Kündigung im privaten Haushalt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.06.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|3406 Aufrufe

1. Eine ursprünglich nicht sittenwidrige Kündigung wird nicht durch ein späteres prozessuales Verhalten nachträglich sittenwidrig.

2. Bei Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gibt es keine Pflicht des Arbeitgebers, die angenommenen Kündigungsgründe aufzuklären.

Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden.

Die beklagte Arbeitgeberin ist eine 35 Jahre alte, in Berlin lebende, international bekannte und tätige deutsch-türkische Schauspielerin. Sie ist beruflich oft für längere Zeit im Ausland. Zur Betreuung ihrer 2014 geborenen Tochter hat sie 2016 die Klägerin als Nanny/Kinderfrau mit einer Vergütung von 5.000 Euro brutto/mtl. zuzüglich eines Sachbezugs für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 229,50 EUR brutto beschäftigt.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigung. Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts verstößt die Kündigung weder gegen § 138 BGB noch gegen § 242 BGB:

Denn Thema der Klägerin waren allein der Prominentenstatus und das Einkommen der Beklagten sowie andere private und vertrauliche Themen der Beklagten. ... Die Zeugin B. wurde von der Klägerin sofort nach ihrem Eintreffen in ein Gespräch über höchst private, der arbeitsvertraglich explizit zwischen den Streitparteien vereinbarten und mit einer Vertragsstrafe bewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 10 des Arbeitsvertrages) unterliegenden Privatangelegenheiten der Beklagten involviert … Wenn einer Arbeitgeberin zugetragen wird, dass eine Arbeitnehmerin negative Tatsachen über sie behaupte, ist es nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar, dass eine Arbeitgeberin mit dieser Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte. Dies gilt umso mehr, als hier die Arbeitnehmerin aufgrund der ausgeübten Tätigkeit im absoluten Nähebereich der Beklagten quasi wie ein Familienmitglied tätig war. Jedenfalls widerspricht eine so motivierte Kündigung nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, zumal, wenn es sich um eine international bekannte Schauspielerin handelt.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 17.1.2019 - 10 Sa 1631/18, BeckRS 2019, 6956

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2 Kommentare

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Obwohl die Urteile der Berliner Gerichtsbarkeiten oft ziemlich daneben liegen, kann ich speziell an diesem Urteil wenig besonderes und/oder problematisches finden (abgesehen davon, was manche Schauspielerinnen zu verdienen scheinen und ihren Nannys zahlen). Die Zulassung der Revision erfolgte (nur?) wegen der Frage, "ob eine ursprünglich nicht sittenwidrige Kündigung durch späteres prozessuales Verhalten zu einer solchen werden kann" (was für abwegig halte).

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