BAG zum "Sachvortragsverwertungsverbot"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.06.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht5|4841 Aufrufe

Vor einigen Monaten hatte ich hier im BeckBlog über ein Verfahren beim Hessischen LAG Berichtet, in dem das Gericht dem Arbeitgeber mit einem "Sachvortragsverwertungsverbot" belegt und ihm damit die Möglichkeit genommen hat, unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ermittelte Tatsachen vor Gericht vorzutragen.

Das BAG hatte jetzt Gelegenheit, sich in einem anderen Verfahren ebenfalls zum Sachvortragsverwertungsverbot zu äußern. Dem Kläger wurde, nachdem sein Dienst-PC aus anderem Anlass ausgewertet worden war, vorgeworfen, er habe mit seiner ihm dienstlich überlassenen Tankkarte auch privat getankt (u.a. hatte er mehrfach deutlich mehr als die 93 Liter getankt, die in den Tank seines Dienstwagens passen).

Zwischen Februar 2012 und Januar 2013 setzte der Kläger 89 Mal seine Tankkarte ein. Dabei tankte er in 14 Fällen mehr als 93 Liter, darunter am 5. November 2012 (Montag) 99,7 Liter, am 25. November 2012 (Sonntag) 101,38 Liter, am 28. Dezember 2012 (Freitag) 101,17 Liter und am 19. Januar 2013 (Samstag) 99,61 Liter. Insgesamt elf der 14 Betankungen mit einem Volumen von mehr als 93 Litern fanden an Wochenenden, Feiertagen oder während des Urlaubs des Klägers statt. 88 der 89 Betankungen erfolgten nicht an internen Tankstellen der Beklagten, sondern an Fremdtankstellen. In acht Fällen wurde der Dienstwagen an ein und demselben Tag bei der Beklagten gewaschen, aber extern betankt.

Seine Kündigungsschutzklage blieb beim BAG ohne Erfolg:

(Rn. 63) Zwar lag kein durch Tatsachen begründeter Anfangsverdacht - zumal einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung - vor. Auch ist nicht festgestellt, ob die Beklagte im Vorfeld des Verlangens, den Dienstrechner herauszugeben, gegenüber dem Kläger die Gründe (allgemein) bezeichnet hatte, die eine Einsichtnahme in dienstliche Ordner und Dateien erfordern können und ob sie ihn auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, Ordner und Dateien durch eine Kennzeichnung als „privat“ von einer Einsichtnahme ohne „qualifizierten“ Anlass auszuschließen.

(Rn. 64) Gleichwohl stellte sich die von der Beklagten durchgeführte Maßnahme, was die hier allein interessierende Einsichtnahme in nicht ausdrücklich als „privat“ gekennzeichnete oder doch offenkundig als „privat“ zu erkennende Dateien anbelangt, nicht als so eingriffsintensiv dar, dass sich das Nichtverarbeitungsinteresse des Klägers in einer Abwägung gegen das Verarbeitungsinteresse der Beklagten durchsetzen könnte. Die Untersuchung wurde offen durchgeführt. Ihre mögliche Reichweite war klar. Der Kläger wusste, dass die gesamte Festplatte seines Dienst-Laptops einer computerforensischen Analyse unterzogen werden sollte. In eben diesem Bewusstsein hat er bestimmte Daten gegenüber der internen Revision als „privat“ benannt. Die Beklagte durfte hernach davon ausgehen, dass die übrigen, von ihm nicht angeführten Daten für ihre „Augen“ bestimmt waren. Es geht nicht zu ihren Lasten, wenn der Kläger den Ordner „DW“ nebst der Datei „Tankbelege.xls“ vergessen oder das Einsehen von deren Inhalten durch die Beklagte für „ungefährlich“ erachtet haben sollte.

BAG, Urt. vom 31.1.2019 - 2 AZR 426/18, BeckRS 2019, 9873

 

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5 Kommentare

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Das BAG hat hier m. E. eine Rechtswidrigkeit der Datenerhebung abgelehnt und musste sich daher gar nicht erst dazu äußern, ob die Daten verwertbar gewesen wären oder nicht.

Die Bezeichnung "Sachvortragsverbot" finde ich persönlich irreführend. Die Begriffswahl deutet ein Redeverbot ("Maulkorb") an. Der Vortrag wird nicht verboten, sondern nur nicht verwertet. In der Sache ist das m. E. nichts neues. Klassiker ist das durch Folter erpresste Geständnis. Streitig ist auch dort nicht, dass das Geständnis erfolgt ist - das ist "unstreitig". Es wird nur nicht verwertet. Der Begriff "Beweisverwertungsverbot" meint auch dort nicht den Verbot des Beweises, sondern von dessen Verwertung. Das ist sprachlich unpräzise, aber hat sich als Terminus nun mal so eingebürgert.

Würde eine Zeitschrift als Aufmacher bringen, dass Arzt X jetzt nicht nur "Hustensaft" verschreibe, sondern endlich auch "Anti-Hustensaft", wäre das Nonsens. Ähnlich, bei allem Respekt, ist für mich der Begriff des "Sachvortragsverbots".

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Stimmt.

Argument bleibt bestehen: Das ist nichts neues gegenüber dem Phänomen, was man Beweisverwertungsverbot nennt.

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Doch, ist es. Ein Beweisverwertungsverbot wird dort relevant, wo etwas bewiesen werden muss. Wenn eine Tatsache nicht bestritten wird, muss sie nicht bewiesen werden, also kann sie auch keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Also Sachvortragsverwertungsverbot.

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Die Annahme eines  SVV ist absurd. Denn der Datenschutz steht zur Disposition des Geschützten, so dass unstreitig gebliebener "datenschutzwidriger" Vortrag dann ohne weiteres verwertbar ist,wenn sich der in seinem Datenschutzgrundrecht Verletzte nicht explizit auf ein Verwertungsverbot beruft.

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