Fehler bei Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG: Eigentlich macht OLG eigene Sachentscheidung...aber nur, wenn die Feststellungen dazu reichen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.08.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3536 Aufrufe

Mit der Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG muss gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. Wurde die Gewährung vergessen, so kann das AG dies nach h.M. im Beschlusswege nachholen. Das ist praktisch. Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann auch das Rechtsbeschwerdegericht die Schonfrist bewilligen und zwar im Rahmen der eigenen Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG. Dies geht nach Ansicht des KG aber nur dann, wenn die Voreintragungssituation im Urteil derart dargestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG prüfbar sind:

 

 

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Dezember 2018 hinsichtlich des Ausspruchs über das Wirksamwerden des Fahrverbots aufgehoben.

 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen, nachdem das Verfahren hinsichtlich einer der durch den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. Februar 2019 umfassten Taten gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden war und der Betroffene seinen Einspruch im Übrigen auf die Rechtsfolge beschränkt hatte, durch Urteil vom 7. Dezember 2018 zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- Euro verurteilt, ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und zugleich bestimmt, dass das Fahrverbot „mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides“ wirksam wird. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.

 II.

 1. Die zulässige Rechtsbeschwerde verhilft dem Betroffenen mit der Sachrüge zum (vorläufigen) Erfolg. Denn die Urteilsausführungen erweisen sich im Hinblick auf die Anordnung zum Wirksamwerden des Fahrverbots als lückenhaft.

 Ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass gegen den Betroffenen wegen des Vorliegens einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eine Fahrverbot verhängt werden soll, muss es darüber hinaus auch eine Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots, namentlich darüber treffen, ob dem Betroffenen die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG zuteil wird oder ob es bei dem Regelfall nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG sein Bewenden haben muss (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen S. 510 Rdn. 7 m.w.N.). Um dies prüfen zu können, bedarf es Feststellungen zu etwaigen Vorbelastungen des Betroffenen. Daran fehlt es im angefochtenen Urteil, das Ausführungen dazu gänzlich vermissen lässt.

 Eine - nach § 79 Abs. 6 OWiG grundsätzlich mögliche - eigene Sachentscheidung ist dem Senat im vorliegenden Fall verwehrt, weil die getroffenen Feststellungen eine Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG vorliegen, nicht ermöglichen. Eine eigene ergänzende Sachaufklärung ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl. Rdn. 47; Hadamitzky in KK-OWiG 5. Aufl., § 79 Rdn. 157 m.w.N.).

 Die Aufhebung der Entscheidung über das Fahrverbot im Ganzen war demgegenüber nicht erforderlich. Denn bei der Entscheidung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG handelt es sich um einen in sich selbständigen Punkt mit eigenem Entscheidungsgehalt innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs, der sich losgelöst von der Entscheidung im Übrigen beurteilen lässt (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1999, 50) und nicht notwendig bereits bei Verhängung des Fahrverbotes feststehen muss (vgl. OLG Jena VRS 111, 152).

 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei Nichtanwendung der Fristenregelung des § 25 Abs. 2a StVG ein Hinweis auf das Wirksamwerden des Fahrverbots im Urteilstenor entbehrlich ist; die Wirksamkeit des Fahrverbots ergibt sich unmittelbar aus § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG und bedarf deswegen keines gesonderten Ausspruchs im Urteilstenor. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zugleich, dass es für die Wirksamkeit des Fahrverbots nicht auf den Bußgeldbescheid, sondern auf die Bußgeldentscheidung ankommt. Das ist bei Entscheidung durch das Gericht das Urteil.

 2. Im Übrigen deckt die Sachrüge keine den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere hat sich das Amtsgericht im angefochtenen Urteil in noch ausreichender Weise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen. Mit seiner Formulierung, es liege kein Anlass vor, von dem Regelfall eines Fahrverbots abzusehen, hat es erkennbar gemacht, sich darüber bewusst gewesen zu sein, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten zu können.

KG Beschl. v. 28.3.2019 – 3 Ws (B) 64/19, BeckRS 2019, 12068

 

Da es sich ja bei der Vorschrift letztlich um eine Vollstreckungsregelung handelt, könnte man auch evtl vertreten, dass die Voreintragungssituation insoweit auch freibeweislich einführbar ist, was dem OLG "den Blick in die Akte" ermöglichen würde....

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