kremendahl-Rechtsprechung sein Mandant straflos gehandelt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass jedenfalls hinsichtlich der Spenden, die nach dem Wahltag an den vom OB kontrollierten Ortsverein geleistet wurden, die Kremendahl-Rechtsprechung nicht greift, denn diese bezieht sich ja nur auf „Wahlkampfspenden“, nicht allgemein auf Parteispenden. Nur Spenden im bzw. für den Wahlkampf sollen privilegiert sein, weil sonst Amtsträger bei der Wahl benachteiligt seien. Mit dieser Begründung wäre es unvereinbar, auch Spenden an einen Amtsträger, die erst nach der Wahl geleistet werden, ebenfalls als privilegiert anzusehen. Auch die Annahme, im vorliegenden Fall seien Kosten des Wahlkampfs mit weiteren „Wahlkampfspenden“ nachträglich aufgefangen worden, zieht hier wohl nicht. Mit einer solchen Konstruktion würde nämlich ein Einfallstor für Vorteilsgewährungen geschaffen, die dann regelmäßig als Spenden für (frühere oder künftige) Wahlkämpfe deklariert werden könnten. Selbst wenn man der Verteidigung also dahingehend folgt, die Spenden bis zum Wahltag blieben nach Kremendahl II straflos, weil keine konkreten Diensthandlungen damit beeinflusst werden sollten, kann dies nach meiner Auffassung nicht für die Vorteile gelten, die erst nach der OB-Wahl im März 2014 versprochen oder gewährt bzw. angenommen wurden.

Ergänzung/Klarstellung am 5.6.2019 (auf Nachfrage eines Lesers): Ich habe hier lediglich rechtliche Ausführungen zum obj. Tatbestand der §§ 331, 333 StGB gemacht, soweit dazu von StA und Verteidigung plädiert wurde. Die Erfüllung des subj. Tatbestands insb. hinsichtlich einer evtl. Unrechtsvereinbarung habe ich hier nicht besprochen. Dass dies eine schwierige Beweisfrage bleibt, habe ich bereits in meinem vorherigen Beitrag erörtert.

Update 26.06.2019 (nach den Schlussworten der Angeklagten):

Gestern haben die vier Angeklagten ihr Schlusswort gehalten; ich war im Gerichtssaal und habe zugehört. Über den Verlauf und die Inhalte der "letzten Worte" geben Regensburg Digital und der Newsblog der Mittelbayerischen Zeitung jeweils detailliert Auskunft; das Schlusswort des angeklagten OB in ist hier im Wortlaut veröffentlicht. Der angeklagte OB hat, wie auch sein Verteidiger schon (siehe ersten Kommentar unter diesem Beitrag)  Stellungnahmen von Strafrechtsprofessoren kritisiert; damit sind wohl v.a. dieser Blog und meine gelegentlichen Interviewäußerungen gemeint.

Es gibt Juristen, bei denen ist das anders. Wie bei meinem Studium der Politikwissenschaften im Vergleich mit der realen Tätigkeit in der Politik, habe ich auch bei den zahlreichen Äußerungen von Strafrechtsprofessoren, die zwar meistens niemand nach ihrer Meinung gefragt hatte, aber die offensichtlich einen besonderen Geltungsdrang verspüren, sich öffentlich zu äußern, immer wieder den Eindruck, dass die Wissenschaft im Zweifelsfall mit dem, was in einer Hauptverhandlung wirklich passiert und worum es in solchen Verhandlungen in Bezug auf einzelne Existenzen geht, nicht viel zu tun hat. Und ähnlich, wie bei Politikwissenschaftlern, so ist es offensichtlich auch bei manchen Strafrechtlern in der Wissenschaft, dass die eigene Bedeutung durch öffentliche Verlautbarungen hervorgehoben werden muss.

Meine Äußerungen werden als ungefragt (OB) bzw. "inakzeptabel" (Strafverteidiger Witting im unten an erster Stelle stehenden Kommentar) bezeichnet und mir als Motiv "Geltungsdrang"unterstellt, bzw. ich wolle mein "Profil in der Öffentlichkeit (...) schärfen" (Strafverteidiger Witting). Inhaltliche Kritik an meinem Beitrag wurde nicht vorgetragen; der Vorwurf, ich wisse im Zweifelsfall nicht was in einer Hauptverhandlung wirklich passiert, ist einfach lächerlich, da ich in etlichen Rollen (Zuhörer, Pressevertreter, Angeklagter, Referendar der Verteidigung, der StA und in einer Strafkammer) schon sehr viele Stunden an Hauptverhandlungen teilgenommen habe, auch an dieser. Abgesehen davon ist es für eine strafrechtliche Analyse nicht erforderlich, die Haupverhandlung mitzuerleben. Die Revisionsrichter des BGH verbringen auch keinen Tag in der Hauptverhandlung, deren rechtliches Ergebnis sie ggf. zu beurteilen haben.

Ich kenne solche Anwürfe schon aus der Zeit des Mollath-Verfahrens, in dem mir ebenfalls unverschämte Einmischung vorgeworfen wurde, ebenso schon im Fall Tennessee Eisenberg, in dem ich für die Nebenklagevertretung Stellung genommen habe. Ich wurde/werde fast wöchentlich von verschiedenen Medien gefragt, ob ich zu diesem Verfahren Stellung nehmen könne, auch schon vor Beginn der Hauptverhandlung. Meist lehn(t)e ich solche Anfragen ab. Dass es die einzige akzeptable Rolle für einen Rechtswissenschaftler sei, den Ausgang eines öffentlichen Verfahrens abzuwarten, bevor er die rechtlichen Fragen kommentiert, ist schlicht falsch. Man vergleiche aus neuester Zeit die rechtswissenschaftliche Diskussion zum Kudamm-Raser-Prozess, zum Strafverfahren in Sachen VW, zum NSU-Prozess, zum Verfahren gegen Hoeness, Kachelmann, Loveparade etc. pp. Manchmal bitten mich gerade Strafverteidiger, ihren aktuellen "Fall" im Blog zu behandeln, da sie für ihren Fall eine größere (Fach-)Öffentlichkeit wünschen, natürlich auch in der Hoffnung, ich werde ihre Sichtweise teilen.

Fakt: Es gibt eine solche Zurückhaltungspflicht für Professoren weder in der Theorie noch in der Praxis: Gerade in diesem Verfahren hat die Verteidigung einen meiner Münchener Kollegen mit einem Gutachten beauftragt. Das ist ihr gutes Recht. Es ist deshalb geradezu ein Eigentor, mir eine Stellungnahme zu den rechtlichen Grundlagen als "inakzeptabel" untersagen zu wollen.  Als ich in vorherigen Beiträgen in mehreren Fällen der Verteidigung zugestimmt habe (bzgl. des Verstoßes gegen das fair-trial-Gebot durch die fehlerhafte Durchführung der TKÜ und bei der "Stückelung" des Verfahrens), hat sich übrigens weder die Verteidigung noch der OB meines Wissens über meine Kommentierung beschwert.

Zum Vorwurf, ich wolle v.a. mein Profil schärfen oder leide unter Geltungsdrang: In der Öffentlichkeit stehende Menschen haben alle mehr oder weniger (auch) das Motiv sich in der Öffentlichkeit gut darzustellen, das gilt jedenfalls auch für diejenigen, die mir dies hier öffentlich vorwerfen. Ich halte dies nicht für ein valides Argument gegen meine Äußerungen hier oder gegenüber der Presse, der ich mich nie aufgedrängt habe. Vor allem habe ich diese für Regensburg bedeutsame öffentliche Hauptverhandlung kommentiert, weil sie mich nicht nur unter rechtswissenschaftlichen Aspekten interessiert, sondern auch als direkt betroffener Bürger dieser Stadt. Das gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens: Treffen die Vorwürfe zu, dann habe ich offenbar eine falsche Wahlentscheidung getroffen; treffen sie nicht zu, wurde der von mir gewählte Oberbürgermeister zu Unrecht indirekt von der StA aus dem Amt entfernt, auch dies wäre ein ungeheurer Skandal.

Ich habe immer Wert darauf gelegt, meine Stellungnahmen so abzugeben, dass sie keine Vorwegnahme des Prozessergebnisses darstellten. Ich würdige keine Beweise, sondern beschränke mich auf die rechtliche Würdigung zu Einzelthemen, auch unter Berücksichtigung der Darstellung der Verteidigung, wobei ich immer den subjektiven Tatbestand offen gelassen habe. Jede/r Richter-in weiß, dass Jurist-inn-en unterschiedliche Rechtsmeinungen haben. Selbst wenn das Gericht meine Stellungnahmen liest, halte ich es für unabhängig genug, sich ein eigenes Bild zur Rechtslage zu machen. Die Richter-innen werden - lege artis - zu den Zweifelsfragen ohnehin auch rechtswissenschaftliche Kommentare und Aufsätze lesen und natürlich auch das von der Verteidigung eingebrachte rechtswissenschaftliche Gutachten.

Update 27.06.2019
Überraschend wird es am Montag noch einmal zurück in die Hauptverhandlung gehen. Der angeklagte Bauunternehmer hatte in seinem letzten Wort im Plauderton angegeben, der OB habe ihm wegen der Qualität seines Angebots gesagt,  ihr müsst nicht so viel spenden, ihr bekommt das Grundstück auch so. Der angeklagte OB wolle  zur Vermeidung von Fehlinterpretationen eine ergänzende Erklärung zur Sache abgeben, heißt es nun. Bericht MZ, Bericht regensburg_digital

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83 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Professor Müller,

bedauerlicherweise kann auch ich mich Ihren wiederkehrenden prozessbegleitenden Blogs nicht entziehen. So werden mir regelmäßig Links zu Ihren essentiellen Beiträgen zugespielt.

Immer wieder muss ich dabei feststellen, dass Sie sich bemüßigt sehen, Inhalte meiner Verteidigung zu kommentieren. Dass ich mit Bewertungen in der öffentlichen Berichterstattung leben muss, gehört zu den notwendigen Begleiterscheinungen in einem solchen Fall, der die Öffentlichkeit bewegt. Dass sich allerdings ein Vertreter der Wissenschaft bemüßigt sieht, aus der Ferne und unbelastet von den tatsächlichen Inhalten dieses Verfahrens, nicht nur der Öffentlichkeit, sondern auch den zur Entscheidung berufenen Berufs- und Laienrichtern mit Beurteilung des Verteidigungsvorbringens seine profunden Rechtskenntnisse aufzudrängen, ist auch für mich eine neue Erfahrung.

Mag ja noch angehen, dass Sie die Öffentlichkeit wissen lassen, dass die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft „nicht völlig abwegig“ und deren Strafforderung  „durchaus nachvollziehbar“ sei, dass das Verhalten der Verteidigung „nicht immer weise“ sei, wenn Sie dann aber dazu übergehen, mit rechtlicher Beurteilung eines Ihnen unbekannten Sachverhalts, mit der Bewertung (besser: Abwertung) der Argumentation der Verteidigung Einfluss auf das Gericht und die anstehende Entscheidung zu nehmen, ist dies schlicht inakzeptabel.

Für Sie mag von Bedeutung sein, Ihr Profil in der Öffentlichkeit unter Hinweis auf eigene Abhandlungen zu schärfen, dies allerdings kontrastiert selbst bei bemühtem Verständnis für Ihre persönlichen Bedürfnisse zu der Tatsache, dass Ihnen weder der Vortrag der Verteidigung noch der zugrunde liegende Sachverhalt in den maßgeblichen Einzelheiten bekannt ist. Ich frage mich, wie Sie dies gerade mit Ihrer Funktion als Vertreter der Strafrechtswissenschaft in Einklang bringen können.

Sie hätten gut daran getan, zunächst die Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer zum Sachverhalt und die dafür gewählte rechtliche Beurteilung abzuwarten, und dann das zu tun, was eigentliche Aufgabe der Wissenschaft ist, ihre Meinung zur Anwendung unseres Rechts auf einen festgestellten Sachverhalt in eine ggf. notwendige Diskussion einzubringen. Allenfalls dann kann ein von Ihnen aus welchem kühlen Grund auch immer für notwendig erachteter Blog überhaupt Berechtigung haben.

In diesem Sinne

Peter Witting

2

Ich wüßte nicht, warum sich ein Strafrechtler nicht bereits vor dem Urteil zu einem Strafverfahren äußern dürfte und sollte. Der strafprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz führt zwangsläufig zu solchen öffentlichen Diskussionen. Das ist vom Gesetz so gewollt. Peter Witting schießt über das Ziel hinaus und erweist sich nicht unbedingt einen Dienst mit seiner Weinerlichkeit...

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Lieber Herr Witting,

worin genau liegt denn die unterstellte Beeinflussung der Strafkammer? Dass auch ein laufendes Verfahren durch die Strafrechtswissenschaft kommentiert wird, ist doch völlig üblich. Außerdem wird die Plausibilität der Argumente bewertet und nicht die Strafwürdigkeit der Angeklagten beurteilt.

Ansonsten finde ich Ihren Kommentar recht unkonkret. Sie rügen lediglich, dass Herr Prof. Müller den Sachverhalt nicht kennen könne. Auf die Idee, dass er dabei auch z.B. Herr Wolbergs Videos als Quelle nutzen könnte, kommen Sie nicht. Welche der Kommentierung zugrundeliegenden Tatsachen konkret nicht stimmen, sagen Sie dann aber nicht. Mit Verlaub, die Vehemenz, mit der Sie Ihre Kritik hier vorgetragen, insbesondere den Vorhalt, dass nur aus Eigennutz kommentiert werde, halte ich daher für völlig unangebracht. 

Ebenfalls in diesem Sinne,

ein bisher stiller Leser dieses Blogs

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Sehr geehrter Herr Witting,

das hier ist ein freies Land. Hier darf rezo zur Vernichtung der CDU aufrufen, ehemalige Richter dürfen sich über die Amtseignung von suspendierten Oberbürgermeistern äußern, Rechtsanwälte dürfen deswegen Briefe an Justizminister schreiben und Oberbürgermeister dürfen ehemalige Richter als Herrenmensch bezeichnen. In Anlehnung an Nietzsche versteht sich. Alles erlaubt, weil es eben nicht verboten ist.
Sie als Strafverteidiger haben ja schon von Berufs wegen einen genauen Sinn für die Unterscheidung zwischen erlaubtem und verbotenem. Nun verbietet aber natürlich vieles, was das Gesetz erlaubt der Anstand (Seneca nicht Nietzsche). Vielleicht könnten Sie diesen Gedanken übrigens gelegentlich Ihrem Mandanten nahe bringen.
Aber zu Prof. Müller: Wollen wir mal davon ausgehen, dass er nicht gegen Gesetze verstoßen hat mit seinen Beiträgen. Vielleicht also gegen Anstandsregeln? Welche sollen das denn sein? Sie werfen Prof. Müller vor, er würde den zur Entscheidung berufenen Richtern seine Rechtsansichten aufdrängen. Das tut er nicht. Er schreibt Beiträge auf dem beck-blog und zwar klar erkennbar als die wissenschaftliche Prozessbeobachtung eines Professors. Was Sie formulieren liest sich eher so, als würde er den Richtern nachts kleine Zettel unter der Wohnungstüre durchschieben. Da ist Ihre Unterstellung unanständig und nicht der Vorgang. Darf denn dann in Ihren Augen überhaupt ein Wissenschaftler die vorgebrachten Rechtsansichten kommentieren vor der Rechtskraft? Wahrscheinlich nicht, oder? Bei Ihnen läuft jede geäußerte Ansicht gleich unter einer versuchten Einflussnahme auf das Gericht. Da können Sie den gesamten Wissenschaftsbetrieb einstellen, denn irgendwo wird immer irgendwas gegen irgendwen verhandelt. Da kann natürlich jede Publikation irgendein Gericht beeinflussen. Ausserdem beklagen Sie sich über den Beitrag, weil Prof. Müller nicht alle maßgeblichen Einzelheiten kenne und zwar trotzdem der Autor wieder und wieder darauf hinweist, nicht immer anwesend gewesen zu sein und seine Ausführung ganz klar vorbehaltlich der Tatsachenfeststellung des Gerichts tätigt. Was müsste er denn in Ihren Augen tun, um das Verfahren kommentieren zu dürfen? Vielleicht eine Kopf- und Fußzeile, die darauf hinweist, dass Sie es vermutlich besser wissen? Unanständig ist außerdem Ihre Unterstellung, Prof. Müller wolle sich mit seinen in irgendeiner Weise wichtig machen (Profil schärfen). Schreiben Sie doch bitte an die NStZ mit der Bitte, nur noch vollkommen belanglose und uninteressante Beiträge abzudrucken, da alle anderen vermutlich nur der Eitelkeit der Verfasser entspringen. Und beim Anwaltsverein können Sie gleich Maßnahmen gegen anwaltliche Pressekonferenzen fordern. Dann ist endlich jeder Profilschärfung ein Riegel vorgeschoben, denn gegen die staatsanwaltliche Profilschärfung geht ja schon Herr Tretzel vor dem VG vor. Stellen Sie sich also bitte nicht so an, das hier ist ein freies Land, in dem natürlich auch ein Professor solche Beiträge schreiben darf.

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Herr Prof. Dr. Müller schreibt doch wirklich deutlich immer und immer wieder, dass er sich seine Meinung aus der Ferne ohne Aktenkenntnis bildet. In diesem Post bspw. betont er:

"Nach gelegentlichen Besuchen in der Hauptverhandlung, der Berichterstattung zum Prozess und nach den Plädoyers habe ich Zweifel, ob diese Tatkomplexe jeweils so, wie sie in der Anklage beschrieben wurden, in der Beweisaufnahme hinreichend belegt werden konnten. Um einen eigenen Kommentar dazu abzugeben hätte ich aber die gesamte Hauptverhandlung verfolgen müssen. "

Die Adressaten dieses Blogs, erst recht die zuständige Strafkammer werden hier vertretene Meinungen nicht unkritisch übernehmen.

Manöverkritik vom Spielfeldrand ist unerfreulich für den Kritisierten, gehört aber nun mal dazu. Und manchmal, ganz vielleicht, kann man von der Kritik ja auch etwas lernen. Ich jedenfalls - als ebenfalls Verfahrensfremder - meine, hier etwas zu lernen.

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Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG:

"Der Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden" – "Vorrang der Selbstfinanzierung der Parteien" – "Notwendigkeit von Spenden, damit Beziehung zwischen Parteien und Wirtschaft stattfindet"

Bezug auf letzten Absatz, in dem Prof. Müller die von der Vert. herangezogene Privilegierung für Spenden nach(!)  der OB-Wahl 2014 anzweifelt.

In Randziffer 231 der nachverlinkten Entscheidung behandelt das BVerfG das "Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit". Wörtlich heißt es:

Es steht allen politischen Parteien zu, die nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten sind (BVerfGE 7, 99 <107>), und gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden sowie für die Gewährung staatlicher Finanzierungshilfen (BVerfGE 20, 56 <116>; 24, 300 <339 ff.>; 41, 399 <413>; 85, 264 <297>)

Vorher, in Randziffer 213, ist zu lesen:

Aus diesem Grunde ist der Staat zu deren gleicher Finanzierung nicht nur nicht verpflichtet, sondern grundsätzlich auch nicht berechtigt. Er ist auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass den politischen Parteien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 52, 63 <86>; 73, 40 <86>; unter Betonung des Vorrangs der Selbstfinanzierung vor der Staatsfinanzierung....

Quelle:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/06/rs20040617_2bvr038303.html

Frage daher: Ist insoweit der BGH in seinen Entscheidungen K I,II  mit der Einschränkung der Privilegierung nur auf "Wahlkampfspenden" auf "Verfassungsspur"? Kann es überhaupt eine zeitliche Einschränkung von "Wahlkampfspenden" geben, wie lautete diese?

Weitere Frage:

Nach dem Wortlaut des § 108e StGB gilt der Grundsatz, dass nach dem ParteiG zulässige Spenden keine "Vorteile" im Sinne der § 331 ff StGB sind, nicht nur für Abgeordnete, sondern auch für Gemeinde- und Stadträte. Wäre demnach "nur" der SPD-Stadtrat Hartl grundsätzlich ggf. privilegiert, der durch hier unterstellte zulässige Spenden an seine Partei jedenfalls mittelbar (mit)gewann?

Und eine letzte Frage:

Welche Bedeutung hat eine 1992-BVerfG-Entscheidung (genaue Fundstelle muss ich schuldig bleiben), auf die der FDP-Schatzmeister Solms Bezug nahm?

"1992 habe das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass "Spenden von Unternehmen nicht nur möglich, sondern auch gewollt sind". Die Begründung lautete, Spenden seien nötig, damit eine Beziehung zwischen Wirtschaft und Parteien stattfinde." Tagesschau, 27. April 2019

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Sehr geehrter Gast,

danke für Ihre Fragen, die ich gern versuche zu beantworten:

1. Ist insoweit der BGH in seinen Entscheidungen K I,II  mit der Einschränkung der Privilegierung nur auf "Wahlkampfspenden" auf "Verfassungsspur"? Kann es überhaupt eine zeitliche Einschränkung von "Wahlkampfspenden" geben, wie lautete diese?

Die BVerfG-Rechtsprechung befasst sich mit Parteispenden im Allgemeinen und dem dort geltenden Vorrang der Selbstfinanzierung und natürlich mit der Gleichberechtigung der Parteien untereinander. Der hiesige Strafprozess und mein Beitrag befassen sich unabhängig davon mit der Frage der Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme, die Amtsträger betrifft (hier der bis zur Wahl dritte Bürgermeister, nach der Wahl Ober-Bürgermeister der Stadt) und zwar soweit der von der Staatsanwaltschaft behauptete Vorteil  in Parteispenden bestand (andere behauptete Vorteile habe ich hier nicht behandelt). Ob wahlkämpfende Amtsträger aus verfassungsrechtlichen (Wahlgleichheits)Gründen im Vergleich zu nicht-wahlkämpfenden Amtsträgern privilegiert werden müssten, war Gegenstand der Kremendahl-Rechtsprechung:

Diese Rechtsprechung des BGH (im Beitrag oben zitiert) hat die verfassungsrechtliche Gleichbehandlung von Amtsträgern bei der Wahl so gelöst, dass "Wahlkampfspenden" (aber nicht Parteispenden im Allgemeinen), die bezogen auf die Person des Amtsträgers/ihren Wahlkampf geleistet werden, privilegiert werden müssten.

Ich behaupte nicht, man könne überhaupt nicht vertreten, dass Amtsträger allgemein Parteispenden annehmen sollen dürfen, aber dies stünde nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, der bisherigen BGH-Rechtsprechung dazu und dem Gesetzeszweck, der sich auch aus der internationalen Vereinbarungen ergibt. Ich sehe auch keinen Widerspruch zur Rspr. des BVerfG, denn eine Partei kann auch ohne persönlichen Bezug zu einem Amtsträger Spenden einwerben.

Nun ergibt sich aus der Kremendahl-Rechtsprechung in der Tat die Frage, was denn genau "Wahlkampfspenden" sind und wie sie sich von allg. Parteispenden genau unterscheiden. Meine Position dazu habe ich ja oben dargestellt: Wenn man jede Parteispende (ohne zeitliche Verbindung zum Wahlkampf) einfach als Wahlkampfspende deklarieren könnte, würde dies nicht nur dem Gesetzeszweck des §§ 331/333 StGB zuwiderlaufen, sondern auch den Begründungszusammenhang der Kremendahl-Rechtsprechung ausblenden. Das heißt ja nicht, dass eine "Partei" einem Spendeneinnahmenverbot  unterläge, solange sie den Bürgermeister oder andere Amtsträger stellt. Aber der Bürgermeister dürfte als Amtsträger die Spenden nicht für sich/seinen Wahlkampf einwerben, solange gar keine Wahl ansteht. Eine zeitliche Einschränkung ergibt sich aus dem Argumentationszusammenhang, den der BGH mit der Wahlgleichheit hergestellt hat. Wer bereits gewählt ist, bedarf keiner Gleichbehandlung mehr mit Nicht-Amtsträger-Konkurrenten bei der Spendeneinwerbung. Frühestens beginnt die Wahlkmapfzeit dann wieder einige Zeit vor der nächsten Wahl, wenn üblicherweise oder sogar angekündigt Wahlkampf für diesen Termin geführt wird. Wann das genau der Fall ist, stand im vorliegenden Fall nicht zur Debatte.

2. Nach dem Wortlaut des § 108e StGB gilt der Grundsatz, dass nach dem ParteiG zulässige Spenden keine "Vorteile" im Sinne der § 331 ff StGB sind, nicht nur für Abgeordnete, sondern auch für Gemeinde- und Stadträte. Wäre demnach "nur" der SPD-Stadtrat Hartl grundsätzlich ggf. privilegiert, der durch hier unterstellte zulässige Spenden an seine Partei jedenfalls mittelbar (mit)gewann?

Der angeklagte Stadtrat H. ist insofern nicht betroffen, als ihm für § 331 StGB die Amtsträgereigenschaft fehlt. § 108e StGB trifft in der derzeitigen Fassung auch nicht auf ihn zu, da die vorgeworfenen Tathandlungen m.W. schon vor Inkrafttreten des § 108e StGB begangen worden sein sollen; die Anwendung des § 108e StGb würde also das Rückwirkungsverbot missachten. Deshalb kommt wohl ohnehin allenfalls eine Teilnahmestrafbarkeit in Betracht, sofern die Haupttat und die obj. und subj. Voraussetzungen des § 27 StGB nachgewiesen werden können.

3. welche Bedeutung hat eine 1992-BVerfG-Entscheidung (genaue Fundstelle muss ich schuldig bleiben), auf die der FDP-Schatzmeister Solms Bezug nahm?"1992 habe das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass "Spenden von Unternehmen nicht nur möglich, sondern auch gewollt sind". Die Begründung lautete, Spenden seien nötig, damit eine Beziehung zwischen Wirtschaft und Parteien stattfinde." Tagesschau, 27. April 2019

 

Wahrscheinlich ist die Entscheidung BverfGE 85, 264 gemeint. In der Entscheidung wurde auf (zulässigen und begründeten) Antrag der "Grünen" im Organstreitverfahren u.a. die als verfassungswidrig zu hoch angesehene Veröffentlichungsgrenze (40.000 Euro) auf 10.000 Euro reduziert. Die Entscheidung hat selbstverständlich eine Bedeutung, aber wohl eher nicht die Bedeutung, die Herr Solms aus der Entscheidung als maßgeblich herausliest, denn die Message des BVerfG war: Parteispenden von Unternehmen sind zwar gewollt, aber nicht in dem intransparenten Umfang, in dem es die Parteien SPD, CDU und FDP gern hätten. Deshalb sind Parteispenden  ja auch keineswegs generell nach ParteienG verboten; verboten wäre es allerdings, wenn ein Unternehmer seine Großspende so leistet, dass sie nicht veröffentlicht werden muss, um den Zusammenhang mit seinen Unternehmenszielen zu verschleiern. Ob dies hier der Fall war, ist m.E. eine offene Frage (wie oben im Beitrag klargestellt).

An das StGB muss sich auch ein Unternehmer halten, d.h. Spenden an Amtsträger "für" deren Dienstausübung  sind grds. tabu, auch wenn sie als Parteispenden deklariert werden. Ausnahme: Wahlkampf. Vielleicht sieht das BVerfG das heute anders, aber nach meiner Einschätzung wird sich weder der BGH noch das BVerfG (sollte es angerufen werden) auf eine Lockerung der §§ 331 ff StGB einlassen, um die Parteienfinanzierung zu erleichtern.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Anknüpfend an die letzten beide Beiträge zitiere ich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Parteien-Finanzierung. Zusammengefasst in aller Kürze:

Weder billigt noch verbietet das Grundgesetz den mit größeren privaten Spenden häufig erstrebten Einfluß auf die Parteien: Es handelt sich dabei um eine geläufige Form tatsächlicher politischer Interessenwahrnehmung. Die Beschränkung der Parteien-Finanzierung auf "notwendige Kosten eines angemessenen Wahlkampfes" (nach dem BGH soll sich die aus Gründen der Chancengleichheit gebotene Privilegierung eines wahl-kämpfenden Amtsträgers (3. BM) nur auf Wahlkampfspenden reduzieren) ist von Verfassungs wegen nicht angezeigt. "Großspenden", wie oben ausgeführt, gibt es verfassungsrechtlich nicht, denn nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sind Spenden "in beliebiger Höhe zulässig", bei Umsetzung des Transparenzgebots des Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG. Am Ende verweist das BVerfG auf die Eigenverantwortung der Parteien, den "sachwidrigen Einfluß finanzkräftiger Interessenten vom sachgerechten zu unterscheiden".

Im Einzelnen:

Urteil des Zweiten Senats des BVerfG vom 19. Juli 1966
— 2 BvF 1/65 —

Zitat, Randziffer 154

Art. 21 GG gewährleistet den Parteien Freiheit vom Staat, nicht jedoch Schutz vor dem Einfluß finanzkräftiger Einzelpersonen, Unternehmen oder Verbände. Das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG an die Parteien gerichtete Gebot, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu legen, zeigt, daß das Grundgesetz den mit größeren privaten Spenden häufig erstrebten Einfluß auf die Parteien weder billigt noch verbietet, sondern als eine geläufige Form tatsächlicher politischer Interessenwahrnehmung (vgl. BVerfGE 5, 85 [232 f.] und 12, 113 [125]) mit der Maßgabe hinnimmt, daß diese Spenden offenzulegen sind. Es entspricht nicht dem Sinn der Vorschrift, verfassungsrechtlich zwischen sachfremden und sachgerechten Finanzierungsquellen zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen legitimer und die freie politische Willensbildung störender Einflußnahme der Spender ist verfassungsrechtlich nicht faßbar. Es liegt in der Verantwortung der Parteien, den sachwidrigen Einfluß finanzkräftiger Interessenten vom sachgerechten zu unterscheiden und dem auf sie eindrängenden sachwidrigen Druck der Interessenten zu widerstehen (vgl. Hesse, a.a.O., S. 29). Freiheit von solchem Druck geBVerfGE 20, 56 (105)BVerfGE 20, 56 (106)währleistet ihnen die Verfassung nicht. Es darf auch nicht verkannt werden, daß keineswegs alle größeren Spenden mit dem Versuch gekoppelt sind, Einfluß auf die Entscheidungen der Partei zu nehmen.

Webseite Uni Bern
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv020056.html

Dazu:

Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 1979
— 2 BvF 1/78 –

Randziffer 91

“ … das Grundgesetz (nimmt) die Zuwendung von Spenden an die politischen Parteien grundsätzlich als eine geläufige Form zulässiger Interessenwahrnehmung hin[…] , … “

BVerfGE 52, 63

Dazu:

Die Parteien und die Notwendigkeit, sich “um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder und ihnen nahestehende Bürger zu bemühen”.

Tenor 2 des Urteils des Zweiten Senats vom 9. April 1992
2 BvE 2/89

Randziffer 89

Es ist “nicht geboten, die Grenzen staatlicher Finanzierung der Parteien von Verfassungs wegen in der Erstattung der “notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes” zu suchen.”

Randziffer 156

“Spenden an politische Parteien, auch Spenden juristischer Personen, sind nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in beliebiger Höhe zulässig. Gefahren für den Prozeß der politischen Willensbildung, die sich hieraus ergeben können, beugt Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG vor, der von den Parteien unter anderem verlangt, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu geben.”

Randziffern 167,171
Zur Publizitätsgrenze (DM 20.000/EUR 10.000)

Randziffer 172
Zum Strohmann-System

Randziffer 173
Zulässiges Beispiel einer weitergereichten Spende

Randziffer 176

Allem Bemühen, dem Zweck der Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG gerecht zu werden, sind Grenzen gesetzt. Das Ziel, Einflußnahmen auf den Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes durch die Zuwendung von Geld und geldwerten Leistungen durch deren Offenlegung durchschaubar zu machen und sie so letztlich zu neutralisieren, wird durch Rechtsvorschriften stets nur annäherungsweise zu erreichen sein. Letztlich liegt es in der Verantwortung der Parteien selbst, den sachwidrigen Einfluß finanzkräftiger Interessenten vom sachgerechten zu unterscheiden und dem auf sie eindrängenden Druck der Interessenten zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105] in Anlehnung an K. Hesse, VVDStRL 17 [1959], S. 29; ebenso BVerfGE 52, 63 [87]). Die Art und Weise, wie sie dieser Verantwortung gerecht werden, bestimmt zu einem wesentlichen Teil ihr Ansehen und damit zugleich das Ansehen des demokratischen Staates.

Zitate Ende

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund wird die Wirtschaftsstrafkammer eine Entscheidung zu treffen haben. Und nach meiner Überzeugung ist der Dreh- und Angelpunkt: Lag ein sog. Strohmann-System vor, ja oder nein? Mit dieser Frage verbunden und vorgelagert. Wer war Spender?

P.S.

Wenig Beachtung fand bisher der Einwand des Vert. des Angeklagten W. Dieser wies gestern darauf hin, dass zum Komplex Nibelungenareal die notwendige Verknüpfung des DO UT DES schlichtweg fehlte, denn es war der Stadtrat (nicht der OB) der die Vergabe beschloss, nachdem vorher parteiübergreifend ein neues Ausschreibungsverfahren gut geheißen worden war.

PPS

Und ein Letztes:  Empfänger der Spenden (über all die Jahre) war ja stets der fragliche Ortsverein; nicht der OB. Welche strafrechtliche Bedeutung hat dieser Umstand?

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Sehr geehrte/r mkv,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Richtig, das GG verbietet keine Parteispenden von Unternehmen. Wir wissen das ja allein schon deshalb, weil in den vergangenen Jahren insbesondere von Seiten der Automobilindustrieunternehmen sehr hohe Summen an die größeren Parteien (einschl. der Grünen) geleistet wurden. Das mag man demokratietheoretisch falsch finden, aber strafrechtlich wird es nur dann problematisch, wenn z.B. gegen § 25 Abs.2 Nr.7 PartG verstoßen wird; Parteien dürfen nämlich nicht annehmen:...

"Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden"

und Parteien dürfen nicht gegen die Bestimmung des § 25 Abs. 3 S.1 PartG verstoßen  (Transparenzgebot):

"Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen."

Beide Fragen stehen auch in diesem Verfahren zur Debatte, weil ja unter anderem gegen das Parteiengesetz verstoßen worden sein soll. Ich gehe davon aus, dass die Regelungen des PartG verfassungsgemäß sind, so dass man dafür gar nicht das BVerfG zitieren muss, sondern das einfache Gesetz (PartG), das selbst Straftatbestände beinhaltet, konkret geht es um § 31d PartG:

(1) Wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen,
1. unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreicht oder
2. als Empfänger eine Spende in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt oder
3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 eine Spende nicht weiterleitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer unter den Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 eine Selbstanzeige nach § 23b Abs. 1 für die Partei abgibt oder an der Abgabe mitwirkt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Rechenschaftsberichts unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Und INSOFERN gilt selbstverständlich auch das, was Sie "den Dreh- und Angelpunkt" nennen:

Lag ein sog. Strohmann-System vor, ja oder nein? Mit dieser Frage verbunden und vorgelagert. Wer war Spender?

Allerdings: Die Problematik des Parteiengesetzes habe ich in meinem Beitrag oben nur angesprochen unter Nennung der beiden diametral entgegen gesetzten Auffassungen von StA und Verteidigung. Das Ergebnis (ein Großspender oder viele kleine) habe ich dahingestellt sein lassen, weil ich die Beweisaufnahme diesbezüglich aus eigener Anschauung nicht miterlebt habe und die Beweiswürdigung des Gerichts natürlich nicht beeinflussen will.

Ich habe aber dann versucht zu erläutern, dass der Vorwurf der Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme NICHT identisch ist mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das PartG. Vielmehr können auch zulässige Parteispenden bzw. ein zulässiges Parteispendensystem trotzdem einen unberechtigten Vorteil nach §§ 331, 333 StGB darstellen. Das bedeutet im Umkehrschluss, der von Ihnen zu Recht genannte "Dreh- und Angelpunkt" ist m. E. nicht der des gesamten Verfahrens, sondern ist es nur bezgl. der (behaupteten) Verstöße gegen das Parteiengesetz.

Zu Ihrem PS:

Wenig Beachtung fand bisher der Einwand des Vert. des Angeklagten W. Dieser wies gestern darauf hin, dass zum Komplex Nibelungenareal die notwendige Verknüpfung des DO UT DES schlichtweg fehlte, denn es war der Stadtrat (nicht der OB) der die Vergabe beschloss, nachdem vorher parteiübergreifend ein neues Ausschreibungsverfahren gut geheißen worden war.

Bei Vorteilsannahme bedarf es grds. keines "do ut des"; dies wäre schon Bestechung/Bestechlichkeit, was - ua dank der guten Verteidigung - ja gar nicht mehr zur Debatte steht. Bei §§ 331/333 StGB hat der Inhalt der Unrechtsvereinbarung viel geringere Ansprüche, es bedarf ja nur eines Vorteils "für die Dienstausübung". Deshalb z.B. kann es schon strafbare Vorteilsgewährung sein, wenn Sie dem Lehrer Ihres Kindes ein größeres Geschenk machen oder wenn Sie einer Beamtin, die Ihren Bauantrag bearbeitet, eine schöne Eintrittskarte für den SSV Jahn besorgen. "Für die Dienstausübung" - dafür müssen Sie nicht verabreden, dass Ihr Kind eine gute Note bekommt oder die Beamtin Ihr Satteldach genehmigt. Ausnahme: Wahlkampfspenden (wie oben erläutert). Insofern ist bei §§ 331, 333 StGB eben (wenn ich Ihre Terminologie benutzen darf) "der Dreh- und Angelpunkt" bzw. die entscheidende Frage:

Handelte es sich um Wahlkampfspenden?

Dazu habe ich oben schon etwas ausgeführt. Selbst wenn man nämlich unterstellt, was im Übrigen alle drei Plädoyers (nicht nur das zum Angekl. W.) in verschiedenen Worten geäußert haben, dass es hinsichtlich konkreter Projekte weder Absprachen noch Leistungen des OB gegeben hat, dann käme es am Ende - zumindest für den Teil der Spenden, die nach gewonnener Wahl geleistet wurden - doch wieder darauf an, ob die Spenden noch "Wahlkampfspenden" i.S. der Rechtsprechung des BGH waren. Natürlich vorausgesetzt, das Gericht sieht auch den subj. Tatbestand bei den Beteiligten für erwiesen an, wozu ich mich hier nicht äußere.

PPS

Und ein Letztes:  Empfänger der Spenden (über all die Jahre) war ja stets der fragliche Ortsverein; nicht der OB. Welche strafrechtliche Bedeutung hat dieser Umstand?

Für den Vorteil  hat dies seit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz KEINERLEI Bedeutung ("Vorteil...für sich oder einen Dritten", wobei die Partei der Dritte ist); die frühere Unterscheidung zwischen Direkt- und Drittvorteilen wurde aufgegeben. "Die unbeschränkte Erfassung  dieser Vorteile war gerade das Ziel der Änderungen" (Korte in MüKo StGB zu § 331, Rn. 100).

Ganz abstrakt (vom konkreten Fall abgesehen): Das Gesetz sieht Vorteile natürlich nicht nur dann als solche an, wenn diese unmittelbar auf dem privaten Konto des Vorteilsannehmenden eingehen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Ich habe oben ein Update (26.06.2019) eingefügt.

Mit Ihrem Text haben Sie, denke ich, Recht. Sie haben Ihre Erwiderung auf die verschiedenen Anwürfe noch sehr vorsichtig, fast schon "defensiv" formuliert. Ich wäre da wesentlich rauhbauziger aufgetreten, aber da hat jeder seinen eigenen Stil und seinen eigenen Geschmack. Außerdem, vor allem, sind Sie ja der Wissenschaftler und nicht ich. Im Ergebnis: An Ihrem Text gibt es nichts zu meckern.     

Die einleitende Kritik von Peter Witting war doch sehr gemässigt und auch nachvollziehbar.

Darauf "rauhbauzig" zu reagieren, wäre höchsten bei ebenfalls "rauhbauziger" Kritik angemessen. Denn diese Kritik hätte ja auch ganz anders ausfallen können, da so ein Bloggen tagsüber, neben der Hochschultätigkeit, ja viel freie Zeit am Tag voraussetzt. Das wäre dann wirklich "rauhbauzige" Kritik gewesen.

So eine Kritik macht natürlich kein Gentleman in schwarzer Robe .......

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Mich interessierte, wie es formal-rechtlich zu beurteilen ist, dass die Kammer den bekannten Antrag aller Verteidiger auf Einstellung des Verfahrens (wurde umfänglich begründet u.a. mit den Verfassungsverstößen im Rahmen der TKÜ) während all der Verhandungstage nicht verbeschieden hat.

Ich erinnere mich an Ihre Aussage, Herr Prof. Müller, dass jedes Gericht die Möglichkeit hat, das von der StA versäumte (z.B. fehlerhafte Verschriftungen der TKÜ) in der Hauptverhandlung zu "heilen". Viele Verfahrensmängel waren aber gar nicht mehr "heilbar". Etwa die Verhängung der U-Haft; da hat die Vert. gerügt, dass deren faktische Voraussetzungen (fehlerhafte TKÜ?) nicht vorlagen und justament das die Angeklagten insoweit entlastende Telefonat gelöst wurde ...

Von daher: Kann die Kammer den Einstellungsantrag "einfach aussitzen" und diesen, wir werden sehen wie, in die Urteils-Entscheidung und Begründung einfließen lassen? Würden dadurch nicht formale Rechte der Vert. unterlaufen, wie in der hier nur angedachten Revisionsbegründung der Vortrag, durch einen rechtswidrigen Beschluss des Gerichts zum Einstellungsantrag in der Verteidigung behindert worden zu sein?

Nun wird die Stadtgesellschaft, nicht nur sie, in der nächsten Wochen wissen, ob der "gewählte Oberbürgermeister zu Unrecht indirekt von der StA aus dem Amt entfernt" wurde, wie Sie schreiben, ja, und das wäre "ein ungeheurer Skandal".

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Das die Angeklagten insoweit entlastende Telefonat wurde gelöscht.

Präziser:

Das die Angeklagten, die lügen dürfen,  ANGEBLICH entlastende Telefonat wurde gelöscht...

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Es ging mir bei meinem Kommentar nicht um den Inhalt, sondern darum, den Tippfehler aus dem vorangegangenen Kommentar zu berichtigen. 

Ich gehe davon aus, dass die Kammer über diese Frage zusammen mit dem Urteil entscheidet. Es ist eine verbreitete Fehlvorstellung, dass ein Gericht über einen solchen Antrag sofort entscheiden müsste oder gar sollte: Denn die Frage, ob Verfahrensfehler zumindest so weit ausgeglichen werden können, dass ein faires verfahren (insgesamt) noch möglich ist, lässt sich erst am Ende der Beweisaufnahme klären. Und man stelle sich vor, die Hauptverhandlung ergibt, dass die Angeklagten bzw. einer der Angeklagten aus rechtlichen Gründen unschuldig ist und freizusprechen, wie die Verteidigung plädiert hat  - dann ginge eine vorherige Einstellung doch eher zu  Lasten der Angeklagten.

Es kann also theoretisch sein, dass die Kammer nach 59 Verhandlungstagen entscheidet, dass wegen der Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren das Verfahren einzustellen ist, weil der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht eingehalten werden kann (Einstellung durch Urteil, § 260 Abs.3 StPO). Eine solche Einstellung hat es auch schon einmal gegeben und zwar im Fall des Mordes an Ulrich Schmücker - die Älteren werden sich vielleicht erinnern. Nach mehreren jeweils vom BGH aufgehobenen Mordurteilen stellte sich heraus, dass die Tatwaffe beim Berliner Verfassungsschutz lag, deren V-Mann offenbar in die Tat verwickelt war. All die Jahre hatte der Verfassungsschutz das verschwiegen, um den tatbeteiligten V-Mann zu schützen. Im dritten Durchgang entschied das LG Berlin, das Verfahren sei einzustellen, da die Tat wg behördlichen Versagens nicht mehr aufklärbar sei. Die (bis dahin) längste Untersuchungshaft Deutschlands (mehr als 7 Jahre) war damit beendet.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass nur die TKÜ insgesamt aus dem Verfahrensstoff als nicht verwertbar aussortiert wird. Das kann, muss aber nicht unbedingt Folgen haben für das Ergebnis. Ich weiß nicht, welche Feststellungen auf der TKÜ beruhen. Die Verteidigung sagt ja, damit sei ohnehin nichts zu beweisen.

Möglicherweise wird die Kammer die schweren Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft aber (nur) strafmildernd berücksichtigen, allerdings natürlich nur dann, wenn und soweit nicht ohnehin Freispruch erfolgt. Das gilt auch, wenn die Kammer die U-Haft als ungerechtfertigt ansehen sollte.

Anderswo wurde geschrieben, mit einer frühzeitigen Einstellung hätte sich die Justiz viel Geld und uns viel Zeit gespart. Das ist aber nicht unbedingt so: Gegen eine Einstellung geht die StA sicher in Revision und nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH wäre eine Einstellung aus Fairnessgründen an hohe Anforderungen geknüpft; eine Aufhebung und ein dann neuer Prozess wären die Folge gewesen.

 

Ja, ich habe in meiner Studienzeit  einige Tage des dritten Durchlaufs am LG Berlin verfolgt, der sich über fast 5 Jahre streckte. Manchmal war ich der einzige Zuhörer. Es herrschte teilweise eine gespenstische Stimmung im Saal. Das nur als Ergänzung zum Vorwurf des OB, ich würde die Wirklichkeit in Hauptverhandlungen nicht kennen. In den ersten Studiensemestern habe ich mehr Zeit im Kriminalgericht verbracht als im Hörsaal.

Leider fällt mir im Moment kein weiterer Fall ein, in dem ein Verfahren per Urteil eingestellt wurde, weil das Gericht eine Aufklärung nicht (mehr) für möglich hielt bzw. eine unheilbare Fairnessverletzung festgestellt wurde. Vielleicht helfen mir die Leser?

 

 

Die Software nimmt offenbar auch hitzefrei. Ich wollte schreiben: Der Schmücker-Prozess lag derart extrem, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass eine (prozessuale) Parallele zur  Regensburger Parteispendenaffäre gezogen werden kann. 

Laut der von regensburg_digital und der MZ gemeldeten neuesten Entwicklung wird aufgrund eines "Verplapperers" des angeklagten Unternehmers in seinem Schlusswort noch ein weiterer Termin anberaumt.

Tretzel hat im scherzhaften Ton gesagt, seine Bauten seien so gut, dass Herr Wolbergs ihm gesagt habe: Er brauche gar nicht so viel zu spenden, er bekomme das Grundstück sowieso. Dem Verteidiger des Unternehmers ist sofort aufgefallen, dass dies ein Lapsus sein könnte, denn so wird die von der Verteidigung und den Angeklagten immer in Abrede gestellte Verbindung zwischen Grundstücksvergabe und Spendentätigkeit möglicherweise doch wieder hergestellt. Der Verteidiger schlug mit der Hand auf den Tisch, um seinen Mandanten vor weiteren derartigen Ausführungen zu warnen. 

Nun hat wohl der Verteidiger des OB beantragt, man möge seinem Mandanten noch einmal die Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen.

In diesem Zusammenhang fällt mal wieder auf, wie wichtig es sein kann, den Prozessverlauf aufzuzeichnen oder im Wortlaut zu protokollieren, denn wenn dieser Satz vom Unternehmer tatsächlich eine wichtige Bedeutung erlangen sollte, wüsste man ihn gern im "exakten" Wortlaut. Obwohl ich kaum fünf Meter entfernt saß und aufmerksam zugehört habe, könnte ich heute zwar den Sinn, nicht aber den Wortlaut exakt wiedergeben. Aber die Presse ist sich glücklicherweise weitgehend einig.

Hier die veröffentlichten Versionen:

1. MittBayZeitung Newsblog:

Übrigens habe Wolbergs gesagt, dass man gar nicht so viel spenden müsse, weil man das Grundstück sowieso bekomme. Es wird gelacht. Tretzels Anwalt Florian Ufer greift ein und klopft kurz auf den Tisch. Tretzel sieht ihn kurz an auch Richterin Elke Escher hat aufgeblickt. Er hoffe, dass das nun nicht wieder strafrechtlich relevant sei, schiebt der Bauträger nach.

2. MittBayZeitung, Artikel von heute:

Der Bauträger hatte in seinen letzten Worten sinngemäß angemerkt, dass Wolbergs gesagt habe, dass man gar nicht so viel spenden müsse, weil es ohnehin klar sei, dass das Bauteam Tretzel den Zuschlag beim Nibelungenkasernenareal bekomme. Tretzels Anwalt Florian Ufer hatte in diesem Moment hörbar mit der flachen Hand auf den Tisch geschlagen, um den Redefluss seines Mandanten zu unterbrechen.

3. Regensburg_Digital, Prozessbericht vorgestern und heute

Als Tretzel schließlich anmerkt, dass Wolbergs zu ihm gesagt habe „Ihr müsst nicht so viel spenden, ihr bekommt das Grundstück auch so“, schlägt Ufer hörbar mit der flachen Hand auf den Tisch, um den Redefluss seines Mandanten etwas zu bremsen.

Strafverteidigungen übernehme ich nur in absoluten Ausnahmefällen, nämlich wenn das Mandat absolut unvermeidlich ist. Jedenfalls in Zivilsachen habe ich mir meistens eine Vollmacht nach § 141 III ZPO geben lassen - eben damit sich der Mandant in der MV keinen Fauxpas leisten kann, weil er gar nicht da ist. 

Ich hatte sowieso schon von Anfang an den Eindruck, dass die jeweiligen Verteidiger Ihren Mandanten im Regensburger Verfahren eine – unsachgemäß – sehr lange Leine ließen, was deren einleitenden "ersten" und abschließenden "letzten" Worte anging. Ich als Verteidiger verbiete es das Mandanten, weil sich Mandanten dabei immer sehr gerne um Kopf und Kragen reden, was man als erfahrener Verteidiger eigentlich wissen sollte.

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Also in Zivilsachen haben Sie als Instrument die Vollmacht nach § 141 III ZPO. Und welches Instrument haben Sie in Strafsachen?

Meine Verbote werden durch meine Mandanten befolgt.

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Für die obige Korrektur meines Tippfehlers bedanke ich mich zunächst.

Zur angesprochenen audio-visuellen Aufzeichnung der Hauptverhandlung ein Zitat:

"Und um es ganz deutlich zu sagen: Würden der BGH oder das BVerfG z.B. auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung von § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO das Problem dadurch lösen, dass sie vorgeben, Hauptverhandlungen vor den Landgerichten vollständig auf Video aufzuzeichnen; die Diskussion zur Dokumentation der Hauptverhandlung wäre mit einem Federstrich beendet."

Quelle:

Dokumentationspflicht in der Hauptverhandlung – Warum eigentlich? 

Von Prof. Dr. Endrik Wilhelm, Dresden

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/15-06/index.php?sz=7

(Das Zitat steht unmittelbar vor IV.)

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Schon der 35. Strafverteidigertag 2011 forderte die Aufzeichnung der HV (Ziffer 7). Im verlinkten Einführungsvortrag steht auch Kritisches u.a. zur TKÜ.

https://www.strafverteidigervereinigungen.org/Strafverteidigertage/strafverteidigertag2011.htm

Hoch aktueller Gesetzesentwurf der F.D.P.

Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung audio-visueller Aufzeichnungen in Strafprozessen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/1109019. Wahlperiode  25.06.2019 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/110/1911090.pdf

Frage: Wie erklären sich die gegenläufigen Beharrungskräfte der Justiz, stieg doch bei der gerade laufenden Frauen-Fußball-WM die Quote der richtigen Schiedsrichter-Entscheidungen aktuell von 92% auf 98%?

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Auch auf die Gefahr hin, wegen meines Kommentars "zwischen die Fronten" zu geraten: Aber es wäre wesentlich angenehmer, wenn Sie Ihre Identität offenlegen würden, dann kann man Ihre Kommentare wesentlich besser einordnen. 

Ja gerne. Dazu mein kleiner Post zum Tretzel-Zitat.

https://www.aktionboss.de/aus-dem-zusammenhang

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Ich weiß nicht, wie gut das mit Aufzeichnungen von Bild UND Ton (beim Videobeweis mit einer Steigerung der Richtigkeitsquote um 6 Prozentpunkte, bezogen auf den Ausgangswert 92 % also um ca  6,5 %)

Die Beharrungskräfte "der Justiz" erklären sich aus folgenden Umständen

- 16 Bundesländer und der BUnd müssen sich einigen auf ein System (denn die Aufzeichnungen der erstinstanzlichen Strafprozesse vor den Landgerichten der Bundesländer müssen für den BGH abrufbar sein)

- Investitionskosten

- Frage der Zuverlässigkeit und Verständlichkeit der Aufzeichnung, gerade wenn es mal durcheinander geht oder der Simultandolmetscher gleichzeitig zu demjenigen spricht, dessen Angaben er übersetzt.

- Eingriff in Persönlichkeitsrechte von Zeugen, Angeklagten (die der berufsmäßig Verfahrensbeteiligten werden ohnehin etwas weniger berücksichtigt) durch die Aufzeichnung

- Speicherung und: Durchsetzung der Löschung der Daten bei Rechtsanwälten. Schon seit Jahren gibt es ja die Diskussion, ob zB TKÜ-Dateien an Verteidiger überlassen werden dürfen/müssen und darüber, dass es außer einer freiwilligen Selbstverpflichtung überhaupt keine Handhabe gibt, sie zum Nachweis einer Löschung zu verpflichten, wohingegen Polizei und Justiz nach 101 Abs. 8 StPO löschen und dies dokumentieren müssen. Das wird von Datenschutzbeauftragten der Länder auch regelmäßig kontrolliert. Wie das bei Anwälten funktionieren soll, weiß bislang niemand.

- Verschriftung dieser Aufzeichnung mit jedem Ähm und Räusperer. Vor Kurzem gab es einen Aufsatz eines IStGH-Richters (NStZ 2019,1) , der zeigt den Personalaufwand: 1 Stenograph der "Live" mitstenographiert auf die Bildschirme der Verfahrensbeteiligten plus  1 bis 2 Schreibkräfte, die anhand der Audioaufzeichnung ein court transcript fertigen.

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Der Vergleich mit dem Videobeweis im Fußball scheint mir wenig bedeutsam, insbesondere, weil in der Hauptverhandlung mehr gesprochen als Fußball gespielt wird.

Zu den Einzelpunkten, die alle natürlich gewisse Hürden darstellen:

- die Einigung auf ein Datenformat bzw. auf Datenformate, sie sich alle in eines vom BGH genutztes umwandeln lassen, scheint mir nicht so besonders schwierig. Wenn man sich zB YouTube anschaut, dort werden Videos, die mit ganz unterschiedlichen Kameras aufgenommen wurden, WELTWEIT sichtbar gemacht. Das Problem der unterschiedlichen Formate scheint mir eher eines der 1990er Jahre zu sein.

- Invesititionskosten waren sicherlich vor einigen Jahren ein großer Hinderungsgrund, aber die Technik wird immer besser und billiger. Inzwischen gehören zB Beamer, die noch vor 20 Jahren so teuer waren, dass man sie nur in einigen ausgewählten Hörsälen einbaute, zum Standard in jedem auch noch so kleinen Seminarraum. Bei Gerichtssälen wäre das mit Aufzeichnungsgeräten ähnlich durchzuführen.

- Gerade wenn es mal durcheinandergeht, ist die Möglichkeit, sich eine Aufzeichnung immer wieder anschauen zu können, VIEL besser als das nur Live-Zuhören. Gerade dieses Argument spricht für und nicht gegen die Aufzeichnung

- Persönlichkeitsrechte sind in der öffentlichen Hauptverhandlung ohnehin betroffen. Natürlich muss man garantieren, dass die Aufzeichnungen gesichert werden und nicht veröffentlicht.

- Löschung bei Rechtsanwälten : Ja, das ist ein Problem. RA müssten auf Anwaltspflicht versichern, dass sie gelöscht haben, mit harten wirtschaftlich spürbaren Konsequenzen, wenn dies nicht geschieht.

- Die Prüfung einer Aufzeichnung erfolgt nur nach einem Antrag, der sich auf eine bestimmte Äußerung oder Würdigung bezieht. Nur dieser Ausschnitt muss dann verschriftlicht werden. (z.B." Lt. Urteilsbegründung soll Zeuge X dies und das gesagt haben. Er hat aber das Gegenteil gesagt. Beleg: Aufzeichnung am Tag x, Aufzeichnung der Zeugenaussage von 13.48 Uhr bis 14.15 Uhr). Damit zu argumentieren, dass der maximale Aufwand zu groß wäre, halte ich für vorgeschoben, um jegliche Aufzeichnung zu hindern.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

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Auch in 50 Jahren wird höchstwahrscheinlich diese Debatte um Aufzeichnungen in Bild und Ton einer HV vor einem LG noch genau so geführt werden, denn die Richter wollen das nicht, sich auch selber in der Verhandlungsführung so kontrollieren zu lassen. Bei einem Kollegium merken Beisitzer auch schon mal einen Fehler des Vorsitzenden, der einen Revisionsgrund bedeuten könnte, wollen ihn aber nicht coram publico korrigieren. Das kommt ja auch noch hinzu, neben einer Möglichkeit, nicht erst nach einem Urteil nachzuhaken, sondern bereits vorher, wie jetzt im Regensburger Prozess bzw. auch beim Videobeweis im Fußball.

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Ein (Schieds-)Richter, der bei wichtigen Spielen ständig sich die Bilder anschauen muss, der wird grosse Spiele kaum mehr öfters pfeifen, da alle sehen, wie wenig souverän und präsent auf dem Platz er ist. Als Metapher soll das - übertragen auf Strafprozesse - die gefürchtete Situation für Straf-Richter verdeutlichen.

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kleine korrektur zum IStGH: die Stenografen (so werden sie im Aufsatz bezeichnet) stenografieren natürlich nicht für die Verfahrensbeteiligten, sondern schreiben mit.

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Lesenswert die Doppelseite heute im Bayern-Teil der Süddeutschen Zeitung (Seiten R 20 und R 21) , die drei Artikel von Andreas Glas. Das Bild von den sechs Herren am Kuchenbuffet passt halt auch wie die Faust aufs Auge.   

Jetzt habe ich aber noch eine kleine Anmerkung zu den Forderungen nach lückenlosen Ton- und Bild-Aufzeichnungen, wie sie auch im "Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung audio-visueller Aufzeichnungen in Strafprozessen  Deutscher Bundestag Drucksache 19/1109019. Wahlperiode  25.06.2019 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/110/1911090.pdf" enthalten sind:

Eine technische Störung war aufgetreten bei der Aufzeichnung, oder ein Datenträger ist für die spätere Revision nicht mehr auffindbar, oder inzwischen unbrauchbar geworden. Auch Fehlern bei einer Verschriftlichung sind ebenfalls immer möglich.

Was wäre dann zu tun?

(Meines Wissens ist selbst der Auschwitz-Prozeß heute nicht mehr völlig lückenlos im Ton aufgezeichnet vorhanden in den Archiven, aber da sollten die Aufzeichnungen ursprünglich zuerst noch gelöscht werden.)

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Das Argument ist nun wirklich nicht valide, wenn es darum geht, ob man grundsätzlich aufzeichnet oder nicht. Stellen Sie sich vor, jemand würde gegen den Zeugenbeweis argumentieren, indem er sagt: Was ist, wenn der Zeuge nicht richtig hingeguckt hat (bei Aufzeichnung = "technische Störung") oder sich nicht richtig erinnert ("nicht völlig lückenlos aufgezeichnet") , oder unerreichbar ins Ausland gezogen  ("nicht mehr auffindbar") oder inzwischen gestorben ist ("inzwischen unbrauchbar geworden"). Obwohl all dies in der Praxis alltäglich ist, wird der (deshalb sehr anfällige) Zeugenbeweis praktisch immer noch als wichtigstes Beweismittel in der Hauptverhandlung verwendet. Und auch ein (nicht 100% fehlerloser!)  DNA-Beweis wird nicht deshalb grundsätzlich in Frage gestellt, weil schon einmal im Labor Fehler gemacht wurden, etwa Proben verwechselt wurden oder versehentlich vernichtet.

Also: wenn ein Beweismittel ausfällt (hofentlich erkennt man die Fehler rechtzeitig), kann ein Gericht darauf reagieren und muss dies in seiner Würdigung berücksichtigen. Wenn die Aufzeichnung einmal nicht funktioniert, muss das Revisionsgericht eben genauso reagieren wie es jetzt, ohne Aufzeichnung, auch täglich gemacht wird.

Zurück zum Fall. Glücklicherweise gibt es keine wesentlich unterschiedlichen Versionen des Schlussworts des angeklagten Bauunternehmers. Insofern kann man gespannt sein, ob es am Montag gelingt, diese Äußerung zu neutralisieren.

 

Mir kam es mehr auf den notwendigen zeitlichen und personellen Aufwand an, diese technischen Aufzeichnungen dann ja auch abzuhören und anzuschauen, um Ausfälle auch beizeiten erkennen zu können.

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Gedolmetschte Zeugenbefragungen erfordern übrigens auch ganz spezielle Techniken bei der Ton- und Bild-Aufnahme, wenn Zeugen in einem ausländischen Dialekt nur nuscheln und am liebsten überhaupt nichts aussagen würden aus Angst vor persönlichen negativen Folgen für sie selber oder für ihre Angehörigen, auch noch für die in einer fernen Heimat.

Das kommt leider nicht selten vor.

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Aber Sie würden doch nicht auf den Gedanken kommen, deshalb auf Zeugen (die im Dialekt nuscheln oder genuschelt übersetzt werden) ganz zu verzichten? Eine Aufzeichnung verschlimmert doch nicht das Verständnis, schlimmstenfalls kann sie das Verständnis nicht verbessern.

Wenn ein Zeuge verständliche Angst vor Repressionen hat, wird auch jetzt schon die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Auch der Ausschluss muss erst beantragt werden oder plausibel gemacht werden. Ebenso wirkt auch bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit das Wissen um die Ton- und Bild-Aufzeichnung beim einem Zeugen, der staatlichen Einrichtungen aus seinem eigenen Erleben und aus seiner Tradition heraus nicht so recht traut, eher hinderlich für offene und freimütige Aussagen. Auch darauf kam es mir an.

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Außerdem muss ja alles von diesen Datenträgern auch noch extra archiviert werden,, neben den papierenen Archiven.

Hatte da auch der jugendliche Fan, der als "Gast" sich hier noch bewundernd gemeldet hatte, schon mal daran gedacht, dass vieles dann schriftlich und digital zu archivieren ist?

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@Herr Prof. Müller, ich bewundere Sie immer wieder, wie geduldig Sie regelmäßig mit solchen nicht durch- oder auch nur angedachten Beiträgen umgehen. Das zeigt wohl den guten akademischen Lehrer, der gewohnt ist und gelernt hat, mit 17-jährigen halben Kindern frischweg vom G8-Gymnasium zu "diskutieren"...

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Wir wollen doch hoffen, dass der Herr Prof. Müller seine Zeit als Hochschullehrer nicht auch noch mit Diskussionen mit 17-jährigen halben Kindern frischweg vom G8-Gymnasium, neben twittern und bloggen verbringen muss.

Gehören denn der "Gast" zu so einer jugendlichen Fan-Gruppe, und zeigt daher hier seine Dankbarkeit?

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Offenbar hatte die Zeit bei Herrn Prof. Müller jedoch nicht ausgereicht, um auf den Kommentar von RA Peter Witting vom 07. Juni hier im Blog, der sich ja direkt an Prof. Müller gerichtet hatte, zeitnah und ebenfalls direkt an Herrn Witting gerichtet zu antworten. Erst in einem update vom 26. Juni geht er dann lediglich indirekt darauf ein.

Herr RA Witting scheint jedenfalls nicht zu den jugendlichen Fans zu gehören, die hier so bewundern.

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Von jemandem, sei er auch Anwalt, lasse ich mir weder den Mund (bzw. die Tastatur) verbieten noch vorschreiben, ob und wann ich darauf antworte. Auf rechtlich-inhaltliche Kritik bzw. Gegenauffassungen reagiere ich natürlich zeitiger und gern, denn die rechtliche Diskussion ist für mich der Sinn dieses Blogs.

Und weder Herr Witting noch ich sind besonders jugendlich, wenn ich das bemerken darf. Das ist aber kein Nachteil in dieser Debatte.

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller, Sie und auch Herr Witting waren doch überhaupt nicht mit dem "jugendlich" gemeint, sondern lediglich ein "Gast", der sich bewundernd (!) darüber geäussert hatte, dass Sie auch mit #17-jährigen halben Kindern frischweg vom G8-Gymnasium zu "diskutieren"# sich herablassen, die  #mit solchen nicht durch- oder auch nur angedachten Beiträgen# hier ankommen, was ja damit assoziiert wurde. Auf diese Frechheit hatte ich dann geantwortet.

Und über Stilfragen, oder Geschmacksfragen, kann man doch unterschiedlicher Auffassung sein.

Besten Gruß

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Jugendliche Bewunderungen sehe aber ich mit gelassener Nachsicht, da auch als Schnellschüsse aus der Hüfte ohne jede Substanz in der Sache.

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