Zeittaktklausel von 15 Minuten unwirksam, Grenze für eine Zeittaktklausel liegt bei sechs Minuten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.06.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht3|8924 Aufrufe

Mit zahlreichen Grenzfragen bei Klauseln in Vergütungsvereinbarungen hat sich das OLG München im Urteil vom 05.06.2019 -15 U 318/18 Rae befasst, unter anderem mit der Frage, ob in einer Vergütungsvereinbarung eine Zeittaktklausel von 15 Minuten wirksam ist. In Abkehr zu seiner früheren Rechtsprechung stellte sich das OLG München auf den Standpunkt, dass eine Zeittaktklausel von 15 Minuten unwirksam ist, als obiter dictum wurde aber mitgeteilt, dass der Senat eine Grenze für eine zulässige Pauschalierung bei 6 Minuten ansetzen würde. Eine Zeittaktklausel von sechs Minuten in einer Vergütungsvereinbarung wäre demnach zulässig. Die Revision wurde zugelassen.

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3 Kommentare

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Der Herr hat es aber auch besonders dreist getrieben, wenn man liest, dass er die Auffassung vertrat, jede angefangene Einzeltätigkeit (Telefonat, Email lesen) löse JEWEILS eine 15-Min-Vergütung aus. Und nachdem das OLG früher die doppelte gesetzliche Vergütung noch akzeptiert hat, wird gleich mal die dreifache vereinbart und dabei auch noch die Abfindung bei der Wertbemessung draufgeschlagen.

Da fällt mir der US-Anwaltswitz ein: Was ist der Unterschied zwischen einem Anwalt und einem Vampir?

Der Vampir saugt Blut nur bei Nacht.

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Und am selben Tag gab es noch ein Urteil des OLG M offenbar betreffend denselben Beklagten mit demselben VV-Formular:

15 U 319/18 Rae

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