Vorsicht bei eigenmächtigen Maßnahmen im Wohnungseigentumsrecht - nach dem BGH v. 14.6.19 gibt es keine Kostenerstattung !

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 14.06.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht|3567 Aufrufe

Der Klassiker im Wohnungseigentumsrecht: ein Eigentümer denkt, er sei zur Reparatur von Teilen der Wohnung oder des Hauses verpflichtet, weil sich diese doch in seiner "Sphäre" befinden - wie etwa Fenster, Teile der Heizkörper o.ä. Indes handelt es sich bei diesen Sachen um Teile des Gemeinschaftseigentums, für die nun einmal die Wohnungseigentumsgemeinschaft insgesamt zuständig ist und nicht der einzelne - betroffene - Miteigentümer.

Handelt dieser nun eigenmächtig und erneuert in der irrtümlichen Annahme, dafür verantwortlich zu sein, etwa alte Fenster, verlangt er sodann hinter die Erstattung durch die Gemeinschaft, so gibt es nach Auffassung des BGH (Urt. v. 14.6.2019, V ZR 254/17) einen solchen Erstattungsanspruch nicht. Der V. Zivilsenat ist der Auffassung, die Regelungen im WEG (§ 21 IV, V WEG) stellen sich als spezielle Normen dar, die dem hier auf der Hand liegenden Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff BGB) oder Bereicherungsrecht (§§ 812ff BGB) vorgehen. Denn selbst bei zwingend notwendigen Maßnahmen bliebe den Eigentümern ein Gestaltungsspielraum, ob und wie die Mängel behoben werden können. Der betroffene Miteigentümer muss danach das vorgesehene Verfahren (vgl. § 21 VIII WEG) einhalten, ggf. habe er auch die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung.

Dogmatisch sind die Ausführungen zutreffend (vgl. die Fundstellen bei BeckOK-Timme, WEG, § 21 Rn 85). In der Praxis jedoch zeigt sich erneut, dass Recht und Praxis weit auseinander liegen. Es beginnt oft schon damit, dass mancher Wohnungseigentümer gar nicht weiß, dass er eben "nur" Wohnungseigentum erworben hat (und nicht real geteiltes Eigentum); dies gilt insbesondere bei Doppelhäusern oder Reihenhausanlagen. Aber selbst der Wohnungseigentümer, der sich des WEG bewusst ist, muss dann die Subsumtion in der Laiensphäre vornehmen : was genau gehört eigentlich zum Gemeinschaftseigentum? Bedenkt man hier, dass manche Teilungserklärung etwa Fenster nach dem Wortlaut zwingend dem Sondereigentum zuschreibt, kann man erahnen, dass der Laie hier vollkommen überfordert ist - ohne anwaltliche Hilfe geht im WEG nicht wirklich noch was. Und schließlich: nur die wenigsten Wohnungseigentümer wissen, dass nach einem zu beanstandenden Beschluss innerhalb eines Monats Klage erhoben werden muss - und die Frist nicht nach Zusendung des Protokolls beginnt. Eine Reform des WEG erscheint in verschiedener Hinsicht dringend erforderlich. 

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