Sehr praxisrelevant: BGH zur Einziehung – Teil 3 (hier Einziehung eines Grundstücks und Strafzumessung)

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 14.07.2019

Teil 3 meiner kleinen Serie zur Einziehung: Auch ein Grundstück kann als Tatmittel gem. § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Im Betäubungsmittelbereich kommt dies etwa bei der Lagerung von Betäubungsmitteln oder dem Anbau bzw. der Herstellung von Betäubungsmitteln auf einem Grundstück in Betracht. Der BGH hat beispielsweise die Einziehung eines Grundstücks durch das Landgericht in einem Fall bestätigt, in dem auf einem Grundstück eine Cannabisplantage zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Weiterverkaufs der geernteten Marihuanapflanzen betrieben wurde. Das Landgericht hatte aber übersehen, dass eine erfolgte Einziehung auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wenn es sich um einen Gegenstand von nicht unerheblichem Wert handelt. Dies führte mit folgender Begründung zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung (BGH, Beschl. v. 9.10.2018, 4 StR 318/18 = BeckRS 2018, 27348 = NStZ 2019, 82):

„Der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung haben keinen Bestand, weil die StrK die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung nicht bedacht hat.

Die Einziehung des zur Tatbegehung genutzten Grundstücks des Angekl. hat das LG rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I, 872) gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat – ebenso wie nach alter Rechtslage – den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH Beschl. v. 3.5.2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH Beschl. v. 26.4.1983 – 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710; v. 3.5.2018 – BGH 3 StR 8/18, aaO mwN).

Das LG hat den Wert des eingezogenen Grundstücks nicht festgestellt und die Einziehung bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die StrK bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu milderen Strafen gelangt wäre. Infolge des inneren Zusammenhangs zwischen Strafausspruch und Einziehung unterliegt auch die Einziehungsentscheidung der Aufhebung.“

Wie schon die Blog-Beiträge des Kollegen Carsten Krumm vom 10.7.2018 und 04.06.2019 zur Einziehung von Kraftfahrzeugen zeigen, kommt dieser Fehler bei Tatgerichten durchaus häufiger vor. Es ist also nicht übertrieben, von großer Praxisrelevanz zu sprechen…

Aber Vorsicht: Anders verhält es sich bei der Einziehung von Taterträgen gem. § 73 StGB. Schon bei der früheren Regelung des Verfalls hat die Rspr. die Annahme eines Strafmilderungsgrundes abgelehnt, da diese Maßnahme trotz zum Teil erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (BGHSt 52, 227, 248 = NStZ 2009, 275). An diesem Regelungscharakter hat die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 (BGBl. I, S. 872) nichts geändert, so dass kein Anlass besteht, von der bisherigen Rspr. abzuweichen (BGH, Beschl. v. 6.2.2018, 5 StR 600/17 = BeckRS 2018, 2974).

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