Anrechnung der auch nach altem Recht entstandenen Geschäftsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.06.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1793 Aufrufe

Obwohl der Vergütungstatbestand VV 2400 RVG jetzt schon seit fast 6 Jahren außer Kraft getreten ist, stellt sich in der Praxis gleichwohl noch die Frage, ob eine solche nach altem Recht entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG in der aktuellen Fassung auf die Verfahrensgebühr VV 3102 RVG hälftig anzurechnen ist. Das LSG Bayern hat sich im Beschluss vom 22.05.2019 – L 12 SF 282/14 E auf den Standpunkt gestellt, dass eine solche Anrechnung vorzunehmen ist, allerdings bei dieser Entscheidung sich auch auf den zutreffenden, aber nicht ganz unumstrittenen Standpunkt gestellt, dass nur die tatsächlich geleisteten Zahlungen auf die Geschäftsgebühr im Rahmen der Anrechnung auf die Verfahrensgebühr zu berücksichtigen sind.

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