EuGH: G-Mail is kein elektronischer Kommunikationsdienst

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 13.06.2019

Eine nicht nur für den TK-Sektor wichtige Entscheidung vom EuGH heute (Rs. C‑193/18): G-Mail ist kein elektronischer Kommunikationsdienst und muss daher nicht die gleichen Verpflichtungen z.B. beim Verbraucher- und Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit beachten, wie die TK-Anbieter nach dem deutschen TKG. Der EuGH hat dies heute per Urteil in einem aus Deutschland kommenden Vorabentscheidungsersuchen in einem seit 2015 anhängigen Gerichtsverfahren zwischen Google und der BNetzA entschieden.

Der EuGH entschied:

 „Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein internetbasierter E‑Mail-Dienst, der wie der von der Google LLC erbrachte Dienst GMail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.“

Der Fall ist ein Präzedenzfall für den rechtlich-regulatorischen Umgang mit den sog. OTT-Diensten. Er hat grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Digitalbranche, aber auch den Staat, der sich über die Ermächtigungsgrundlagen des TKG den erleichterten Zugriff auf die Daten von Anbietern von E-Mail- und Messenger-Diensten erhofft hatte, z.B. bei der Verbrechensverfolgung. Offen bleiobt, welche sektorspezifischen Regulierungsvorgaben konkret auf OTT-Dienste anwendbar sein könnten. Zudem sind die EU-Regulierungsbehörden beim Umgang mit den OTT-Diensten unterschiedliche Wege gegangen, so dass das Verfahren in der gesamten EU mit großem Interesse beobachtet wurde.

Für den kostenpflichtigen Skype-Dienst hat der EuGH sich vor ein paar Tagen für eine Einordnung als Telekommunikationsdienst entschieden (Urteil vom 5.06.2019, Rs. C 142/18) und das insbesondere mit der Entgeltlichkeit des Dienstes begründet.

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9 Kommentare

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Für den kostenpflichtigen Skype-Dienst hat der EuGH sich vor ein paar Tagen für eine Einordnung als Telekommunikationsdienst entschieden (Urteil vom 5.06.2019, Rs. C 142/18) und das insbesondere mit der Entgeltlichkeit des Dienstes begründet.

Skype ist doch kostenlos, dachte ich...

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G-Mail hat auch kostenpflichtige Komponenten! Kann mir bitte vielleicht jemand die EuGH-Rechtsprechung erklären und die merkwürdigen Unterschiede, die man dort macht?

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Da mein Kommentar anscheinend nicht angekommen ist, zweiter Versuch:

Gegenstand der Skype-Entscheidung ist spezifisch der Service Skypeout, der kostenpflichtig ist, und Gegenstand der G-Mail-Entscheidung ist der E-Mail Service, der kostenlos ist. Der Unterschied ist also nicht, ob auch irgendwas kostenpflichtiges angeboten wird, sondern ob der spezifische Kommunikationsservice kostenpflichtig ist.

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Das Kernargument die EuGH ist wohl, dass die für die Übermittlung Verantwortlichen „die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E‑Mails sowie gegebenenfalls die Anbieter von internetbasierten E‑Mail-Diensten und andererseits die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet“ (Erw 37).

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Auch nach diesem Hinweis verstehe ich nicht, was G-Mail und Skype so unterscheidet, dass der EuGH zu diametral gegensätzlichen Urteilen kam. Irritierend ist IMHO auch, dass das Gericht im zeitlich zweiten Urteil (G-Mail) nicht auf das vorangehende erste Urteil (Skype) zu sprechen kam und sich davon irgendwie abgrenzte um die Andersbehandlung von G-Mail und Skype zu rechtfertigen, bzw. zu erklären...

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Dass die Entscheidungen sich nicht aufeinander beziehen, ist wirklich misslich. Ich versuche mich einmal an einer Abgrenzung:

Die Entgeltlichkeit ist nach Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG in der Fassung von 2009/140/EG) ein Tatbestandsmerkmal der Definition „elektronischer Kommunikationsdienst“ („gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste“). Dieses Merkmal hat der EuGH bei Gmail überhaupt nicht überprüft, weil er es schon an einem anderen Merkmal „die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen“ hat scheitern lassen. Er musste sich daher mit der Entgeltlichkeit nicht mehr befassen – was angesichts der schwierigen Frage, ob „Bezahlung mit Daten“ eine Form von Entgeltlichkeit ist, vielleicht auch ganz genehm kam. Bei Skype, jedenfalls was SkypeOut angeht, konnte er die Entgeltlichkeit ohne Probleme bejahen.

Entscheidender Unterschied zwischen beiden Diensten ist die „Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze“. Gmail überträgt zwar solche Signale (Einspeisen und Empfangen von in Datenpaketen zerlegten E-Mails in/aus dem offenen Internet) (C‑193/18 Rn. 34)

Aber Gmail besteht für den EuGH nicht „ganz oder überwiegend“ in der Übertragung dieser Signale (C‑193/18 Rn. 35), denn verantwortlich für die Übertragung der für das Funktionieren eines E-Mail-Dienstes erforderlichen Signale seien die Internetzugangsanbieter von Versender, Empfänger und E-Mail-Providern (die deutsche Fassung scheint an dieser Stelle falsch zu sein, wenn sie den E-Mail-Provider selbst für verantwortlich erklärt – es heißt dort „die“ statt „der“ –, die englische Sprachfassung der Entscheidung ist durch die dort vorhandene Gliederung klarer: wenn die E-Mail-Anbieter selbst verantwortlich wären, müssten sie einen eigenen Gliederungspunkt erhalten; die französische Sprachfassung ist, habe ich mir sagen lassen, in der Formulierung ähnlich wie die englische) zum einen sowie Netzbetreiber des Internets dazwischen zum anderen (C‑193/18 Rn. 36). Die signalübertragende Tätigkeit von Gmail (DNS-Auflösung des empfangenden Mail-Servers, Zerlegung der Mail in Datenpakete, Einspeisung dieser in das Internet) reiche demgegenüber nicht aus, um den Dienst als „ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen(d)“ zu qualifizieren (C‑193/18 Rn. 37).

Skype hingegen hat für die Funktion SkypeOut (Ausleitung von Anrufen in öffentliche Telefonnetze/PSTN) Verträge über die Übertragung und die Terminierung von Anrufen über öffentliche Telefonnetze mit Telekommunikationsdienstleistern abgeschlossen. Der EuGH sieht in diesen Zusammenschaltungsvereinbarungen die technische Ermöglichung der Übertragung von Signalen aus dem Internet in öffentliche Telefonnetze (C‑142/18 Rn. 35) und gleichzeitig die Übernahme der Verantwortung für die Übertragung dieser Signale durch Skype gegenüber seinen zahlenden Nutzern (C‑142/18 Rn. 33). Daher sieht der EuGH diesen Dienst als „ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen(d)“ und damit als elektronischen Kommunikationsdienst.

Missverständlich finde ich die Entscheidung hinsichtlich ihrer Beurteilung von Skype insgesamt. Ich verstehe sie so, dass nur SkypeOut ein elektronischer Kommunikationsdienst ist, nicht aber die komplette Skype-Software. Denn der EuGH sieht Skype und SkypeOut als separate Dienste mit unterschiedlicher Funktion (C‑142/18 Rn. 43), wobei der „reine Skype-Dienst“ nicht im Ausgangsverfahren in Rede gestanden habe (C‑142/18 Rn. 42). Dies spiegelt sich auch in der Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage, die noch einmal die Entgeltlichkeit als Voraussetzung für die Einstufung als elektronischen Kommunikationsdienst betont (C‑142/18 Rn. 49). Ein Nutzer, der Skype, nicht aber SkypeOut nutzt, zahlt aber kein Entgelt.

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Der EuGH sieht in diesen Zusammenschaltungsvereinbarungen die technische Ermöglichung der Übertragung von Signalen aus dem Internet in öffentliche Telefonnetze (C‑142/18 Rn. 35) und gleichzeitig die Übernahme der Verantwortung für die Übertragung dieser Signale durch Skype gegenüber seinen zahlenden Nutzern (C‑142/18 Rn. 33). Daher sieht der EuGH diesen Dienst als „ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen(d)“ und damit als elektronischen Kommunikationsdienst.

Danke. Das klingt jetzt verständlich.

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"Ein Nutzer, der Skype, nicht aber SkypeOut nutzt, zahlt aber kein Entgelt."  - Tut er wohl -- der Nutzer zahlt mit seinen Daten.

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