Vereinsrecht: Keine Anwesenheitspflicht für Kassenprüfer

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 24.06.2019

Was sind die drei schlechtesten Berufe auf Partys? - Einem Bonmot nach: (1) Arzt/Ärztin ("bei mir zwickt es da - was kann ich machen?"); (2) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (Rechtsberatung ohne Honorar, "wir sind ja bei der Party"); (3) Steuerberater/in und/oder Wirtschaftsprüfer/in. Sehr beliebt sind Steuerberater/in und/oder Wirtschaftsprüfer/in als Kassenprüfer/in im Verein - "Du kennst Dich doch aus!" Die Frage: Muss der/die Kassenprüfer/in bei der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sein? - Nein, nach hier vertretener Meinung hat der/die Kassenprüfer/in nur die Pflicht, die Vermögensverwaltung des Vorstands zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich die schriftliche Berichterstattung. Aus praktischen Gründen kann dieser Bericht mit dem Beschlussvorschlag zur Entlastung des Vorstands verbunden werden.

Das Vereinsrecht gehört zu den eher schmal ausgestalteten Rechtsgebieten des BGB - völlig zu Recht, denn die Vereinsmitglieder sollen weitestgehende Gestaltungsfreiheit haben. Einzige Grenze ist der Schutz des Rechtsverkehr, das bedeutet: die Vertretungsverhältnisse müssen klar nach außen dokumentiert werden. Der Verfasser würde sich zwar auch wünschen, dass die Vermögensverhältnisse offen gelegt werden, aber hier hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Offenlegungspflicht entschieden.

Die Rechnungsprüfer gehören zum Regelungsbereich der internen Organisation. Die Vereinsmitglieder sind nach hier vertretener Auffassung dabei völlig frei, ihre eigenen Vorstellung zu verwirklichen (solange es nicht gegen allgemeine Normen verstößt). Es macht ja auch Sinn, wenn sich nicht jedes Vereinsmitglieder mit der Ordnungsmäßigkeit der Vermögensverwaltung des Vereins auseinandersetzen muss. Wenn die Vereinssatzung Rechnungsprüfer vorsieht, müssen diese nach allgemeinem Sprachverständnis auch die Jahresrechnung prüfen. Die Satzung könnte eine persönliche Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung verlangen - schweigt sie dazu, reicht der  Prüfungsbericht aus. Denn eine gesetzliche Anwesenheitspflicht des Rechnungsprüfers bei der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) besteht im Vereinsrecht nicht. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der entsprechenden Regelung für Aktiengesellschaften. § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht ein Anwesenheitspflicht des gesetzlichen Abschlussprüfers und eine mündliche Berichterstattung in der sog. "Bilanzsitzung" vor. Für den Verein fehlt eine solche Vorschrift.

Natürlich ist es wünschenswert, dass zumindest einer der Rechnungsprüfer für evtl. Rückfragen in der Mitgliederversammlung anwesend ist. Es erschließt sich aber dem Verfasser nicht, woraus diverse Internetforen, seines Erachtens zweifelhafter Provenienz, eine Anwesenheitspflicht oder gar die Nichtigkeit von Entlastungsbeschlüssen ableiten? Denn über die Entlastung des Vorstands hat nur die Mitgliederversammlung zu befinden und § 58 BGB erwähnt das Amt des Kassenprüfers eines Vereins nicht einmal, sondern nur die "Bildung des Vorstands" (§ 58 Nr. 3 BGB).

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