Fahrerlaubnisentziehung bei türkischen Führerschein: Das AG Böblingen versucht es mal zu erklären!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.08.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|18689 Aufrufe

Also: Wenn es um ausländische Fahrerlaubnisse geht, wird es im Verkehrsrecht immer haarig: Gilt die Fahrerlaubnis? Ist sie zu entziehen? Ist der Führerschein einzuziehen? Das AG Böblingen hatte im März einen gut vorbestraften Täter da, der ohne Fahrerlaubnis gefahren war und eine türkische Fahrerlaubnis hatte. Was nun, wenn man nach §§ 69 ff. StGB verfahren will? Hier die Leitsätze des Gerichts:

 

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis eines Drittstaates (hier: Türkei) hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf.

 2. Die Einziehung eines türkischen Führerscheins im Urteil ist nicht zulässig.

 3. Auf dem türkischen Führerschein ist ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre anzubringen, § 69b Abs. 2 S. 2 StGB.

AG Böblingen Urt. v. 28.3.2019 – 17 Ds 74 Js 18981/19, BeckRS 2019, 6830

 

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen