Körperverletzung im Amt durch polizeiangeordnete Blutprobenentnahme - Gut, dass der Gesetzgeber geholfen hat!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.08.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht186|69688 Aufrufe

Vor einigen Jahren war die Blutprobenproblematik eines der großen Themen hier im Blog. Umso erstaunlicher, dass noch am 6.4.2017 gegen 13.30 ein Polizeibeamter ohne dem damals geltenden Richtervorbehalt genüge zu tun eine Blutprobe anordnete. Das OWi-Verfahren daraufhin gegen den Fahrzeugführer wurde nach § 47 OWiG eingestellt - man hätte sicher auch freisprechen können/müssen. Der Polizist wurde nicht angeklagt - es kam zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Er hatte Glück, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Gesetz geändert hat! Und das BVerfG hat dem Opfer der KV im Amte auch nicht geholfen. Aus Sicht des Polizisten gut!

 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

1. Am 6. April 2017 gegen 13:15 Uhr geriet der Beschwerdeführer als Fahrer eines PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Hierbei gab er gegenüber dem kontrollierenden Polizeiobermeister, dem Beschuldigten, an, am 4. April 2017 gegen 23:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Der mit Zustimmung des Beschwerdeführers durchgeführte Urintest reagierte positiv auf THC. Daraufhin ordnete der Beschuldigte um 13:30 Uhr gegen den Willen des Beschwerdeführers eine Blutentnahme an, ohne zuvor versucht zu haben, einen Richter oder Staatsanwalt zu erreichen. Die Blutentnahme wurde kurz darauf im Krankenhaus P. durchgeführt.

2. Ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da angesichts des willkürlichen Handelns bei der Entnahme der Blutprobe ein schwerer Verfahrensverstoß vorliege.

3. Das aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung im Amt stellte die Staatsanwaltschaft Bayreuth mit Verfügung vom 23. Juli 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein Tatnachweis sei nicht zu führen, da das Vorliegen der Voraussetzungen für eine polizeiliche Anordnungskompetenz aufgrund von Gefahr im Verzug nicht auszuschließen sei. Unter Bezugnahme auf diese Einstellungsverfügung lehnte es das Polizeipräsidium Oberfranken sodann mit Schreiben vom 23. August 2018 ab, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amtshaftungsansprüche zu erfüllen.

4. Der vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018 eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg mit Bescheid vom 12. September 2018 keine Folge. Die Annahme eines Falles von Gefahr im Verzug sei angesichts der offenkundigen Widersprüche zwischen der Angabe des Beschwerdeführers, er habe vor zwei Tagen Cannabis zu sich genommen, und dessen körperlicher Erscheinung, die einen erst kurze Zeit zurückliegenden Konsum nahegelegt habe, gut vertretbar. Außerdem hätte auch ein Richter die Blutentnahme wegen des positiven Urintests angeordnet.

5. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf mit Beschluss vom 19. November 2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Die Anordnung der Blutentnahme sei jedenfalls nach der seit dem 24. August 2017 geltenden Rechtslage rechtmäßig und deshalb materiell-rechtlich gerechtfertigt. Der Richtervorbehalt für die Anordnung einer Blutentnahme bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit sei zwischenzeitlich entfallen (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG und § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG). Im Übrigen sei gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das bei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung geändert werde. Der Beschuldigte bleibe daher straflos.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Blutentnahme sei rechtswidrig gewesen, weil sie durch den Beschuldigten nicht habe angeordnet werden dürfen. Weder habe dieser versucht, einen Richter zu erreichen, noch habe Gefahr im Verzug vorgelegen. Dem Beschwerdeführer stehe ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu. Darüber hinaus sei ihm wegen der Umgehung des Richtervorbehalts der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen und der effektive Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt worden.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts setze sich nicht mit den Ermittlungsergebnissen sowie mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander. Die Argumentation des Oberlandesgerichts sei zudem inhaltlich falsch und verletze Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Würde eine rückwirkende Rechtfertigung angenommen werden, hätte es der Staat in der Hand, Amtshaftungsansprüche zu umgehen, indem er Rechtsverstößen für die Zukunft den Boden entziehe.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

1. Der Beschwerdeführer ist in seinem grundrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.

a) Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten nicht selbst dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen folgt daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 <2861 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 18>).

aa) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>). Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>).

bb) Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 14>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 23>).

Vielfach genügt es hierfür, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln den Sachverhalt aufklären und Beweismittel sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 15>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17). Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.

b) Nach diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung nicht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf ausreichenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Der Sachverhalt, von dem der Beschwerdeführer und die Ermittlungsbehörden ausgehen, ist im Wesentlichen unstreitig. Für die gerichtliche Entscheidung stellten sich daher ausschließlich Rechtsfragen, die die Rechtfertigung der tatbestandlichen Körperverletzung betrafen, weil weitere Ermittlungen nach Lage der Dinge nicht in Betracht kamen.

2. Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot.

a) Die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsrechtliches Eingreifen kommt unter dem Gesichtspunkt des in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten Willkürverbots allerdings dann in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr), wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar erscheinen und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 821/16 -, Rn. 15). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm, der krassen Missdeutung einer Norm oder der sonst nicht mehr nachvollziehbaren Anwendung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, Rn. 28).

b) Die Begründung des Oberlandesgerichts begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Zwar dürfte die Erwägung, bei der Blutentnahme fehle es bereits an einer tatbestandlichen Körperverletzung im Sinne des § 340 Abs. 1 StGB, weil es dabei nicht um eine üble und unangemessene Behandlung gehe, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtige (vgl. etwa Paeffgen/Zabel, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 228 Rn. 58), nicht mehr vertretbar und daher willkürlich sein.

bb) Das kann jedoch dahinstehen, weil das Oberlandesgericht den Beschuldigten jedenfalls als gerechtfertigt angesehen hat.

Wie das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, kann eine tatbestandliche Körperverletzung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 81a Abs. 1 StPO prinzipiell gerechtfertigt sein (vgl. Grünewald, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 7/1, 12. Aufl. 2018, § 223 Rn. 41; Lilie, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 13, 12. Aufl. 2009, § 340 Rn. 14; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 223 Rn. 14 f.; Kudlich, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 340 Rn. 12).

Da der Beschwerdeführer den Konsum von Cannabis eingeräumt und der Urintest positiv auf THC reagiert hatte, konnte wegen des Anfangsverdachts zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG eine Blutentnahme angeordnet werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81a Abs. 1 StPO). Dafür bedurfte es nach der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung des § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG keiner richterlichen Anordnung mehr.

Dieser Rechtfertigungsgrund kommt dem Beschuldigten auch zugute. Zwar erlaubte § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 81a Abs. 2 StPO in der zum Zeitpunkt der Tat anwendbaren Fassung eine Blutentnahme nur bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung oder bei Gefahr im Verzug. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist jedoch das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das bei Beendigung der Tat anwendbare Gesetz vor der Entscheidung geändert wird.

Welches Gesetz das mildeste ist, beurteilt sich nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Fachgerichte unter Einbeziehung aller die Strafbarkeitsvoraussetzungen und die angedrohte Strafe beeinflussenden Faktoren, mithin nach dem gesamten sachlich-rechtlichen Rechtszustand (vgl. BGHSt 37, 320 <322>; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14 -, Rn. 30; Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13 -, NStZ 2014, S. 586 <587 Rn. 13>; Fischer, in: ders., StGB, 66. Aufl. 2019, § 2 Rn. 8; Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 2 Rn. 4). Zu berücksichtigen sind insoweit nicht nur bestimmte Tatbestände des Besonderen Strafrechts, sondern auch Bestimmungen des Allgemeinen Strafrechts, insbesondere Rechtfertigungsgründe (vgl. BGHSt 26, 167 <171>; Hassemer/Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 24a; Satzger, in: ders./Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn. 22).

Zugunsten des Beschuldigten war demnach die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Anordnungsbefugnis des § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG in der Fassung vom 24. August 2017 anzuwenden. Dies hat das Oberlandesgericht getan.

cc) Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Amtshaftungsansprüche unter Verweis auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt worden sind, führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Beschwerdeführer kann zur Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen nicht von Verfassungs wegen die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten verlangen. Vielmehr enthalten das Straf- und das Staatshaftungsrecht voneinander unabhängige Regelungsregime mit unterschiedlichen Regelungszwecken.

BVerfG, Beschl. v. 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18

 

 

Hinweis: Danke an Alexander Würdinger für den Hinweis auf die Entscheidung!

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186 Kommentare

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Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.

Würdinger zitiert von dieser Stelle – bewußt und mit Täuschungsabsicht – immer nur die Hälfte, nämlich: "Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der (...) erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen" und "vergißt"(?) dabei unter Anwendung gezielt gesetzter Auslassungspunkte "(...)" gezielt zu erwähnen, dass es dem Bundesverfassungsgericht dabei nur um die (wörtlich!) "Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften" geht, insbesondere also nicht um die seit Jahren von Würdinger immer wieder gebetsmühlenartig den Gerichten vorgeworfene Rechtsbeugung, weil es sich dabei eben nicht um eine zum "Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassene Strafvorschrift" handelt, weshalb er auch regelmäßig vor allen Gerichten, insbes. auch Verfassungsgerichten, ohne Weiteres unterliegt.

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Sie stellen eine Behauptung auf, von der Sie positive Kenntnis haben, dass sie falsch ist. 

Naja, die Antwort auf den Vorwurf der "Täuschungsabsicht" ist noch viel einfacher: Die aktuelle Entscheidung des BVerfG, die Herr Krumm dankenswerterweise auf beck-blog vorgestellt hat, ist ein längerer Text. Ein Text, der frei zugänglich ist, den jeder nachlesen kann. Aus diesem Text habe ich genau diejenige Passage ausgewählt, die m.E. den juristischen Kern ausmacht, nämlich die Bestätigung der Rspr. des BVerfG seit dem 26.6.2014, Stichwort "Tennessee Eisenberg-Entscheidung".  Jeder Leser hat dabei ohne weiteres die Möglichkeit, die von mir ausgewählte Textpassage mit dem gesamten Entscheidungstext zu vergleichen. Vor diesem Hintergrund erschiene es mir angebracht, wenn der anonyme Gast den Vorwurf der  "Täuschungsabsicht"   an meine Adresse noch einmal überdenken möchte. 

Aus diesem Text habe ich genau diejenige Passage ausgewählt, die m.E. den juristischen Kern ausmacht, nämlich die Bestätigung der Rspr. des BVerfG seit dem 26.6.2014, Stichwort "Tennessee Eisenberg-Entscheidung"

Wenn Sie genau das auslassen, was Ihren Münchener Kleinkriegereien wg. Rechtsbeugung widerspricht und diesen den endgültigen Garaus macht, dann muß man über Täuschungsabsicht nicht mehr diskutieren. Die ist dann eindeutig. Der vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Anspruch auf effektive Strafverfolgung bezieht und beschränkt sich ausdrücklich auf die "Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften" und nicht auf Ihre immerwährend vorgebrachte angebliche Rechtsbeugung. Das wollen Sie nicht hören und deshalb lassen Sie es einfach aus und deshalb ist das Täuschung.

Und das alles wissen Sie auch ganz genau, weil wir über diesen Punkt vor dieser klarstellenden neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon einmal diskutiert hatten, vgl. hier und ein Irrtum oder ein Versehen oder sonst eine Entschuldigung Ihrerseits ganz offenkundig direkt auszuschließen ist. Sie zitieren vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht falsch!

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In BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 heißt es aber, entgegen Ihrer Behauptung:

"Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>."

 
 




 




Im selben Sinne auch schon die Ausgangsentscheidung dieser Rspr. des BVerfG vor fünf Jahren, die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10, Rn. 11:

"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."

Sie unterschlagen schon wieder, vgl. nämlich: "Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen."

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Dort sind zwar (beispielhaft) die meisten, aber eben nicht alle Fallgruppen aufgezählt, die einen Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung auslösen. Zudem wäre diese Passage sprachlich redundant gewesen. Aus diesen Gründen habe ich die betreffende Passage weggelassen, wie jederzeit ohne weiteres nachvollziehbar ist. 

Da ist gar nichts "beispielhaft" oder "redundant"! Das Bundesverfassungsgericht pflegt konzise und eindeutig und mehrmals redigiert eindeutig zu formulieren, und zwar so: "Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen." Ihr Münchener Kleinkrieg ist spätestens jetzt so was von verloren, dass selbst nicht einmal mehr Sie selbst richtig und vollständig zu zitieren wagen, und Sie völlig den Überblick verloren haben.

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Weiter habe ich mir erlaubt, verschiedene juristische Publikationsorgane von der Angelegenheit zu informieren. Ich bin nämlich der Ansicht, dass es eine durchaus relevante Frage darstellt, wie die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Wikipedia-Artikel mit juristischem Bezug zu beurteilen ist. Von daher erscheint es mir naheliegend, wenn die betreffenden juristischen Publikationsorgane zunächst einmal die Verantwortlichen bei Wikipedia (wer immer das sein mag) mit dem erhobenen Vorwurf bekannt machen und um eine Stellungnahme zu dieser Angelegenheit bitten. 

Haben Sie diese "verschiedenen juristischen Publikationsorgane" in Ihrer Hybris dann sicher auch auch von Ihrer Abneigung gegen die "politischen Präferenzen" unseres Moderators und Experten, Herrn Krumm, informiert und davon, vgl.

Allerdings hat Herr RiAG Krumm am 3. Juli die Kommentare nach dem Maßstab seiner politischen Präferenzen sehr bewusst und sehr gezielt gelöscht. Er hat damit seine Moderatorenstellung missbraucht. Ich werde deshalb in Zukunft nicht mehr mit Kommentaren an Blog-Beiträgen von Herrn RiAG Krumm teilnehmen. Zudem habe ich Herrn RiAG Krumm nahegelegt, seine diesbezügliche "Experten"-Tätigkeit einzustellen.

Bei Ihnen ist man nur dann kein AfD-Mitglied, kein Meinungsfreiheitsmißbraucher und kein strafbarer Beleidiger Ihrer höchstselbstigen Person, wenn man nicht widerspricht. Andernfalls muss man mit der vollen Ladung Ihrer persönlichen Feindschaft incl. Strafanzeigen, Anschwärzungen und Rücktrittsforderungen etc. rechnen! Ach ja: Sie wollten in Blog-Beiträgen von Herrn Krumm doch eigentlich nicht mehr schreiben...

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Bei dem gegenwärtigen Beitrag auf beck-blog ist es z.B. auch so, dass Carsten Krumm dankenswerterweise den materiellrechtlichen Part übernommen hat und ich den prozessualen Part. So ergänzen sich die Redebeiträge gegenseitig. 

Sie wollten doch bei Herrn Krumm überhaupt nicht mehr schreiben, weil er nicht Gewehr bei Fuß Ihrer Meinung war!

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BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 lautet:

"aa) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>). Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>).

bb) Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der (...) erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 14>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 23>)."

Das BVerfG bestätigt damit den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17 lautet:

"Die Verfassungsbeschwerde [dient] der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des [Verletzten] auf effektive Strafverfolgung."

Die Kreation eines höchstpersönlichen Anspruchs ist übrigens Unsinn: Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entsteht zunächst in der Person des Verletzten (eines Polizeieinsatzes). Dies ist etwa im Fall des Tennessee-Eisenberg der Zeitpunkt der tödlichen Schüsse der Polizeibeamten auf 
Tennessee-Eisenberg. Hätte Tennessee-Eisenberg den Polizeieinsatz noch um ein paar Tage oder Wochen überlebt und wäre er erst dann verstorben, hätte sich der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter also zunächst in seiner Person fortgesetzt. Die Kreation eines höchstpersönlichen Anspruchs hätte nun zur Folge, dass sein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter mit seinem Tod erlöschen würde.  Die Eltern des Tennessee-Eisenberg wären dann nicht mehr in der Lage, den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter noch weiterzuverfolgen. Umgekehrt ist aber überhaupt kein Grund erkennbar, warum der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter nicht genaus problemlos vererblich sein sollte wie die gleichlaufenden zivilrechtlichen Amtshaftungsansprüche gegen den Freistaat Bayern. Es sagen einem eigentlich auch schon die juristischen Grundkenntnisse, dass der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter auf keinen Fall ein "höchstpersönlicher Anspruch" sein kann. Als Beispiele hierfür fallen mir auf Anhieb eigentlich nur Eheschließung und Testamentserrichtung ein. Es handelt sich also um absolute Ausnahmefälle innerhalb der (Zivil-)Rechtsordnung. Es ist weit und breit kein Grund ersichtlich, warum der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter einen solchen Ausnahmefall darstellen soll. 

Sie wollten doch bei Herrn Krumm überhaupt nicht mehr schreiben, weil er nicht Gewehr bei Fuß Ihrer Meinung war, vgl.:

Allerdings hat Herr RiAG Krumm am 3. Juli die Kommentare nach dem Maßstab seiner politischen Präferenzen sehr bewusst und sehr gezielt gelöscht. Er hat damit seine Moderatorenstellung missbraucht. Ich werde deshalb in Zukunft nicht mehr mit Kommentaren an Blog-Beiträgen von Herrn RiAG Krumm teilnehmen. Zudem habe ich Herrn RiAG Krumm nahegelegt, seine diesbezügliche "Experten"-Tätigkeit einzustellen.

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Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.

Würdinger zitiert von dieser Stelle – wie hier, bewußt und mit Täuschungsabsicht – immer nur die Hälfte, nämlich: "Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der (...) erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen" und "vergißt"(?) dabei unter Anwendung gezielt gesetzter Auslassungspunkte "(...)" gezielt zu erwähnen, dass es dem Bundesverfassungsgericht dabei nur um die (wörtlich!) "Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften" geht, insbesondere also nicht um die seit Jahren von Würdinger immer wieder gebetsmühlenartig den Gerichten vorgeworfene Rechtsbeugung, weil es sich dabei eben nicht um eine zum "Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassene Strafvorschrift" handelt, weshalb er auch regelmäßig vor allen Gerichten, insbes. auch Verfassungsgerichten, ohne Weiteres unterliegt.

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Das hatten wir schon, in BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 heißt es aber, entgegen Ihrer Behauptung:

"Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>)."

Wie kommen Sie denn auf BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18? Davon ist hier überhaupt die Rede. Die Rede ist hier von der von Ihnen in böswilliger Absicht ständig falsch zitierten Entscheidung BVerfG, Beschl. v. 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18! Sie sind schlicht und ergreifend ein Faktentäuscher und versorgen uns ständig mit alternativen Fakten Trump'scher Prägung!

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Ich muss mich korrigieren. Wir reden von der selben Entscheidung, aber von einem anderen Passus, nämlich den Teil, den Sie immer nur mit Auslassungspunkten zitieren, weil Ihnen der ausgeschriebene Text nicht passt, s. ganz oben!

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Stimmen Sie mit mir überein, dass "BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18" und "BVerfG, Beschl. v. 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18" dasselbe ist?

Im selben Sinne auch schon die Ausgangsentscheidung dieser Rspr. des BVerfG vor fünf Jahren, die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10, Rn. 11: "Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."

Der Redaktionelle Leitsatz Nr. 1 lautet hierbei:

  1. 1.

    Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf besteht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen.

  2.  

Der redaktionelle Leitsatz lautet zutreffend hier bei rechtslupe.de:

Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten nicht selbst dazu in der Lage sind.

  

0

Und der Text geht dort weiter mit den Worten:

 

Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden 4.

Ich danke Ihnen sehr vielmals für den sachdienlichen Hinweis.

und weiter ausdrücklich:

Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, Rn. 13; Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, NJW 2015, S. 150, 151 Rn. 14; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, Rn. 16; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, NJW 2015, S. 3500, 3501 Rn. 23)

0

Lassen Sie uns doch einmal gemeinsam darüber nachdenken, ob zwischen 

 

Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

und

BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, Rn. 13; Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, NJW 2015, S. 150, 151 Rn. 14; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, Rn. 16; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, NJW 2015, S. 3500, 3501 Rn. 23

 

gewisse Ähnlichkeiten festzustellen sind. 

Ich will nicht irgendwelhe Ähnlichkeiten mit Ihnen diskutieren; ich will nur, dass Sie anständig und vollständig zitieren! Wenn das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die zugrundeliegenden Rechtsgüter seiner Rechtsprechung nennt, nämlich "Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person", dann hat man das schlicht und einfach nicht unter Täuschungsabsicht auszulassen und unter den Tisch fallen zu lassen, weil einem das nicht passt, weil man verschiedenste Kleinkriege kämpft, bei denen es eben gerade nicht um diese vom Bundesverfassungsgericht genannten Rechtsgüter geht, sondern immer wieder um den Vorwurf angeblicher Rechtsbeugung. Aber Sie werden das wegen Ihrer ausgeprägten schon immer diagnostizierten Scheuklappenverblendung Ihr Leben lang nicht mehr kapieren, selbst wenn Sie als wie Methusalem werden sollten.

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Korrektur: "...selbst wenn Sie alt wie Methusalem werden sollten."

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Das folgende Zitat ist "anständig und vollständig", BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 lautet nämlich:

"aa) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>). Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>).

bb) Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der (...) erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 14>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 23>)."

Das BVerfG bestätigt damit den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter.

Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.

Würdinger zitiert von dieser Stelle – bewußt und mit Täuschungsabsicht – immer nur die Hälfte, nämlich: "Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der (...) erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen" und "vergißt"(?) dabei unter Anwendung gezielt gesetzter Auslassungspunkte "(...)" gezielt zu erwähnen, dass es dem Bundesverfassungsgericht dabei nur um die (wörtlich!) "Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften" geht, insbesondere also nicht um die seit Jahren von Würdinger immer wieder gebetsmühlenartig den Gerichten vorgeworfene Rechtsbeugung, weil es sich dabei eben nicht um eine zum "Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassene Strafvorschrift" handelt, weshalb er auch regelmäßig vor allen Gerichten, insbes. auch Verfassungsgerichten, ohne Weiteres unterliegt.

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Zur Fallgruppe "Strafbarkeit von Amtsträgern bei hoheitlichem Handeln", die den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter auslöst, vgl. auch Dirk Diehm, Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, Herausgeber: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 online Punkt III. 5., S. 237 ff. 

Die dortigen Ausführungen aus 2017 sind spätestens durch die hier gegenständliche Entscheidung klargestellt, bzw. überholt. Im vorliegenden Fall ging es nämlich eindeutig um diese Fallgruppe "Strafbarkeit von Amtsträgern bei hoheitlichem Handeln" (Körperverletzung im Amt; vgl. Überschrift). Und genau zu dieser Fallgruppe hat das Bundesverfassungsgericht – von Ihnen zur Verschleierung bekanntlich absichtlich ausgelassen – gesagt: "Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen" (Rn. 14). Ausdrücklicher geht es nicht. Sollten die gegenständlichen Rechtsgüter insbes. auch bei hoheitlichem Handeln von Amtsträgern bisher wirklich noch nicht mit der nötigen Klarheit für jeden, auch für den letzten Zweifler, festgestanden haben – wie nicht –, spätestens jetzt stehen sie fest: Auch bei Amtsdelikten, echten oder unechten, auch bei hoheitlichem Handeln von Amtsträgern geht es nur um Straftaten gegen die höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person – insbes. nicht um angebliche Rechtsbeugung etc.

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Das hatte ich übrigens im Ergebnis schon im Januar 2018 gesagt, vgl. hier. Aber auf mich hört ja niemand...

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Was haben Sie eigentlich immer mit Ihrem Ermittlungserzwingungsverfahren? Das ist seit langem eine bekannte Rechtsprechung und gründet in keiner Weise auf Sie oder Ihren Verblendungen! Das sind die Gerichte von ganz alleine drauf gekommen, wirklich wahr!

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Zum Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) schreibt Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1b zu 172 StPO:

„Ausnahmsweise kommt im Verfahren nach §§ 172 ff auch die Anweisung an die StA in Betracht, Ermittlungen überhaupt erst aufzunehmen und durchzuführen, wenn die StA den Anfangsverdacht rechtsfehlerhaft aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt nur unzureichend oder gar nicht aufgeklärt hat oder wenn die StA fehlerhaft unter Verneinung des Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 II keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat.“ Hierbei war der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, NStZ 1981, 193 die zeitlich erste Entscheidung in einem Ermittlungserzwingungsverfahren. Zuletzt ergingen die Entscheidungen des OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren und des OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17.

Ja, und? Das hat doch nichts, aber auch gar nichts, mit Ihnen zu tun! Im Gegenteil: Wenn es so wäre, müßte man Angst haben, dass an dieser Rechtsprechung etwas falsch ist, ja falsch sein muß, weil Sie etwas damit zu tun hatten. Gott bewahre!

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Naja, die beim BayVerfGH anhängigen Verfahren

Vf. 46-VI-18
Vf. 47-VI-18
Vf. 48-VI-18
Vf. 50-VI-18
Vf. 51-VI-18
Vf. 56-VI-18
Vf. 77-VI-18
Vf. 80-VI-18

Vf. 20-VI-19

Vf. 31-VI-19

Vf. 51-VI-19

sind (bis auf eine Ausnahme) allesamt EEV. Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung (jeweils in Hinblick auf den drohenden Eintritt der strafrechtlichen Verjährung fünf Jahre nach Tatbegehung) stelle ich ohnehin nur noch beim BayVerfGH, da das BVerfG offenbar, komme was da wolle, nur die Absicht hat, einzelne Blätter zu verschicken. Das BVerfG hat hierbei allem Anschein nach nicht die Absicht, seiner eigenen Rechtsprechung zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, vgl. zuletzt   BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 in irgendeiner Art und Weise Folge zu leisten. Es sind demnach derzeit aktuell beim BayVerfGH insgesamt drei Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung anhängig. Es handelt sich dabei um die Antragsschriften vom 1. Juli 2019, vom 29. Juli 2019 und noch einmal vom 29. Juli 2019. In allen genannten Verfahren ist die rechtliche Problemstellung dieselbe.

Sie glauben doch wohl nicht im Ernst, dass Sie eines dieser Verfahren gewinnen werden? Die werden Sie auch wieder verlieren, und zwar ebenso gnadenlos wie bisher, also unter Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr! Und das Bundesverfassungsgericht tut genau das, was seiner Rechtsprechung antspricht, nämlich dass Ihr Fall kein Fall für diese Rechtsprechung ist, was Sie einfach nicht verstehen wollen. Deshalb wird beim Bundesverfassungsgericht jede Ihrer Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Nichtannahme in offensichtlichen Fällen noch zu begründen, würde die Arbeitskraft des Gerichts bei etwa 6.000 Verfassungsbeschwerden im Jahr überfordern (vgl. Kirchhof, JM 7/8 2019, S. 306). Haben Sie das immer noch nicht verstanden? Nehmen Sie sich einfach einmal einen anständigen Rechtsanwalt, der Ihnen das erklärt!

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Nein, BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 folgte meinem Aufsatz  Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29. In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO muss nämlich das OLG gem. Art. 6 I 1 EMRK eine MV durchführen und dem Verletzten richterliche Hinweise erteilen gem. § 86 III VwGO. Geschieht dies nicht, verletzt das OLG das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG. Damit wird die ständige gerichtliche Praxis, Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsanträge als "unzulässig" zu behandeln, vermieden. Dies geht zurück auf den "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter". Dieses Grundrecht wurde begründet durch vier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:

2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; bverfg.de, hrr-strafrecht.de
2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); bverfg.de, hrr-strafrecht.de
2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; bverfg.de, hrr-strafrecht.de
2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2.Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: bverfg.de, hrr-strafrecht.de 

Oh, Würdinger! Nichts und niemand folgt Ihrem Aufsatz noch sonst etwas, was mit Ihnen zu tun hat und keiner wird das jemals in Zukunft tun.

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Naja, die Ähnlichkeit zwischen

Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

und

BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, Rn. 13; Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, NJW 2015, S. 150, 151 Rn. 14; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, Rn. 16; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, NJW 2015, S. 3500, 3501 Rn. 23

 

ist nicht so ganz von der Hand zu weisen. Insofern, denke ich, kann man durchaus davon sprechen, dass das BVerfG meinem Aufsatz folgte. 

Dirk Diehm, Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, Herausgeber: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 online war bereits derselben "Methode" gefolgt wie jetzt das BVerfG: Inhaltlich kopierte er meinen Aufsatz eins zu eins, selbstredend ohne meinen Aufsatz auch nur mit einer Silbe zu erwähnen.

...selbstredend ohne meinen Aufsatz auch nur mit einer Silbe zu erwähnen

Klar, denn so einen Quatsch zitiert man nicht.

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Nun, jedenfalls sind sowohl in meinem Aufsatz aus dem Jahr 2016 als auch in seinem Aufsatz aus dem Jahr 2017 die vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

alias

BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, Rn. 13; Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, NJW 2015, S. 150, 151 Rn. 14; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, Rn. 16; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, NJW 2015, S. 3500, 3501 Rn. 23

abgehandelt. 

Quatsch! Das Bundesverfassungsgericht kann selbst denken und braucht dazu keinen Würdinger in seiner Verblendung. Und wenn man Würdinger in seiner Verblendung in irgendeiner Weise gefolgt wäre, hätte man ihn zitiert oder hätte man es gesagt. Es ist insgesamt wie immer: Würdinger empfindet sich in seiner Verblendung als den Nabel der juristischen Welt obgleich er nur das schwarze unter ihrem großen linken Zeh ist.

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Der Würdinger - das schwarze unter ihrem großen linken Zeh. Wenn Sie das so sagen, wird das schon so sein. 

Beim Oberlandesgericht München (4. Strafsenat) ist aktuell unter dem Az. 4 Ws 123/19 KL ein Verfahren auf Erzwingung der Ermittlungen anhängig. Es handelt sich in groben Zügen dabei um folgende Angelegenheit:

Da der BayVerfGH bis zum 25. Juni 2019 im Rahmen des Verfahrens Vf. 20-VI-19 keinerlei Entscheidung getroffen hat, ist Verjährung eingetreten. Eine Strafverfolgung ist deshalb endgültig nicht mehr möglich. Ich habe deswegen am 4. Juli 2019 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a StGB) erstattet. 

Nachdem die StA München I erwartungsgemäß sich geweigert hat, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, habe ich mich mit Schriftsatz vom 23. Juli 2019 an das Oberlandesgericht München (4. Strafsenat) gewandt mit einem Antrag auf Erzwingung der Ermittlungen. Dieses Verfahren ist dort unter dem Az. 4 Ws 123/19 KL anhängig. 

Das „Überspringen“ des Vorverfahrens bei der GenStA ist – neben allen anderen zutreffenden Gesichtspunkten – in vorliegendem Fall auch deshalb gerechtfertigt, weil die schnelle gerichtliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage im Raume steht. Es sind nämlich drei weitere Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung beim BayVerfGH anhängig. Es handelt sich dabei um drei Antragsschriften vom 1. Juli 2019, vom 29. Juli 2019 und noch einmal vom 29. Juli 2019. In allen genannten Verfahren ist die rechtliche Problemstellung dieselbe. Deshalb entspricht es dem Grundsatz der Prozessökonomie, die strittige rechtliche Kernfrage bereits in diesem Verfahren konzentriert abzuhandeln.

Der 4. Strafsenat des OLG München bekundete mit Schreiben vom 29. Juli 2019, wenig überraschend, das Verfahren entsprechend  den gesetzlichen Vorschriften durchführen zu wollen. Da Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO zu den gesetzlichen Vorschriften rechnet, gehe ich davon aus, dass das Gericht den gesetzlichen Vorschriften Folge leisten und demgemäß einen Termin zur Mündlichen Verhandlung anberaumen wird. Es musste auch vernünftigerweise so sein, dass eines Tages der Münchner Justiz auch gar nichts anderes mehr übrig bleibt, als sich an Recht und Gesetz zu halten. 

Mit Schreiben vom 9. August 2019 erließ die GenStA nachträglich den vom Gesetz geforderten Bescheid. Mit Schreiben vom 13. August 2019 forderte mich sodann das Gericht zur Vorbereitung der Mündlichen Verhandlung gem. § 86 IV VwGO zur Stellungnahme zum Bescheid der GenStA auf. Dem kam ich meinerseits mit Schriftsatz vom selben Tag, vom 13. August 2019, nach. 

Immer Würdingers gleicher Quatsch, wie er ihn schon seit vielen Jahren regelmäßig mit Paulen und Trompeten verliert, vgl. nur folgende Aktenzeichen:
1 BvR 183/19
1 U 161/13
1 U 2482/14
120 AR 3573/18
120 Js 219164/17
120 Js 228111/17
123 Js 210158/17
15 O 13259/12
15 O 16154/13
15 S 8616/18
2 Abl 7/18
2 BvR 1180/19
2 BvR 1453/16
2 BvR 1490/18
2 BvR 1550/17
2 BvR 1681/18
2 BvR 1682/18
2 BvR 1683/18
2 BvR 1721/18
2 BvR 1861/18
2 BvR 2598/18
2 BvR 2793/17
2 BvR 482/19
2 Ws 1238/18 KL
2 Ws 1347 - 1354/18 KL
22b Ns 235 Js 132863/15
34 Zs 3235/14
4 Ws 123/19 KL
5 OLG 13 Ss 244/16
5 OLG 13 Ss 81/17
842 Ds 235 Js 132863/15
AR 3327/19
Vf. 1-VI-14
Vf. 12-VI-15
Vf. 20-VI-19
Vf. 31-VI-19
Vf. 32-VI-15
Vf. 46-VI-18
Vf. 47-VI-18
Vf. 48-VI-18
Vf. 50-VI-18
Vf. 51-VI-18
Vf. 51-VI-19
Vf. 56-VI-18
Vf. 74-VI-17
Vf. 77-VI-18
Vf. 8-VI-15
Vf. 80-VI-18

Mit Schreiben vom 13. August 2019 forderte mich sodann das Gericht zur Vorbereitung der Mündlichen Verhandlung gem. § 86 IV VwGO zur Stellungnahme zum Bescheid der GenStA auf.

Das glaube ich Ihnen nicht. Ich fürchte, Sie versorgen uns schon wieder mit Unwahrheiten. Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2006 - 2 BvR 2324/04). Und von der VwGO ("§ 86 IV VwGO") hat das Gericht mit 100%iger Sicherheit nicht gesprochen! Sie lügen! So offensichtlich zu lügen, ist schon ein starkes Stück!

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